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   BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09   

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BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09 (https://dejure.org/2010,5670)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2010 - VIII ZB 71/09 (https://dejure.org/2010,5670)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - VIII ZB 71/09 (https://dejure.org/2010,5670)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Auszug aus BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09
    Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, unter II 1; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, unter II 2 a; jeweils m. w. N.).

    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 m. w. N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    b) Der Senat kann die Prüfung der für das Vorliegen einer ausreichenden Unterschrift erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 b m. w. N.).

    c) Vorliegend kommt hinzu, dass auch vom Berufungsgericht an der Autorenschaft der Beklagtenvertreterin keine Zweifel angemeldet worden sind, so dass ohnehin eine großzügige Betrachtungsweise geboten ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Die Urheberschaft der Beklagtenvertreterin wird bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufungsbezeichnung und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche von der Beklagtenvertreterin bis zur erstmaligen Beanstandung durch das Berufungsgericht geleisteten Unterschriften dem Namenszug auf der Berufungsschrift ähneln (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997, aaO, vom 27. September 2005, aaO, und vom 26. Februar 1997, aaO).

  • BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97

    Allgemeine Anforderungen an die Unterschrift eines Anwalts unter einen

    Auszug aus BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09
    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 m. w. N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Der von der Beklagtenvertreterin verwendete Schriftzug ist auch trotz seiner einfachen Struktur so ausgeführt, dass er sich als individuell ausgestaltete Wiedergabe des Namens "R." darstellt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    c) Vorliegend kommt hinzu, dass auch vom Berufungsgericht an der Autorenschaft der Beklagtenvertreterin keine Zweifel angemeldet worden sind, so dass ohnehin eine großzügige Betrachtungsweise geboten ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Die Urheberschaft der Beklagtenvertreterin wird bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufungsbezeichnung und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche von der Beklagtenvertreterin bis zur erstmaligen Beanstandung durch das Berufungsgericht geleisteten Unterschriften dem Namenszug auf der Berufungsschrift ähneln (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997, aaO, vom 27. September 2005, aaO, und vom 26. Februar 1997, aaO).

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, unter II 1; Beschluss vom 21. Februar 2008 - V ZB 96/07, GE 2008, 539, Tz. 8; jeweils m. w. N.).

    Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993, aaO, m. w. N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 1; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO).

    Bei einem solchen Schriftzug kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich mit einer Namensabkürzung unterzeichnet werden und keine vollständige Unterschrift geleistet werden sollte (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO, unter II 2 a).

    Die Urheberschaft der Beklagtenvertreterin wird bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufungsbezeichnung und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche von der Beklagtenvertreterin bis zur erstmaligen Beanstandung durch das Berufungsgericht geleisteten Unterschriften dem Namenszug auf der Berufungsschrift ähneln (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997, aaO, vom 27. September 2005, aaO, und vom 26. Februar 1997, aaO).

  • BGH, 21.02.2008 - V ZB 96/07

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, unter II 1; Beschluss vom 21. Februar 2008 - V ZB 96/07, GE 2008, 539, Tz. 8; jeweils m. w. N.).

    Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993, aaO, m. w. N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 1; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO).

    Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung nicht hinreichend beachtet, dass für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift oder lediglich ein bloßes Handzeichen vorliegt, nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2008, aaO, Tz. 10, und vom 28. September 1998, aaO).

  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09
    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 m. w. N.).

    Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993, aaO, m. w. N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 1; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO).

  • BGH, 28.09.1998 - II ZB 19/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe

    Auszug aus BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09
    Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993, aaO, m. w. N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 1; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO).

    Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung nicht hinreichend beachtet, dass für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift oder lediglich ein bloßes Handzeichen vorliegt, nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2008, aaO, Tz. 10, und vom 28. September 1998, aaO).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZB 44/05

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09
    Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, unter II 1; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, unter II 2 a; jeweils m. w. N.).
  • AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10

    Schranken des einseitigen Kündigungsverzichts

    a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Schriftform hier erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1742 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 18) und ob sie eingehalten wurde, weil derjenige, der den Mietvertrag auf Vermieterseite unterschrieben haben soll wirklich der alleinvertretungsberechtigte Vorstand ist (BGH NJW 2010, 1153 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 29 mit Anm. Einsele, LMK 1/2010 Anm. 5; Wiek, GuT 2009, 365; Schott, jurisPR-BGHZivilR 3/2010 Anm. 1; Hoffmann, MietRB 2010, 36; Theesfeld, jurisPR-MietR 8/2010 Anm. 3; Kuckein, NZM 2010, 148; Fritz, NJW 2010, 1050; Timme/Hülk, NZG 2010, 177) und die Linie, die die Unterschrift sein soll wirklich eine Unterschrift ist (zu dem Maß des Abschleifungsprozesses der zulässig ist siehe zuletzt die beiden Entscheidungen des BGH vom 9.2.2010 - VIII ZB 67/09 und VIII ZB 71/09-).
  • BFH, 26.06.2014 - X B 215/13

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes -

    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH--  vom 9. Februar 2010 VIII ZB 71/09, nicht veröffentlicht; vom 26. Februar 1997 XII ZB 17/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1997, 737; Urteil vom 22. Oktober 1993 V ZR 112/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 55, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 4 U 229/19

    Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion Vermögensverschiebung infolge

    Für eine Unterschrift erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe des Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von starkem Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 09.02.2010 - VIII ZB 71/09 - Rn. 10).
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