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   BGH, 23.11.1988 - VIII ZB 31/88   

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BGH, 23.11.1988 - VIII ZB 31/88 (https://dejure.org/1988,1490)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1988 - VIII ZB 31/88 (https://dejure.org/1988,1490)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 (https://dejure.org/1988,1490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist - Zurechnung eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten - Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Büroversehen - Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Einreichung einer korrigierten Berufungsbegründungsschrift ohne Unterschrift des Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 589
  • MDR 1989, 348
  • VersR 1989, 209
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BGH, 23.11.1988 - VIII ZB 31/88
    Die Frist zur Berufungsbegründung ist durch den am 26. Mai 1988 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz nicht gewahrt worden, weil weder er selbst noch mit ihm eingereichte Abschriften vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet waren (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 286 unter 1.).

    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt einer sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten übertragen darf, die Überprüfung von Schriftsätzen auf deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt gehört (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1984 aaO; Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - VIII ZB 20/86, VersR 1986, 891, 892).

  • BGH, 31.01.1979 - IV ZB 44/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 23.11.1988 - VIII ZB 31/88
    Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).
  • BGH, 04.11.1981 - VIII ZB 59/81

    Wiedereinsetzung - Verschulden des Rechtsanwaltes - Bürokraft - Zurechnung des

    Auszug aus BGH, 23.11.1988 - VIII ZB 31/88
    Hier ist jedoch nicht ersichtlich, daß sie im Hinblick auf den einfachen Vorgang der erneuten Vorlage des korrigierten Schriftsatzes, der gemäß der bestehenden Anweisung vor Herausgabe auf seine Unterzeichnung hätte geprüft werden müssen, geboten waren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 unter 2. b ee und vom 4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 unter 2. b a.E., NJW 1982, 2670 f m. Anm. Ostler).
  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZB 76/81

    Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Auszug aus BGH, 23.11.1988 - VIII ZB 31/88
    Hier ist jedoch nicht ersichtlich, daß sie im Hinblick auf den einfachen Vorgang der erneuten Vorlage des korrigierten Schriftsatzes, der gemäß der bestehenden Anweisung vor Herausgabe auf seine Unterzeichnung hätte geprüft werden müssen, geboten waren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 unter 2. b ee und vom 4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 unter 2. b a.E., NJW 1982, 2670 f m. Anm. Ostler).
  • BGH, 16.04.1986 - VIII ZB 20/86

    Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalt für eine ordnungsgemäße

    Auszug aus BGH, 23.11.1988 - VIII ZB 31/88
    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt einer sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten übertragen darf, die Überprüfung von Schriftsätzen auf deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt gehört (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1984 aaO; Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - VIII ZB 20/86, VersR 1986, 891, 892).
  • BGH, 20.09.1957 - IV ZB 142/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.11.1988 - VIII ZB 31/88
    Dem steht jedoch der oben bezeichnete Grundsatz entgegen, daß er die Kontrolle auf das Vorhandensein der Unterschrift einer zuverlässigen Kanzleikraft überlassen durfte (vgl. schon BGH, Beschluß vom 29. September 1957 - IV ZB 142/57, VersR 1957, 680; zur Frage der Zuverlässigkeit von Frau A. siehe unten zu bb).
  • BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 278/85

    Revisionsschrift - Anforderungen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 23.11.1988 - VIII ZB 31/88
    Darauf kommt es hier für den am 15. September 1988 eingegangenen Antrag jedoch nicht an, weil die Frist nach § 223 ZPO während der Gerichtsferien nicht zu laufen begonnen hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 278/85, VersR 1986, 471); um eine Feriensache (§ 200 GVG) handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht, der Zahlungsansprüche aus Gastronomieverträgen bzw. aus angeblicher Verletzung dieser Verträge zum Gegenstand hat.
  • BayObLG, 12.10.1995 - 2Z BR 55/95

    Beschränkung des häuslichen Musizierens

    Der Verfahrensbevollmächtigte durfte darauf vertrauen, daß seine Angestellte zuverlässig (vgl. dazu BGHR ZPO § 233 "Büropersonal" 2; BGH VersR 1989, 209) und in der Lage war, seine Anweisungen richtig auszuführen.
  • BGH, 15.07.2014 - VI ZB 15/14

    Versäumung der Berufungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten

    Da die Unterschriftenkontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88, VersR 1989, 209 mwN) - gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, aaO).
  • BGH, 26.11.2019 - VIII ZA 4/19

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde; Auslegung

    Da die Unterschriftenkontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88, NJW 1989, 589 unter 2 b) - gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen einer solchen Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZB 86/19

    Wiedereinsetzung, Unterschriftenkontrolle

    Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88, NJW 1989, 589, 590 und vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9 mwN), gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999 und Beschluss vom 15. Juli 2014 aaO; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 309 f).
  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 12/95

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen fehlender

    Da die Unterschriftenkontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokraften überlassen darf (Senatsbeschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 = VersR 1989, 209 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 6 m.w.Nachw.) - gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht 1989 Rdnr. 376).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 176/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wirksame Ausgangskontrolle in der

    Dem BGH-Beschluß vom 23. November 1988 VIII ZB 31/88 (NJW 1989, 589), auf den der genannte Kommentar zur Begründung Bezug nimmt, lag ein in wesentlichen Punkten anderer Sachverhalt zugrunde: Dort war glaubhaft vorgetragen worden, daß das Büropersonal die allgemeine Anweisung hatte, ausgehende Schriftstücke darauf zu prüfen, ob sie die Unterschrift des Rechtsanwalts tragen.

    In allen genannten Fällen war entweder durch allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder durch Einzelweisung sichergestellt, daß nur unterschriebene Schriftsätze zur Versendung kommen (vgl. auch BGH-Beschluß in NJW 1989, 589).

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZB 12/94

    Eigene Zurechnung für Fehler des Prozessbevollmächtigten - Vertrauen auf die

    Er braucht dann nicht mehr von sich aus an die Angelegenheit zu erinnern und vor Fristablauf nachzuforschen, ob ihm der Schriftsatz tatsächlich zur Unterschrift vorgelegt worden ist, bevor er zur Post gegeben wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IV a ZR 138/86 - BGHR § 233 ZPO - Rechtsmittelschrift 3; BGH, Beschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 - NJW 1989, 589, 590).
  • BGH, 29.06.1995 - III ZB 11/95

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat, insbesondere wenn er die Frist bis zum letzten Tag ausnutzt (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 - NJW 1989, 589, 590), die zuständige Bürokraft darauf hinzuweisen, daß es sich um eine fristgebundene Sache handelt, die noch am selben Tag von ihm bei Gericht eingeworfen werden muß.
  • BGH, 16.10.1990 - VI ZB 13/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß bei noch am selben Tag ablaufenden Fristen besondere Vorsichtsmaßnahmen geboten sein können (vgl. BGH Beschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 = NJW 1989, 589 = VersR 1989, 209 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1994 - VIII ZB 32/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Zwar gehört zu den rein büromäßigen Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Personalüberlassen darf, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Überprüfung von Schriftsätzen auf deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt (z.B. Beschluß vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 = VersR 1985, 285, 286; Beschluß vom 16. April 1986 - VIII ZB 20/86 = VersR 1986, 891, 892; Beschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 = VersR 1989, 209; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.09.1996 - VII ZB 18/96

    Werklohnforderung wegen Bauleistungen - Beschwerde gegen die Ablehnung der

  • BPatG, 15.01.2001 - 30 W (pat) 145/00
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