Rechtsprechung
BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung
- openjur.de
Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung
- Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2
Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung
- Bundesfinanzhof
Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 EStG 2002
Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Unbegrenzter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben - datenbank.nwb.de
Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eines pensionierten Beamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Häusliches Arbeitszimmer eines Rechtsbeistandes
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer
- pwc.de (Kurzinformation)
Kosten für häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Tätigkeiten
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Häusliches Arbeitszimmer
- Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
- Mittelpunkt der Betätigung
- Besonderheiten zur Bestimmung der qualitativen Schwerpunkttätigkeit
Verfahrensgang
- FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
- BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09
Wird zitiert von ... (10)
- BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen …
Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris).Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen und obliegt dem FG als Tatsachengericht (BFH-Urteile in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris).
- FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2015 - 2 K 1595/13
Keine zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar
Im Urteil des BFH vom 9. August 2011 (VIII R 5/09) habe der BFH die vom Finanzgericht vorgenommene Gewichtung der Indizien, die zur Ablehnung des Mittelpunktes geführt hätten, aus Rechtsgründen nicht beanstandet.Der qualitative Schwerpunkt einer Vortrags- und Lehrtätigkeit liege nach der BFH-Rechtsprechung dort, wo die Vorträge bzw. Lehrveranstaltungen abgehalten würden (BFH Urteil vom 9. August 2011 VIII R 5/09).
Dies gilt auch dann, wenn sich die vorbereitenden Tätigkeiten auf Seminare beziehen, in denen sich die Mitwirkung des Steuerpflichtigen auf eine nur organisatorische und -in der unmittelbaren Durchführung der Seminare- auf eine (die jeweiligen Referenten) einführende Tätigkeit beschränkt (BFH Urteil vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris Dokument).
Kommt man daher zu dem Schluss, dass der Mittelpunkt der Haupttätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen hat, indiziert dies regelmäßig, dass auch der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen hat (zum Ganzen mit umfangreichen Nachweisen BFH Urteil vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris Dokument; BFH Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, Bundessteuerblatt II 2005, 212).
- FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der "Mittelpunkt" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 HS 2 EStG - für alle Berufsgruppen gleichermaßen (BFH 27.03.2009 - VIII B 184/08, BStBl. II 2009, 850;… BFH 14.07.2010 - VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2053) - nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (…vgl. BFH 16.09.2015 - IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 13.11.2002 - VI R 28/02, BStBl. II 2004, 59;… BFH 15.03.2007 - VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, m.w.N;… BFH 22.10.2007 - XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47, m.w.N.).
Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kann in diesem Zusammenhang lediglich eine indizielle Bedeutung beigemessen werden (…vgl. BFH 16.09.2015 - IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 26.06.2003 - IV R 9/03, BStBl. II 2004, 50).
Die im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen (vgl. BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 28.08.2003 - IV R 34/02, BStBl. II 2004, 53;… BFH 23.03.2005 - III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537).
Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit - etwa vor- oder nachbereitend - erforderlich sind, genügt für eine prägende Bedeutung der häuslichen Tätigkeit nicht (BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 13.11.2002 - VI R 28/02, BStBl. II 2004, 59).
In diesem Zusammenhang ist sodann nach der BFH-Rechtsprechung der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit zu bestimmen (…vgl. BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 16.12.2004 - IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212).
Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung auf Grund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (…BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris).
Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (…BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 16.12.2004 - IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212).
- BFH, 09.06.2015 - VIII R 8/13
Arbeitszimmer für Klavierlehrerin - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im …
Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (Senatsurteil in BFHE 248, 10, BStBl II 2015, 382, unter Verweis auf BFH-Urteile vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris). - BFH, 16.07.2014 - X R 49/11
Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten …
Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212, und vom 9. August 2011 VIII R 5/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R752). - FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines …
In seinem Urteil vom 10. Dezember 2008, 7 K 97/07, EFG 2009, 649, Rev. BFH VIII R 5/09 befasst sich das Gericht allein mit der Beurteilung der Dozenten- und Vortragstätigkeit. - FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12
Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: …
Liegt eine Vollzeitbeschäftigung des Steuerpflichtigen nicht vor, kommt der Höhe der erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung des Mittelpunkt der einkünfterelevanten Tätigkeiten zu (BFH, Urteile vom 09.08.2011, VIII R 5/09, StuB 2012, 523, vom 16.12.2004, IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212). - BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12
Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft
b) Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der "Mittelpunkt" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 5/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R752, m.w.N.;… BFH-Beschluss vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253). - FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei …
Insoweit werde auch auf das BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 5/09, ZSteu 2012, R752 verwiesen. - FG Hamburg, 10.06.2014 - 3 K 239/13
Häusliches Arbeitszimmer eines Fachseminarleiters (Ausbilder für …
Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit - etwa vor- oder nachbereitend - erforderlich sind, genügt für eine prägende Bedeutung der häuslichen Tätigkeit nicht (BFH-Urteil vom 09.08.2011 VIII R 5/09, juris).