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Rechtsprechung
   BFH, 12.08.1999 - VIII B 12/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7511
BFH, 12.08.1999 - VIII B 12/99 (https://dejure.org/1999,7511)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1999 - VIII B 12/99 (https://dejure.org/1999,7511)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1999 - VIII B 12/99 (https://dejure.org/1999,7511)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.02.1998 - I R 82/97

    Bekanntsein von Tatsachen in archivierten Akten

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VIII B 12/99
    Der BFH hat hierzu entschieden, die zuständige Finanzbehörde müsse den Inhalt der archivierten Akten nur dann als bekannt gegen sich gelten lassen, wenn zur Hinzuziehung dieser Akten nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten, eine besondere Veranlassung bestand mit der Folge, daß in dem Unterlassen der Hinzuziehung eine Verletzung der Ermittlungspflicht (§ 88 der Abgabenordnung --AO 1977--) gesehen werden müßte (BFH-Urteile vom 27. September 1963 III 135/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 89; vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; vom 11. Februar 1998 I R 82/97, BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen …

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VIII B 12/99
    Hat der BFH die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 13.07.1990 - VI R 109/86

    Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren mit aktenloser Bearbeitung sind dem …

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VIII B 12/99
    Der BFH hat hierzu entschieden, die zuständige Finanzbehörde müsse den Inhalt der archivierten Akten nur dann als bekannt gegen sich gelten lassen, wenn zur Hinzuziehung dieser Akten nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten, eine besondere Veranlassung bestand mit der Folge, daß in dem Unterlassen der Hinzuziehung eine Verletzung der Ermittlungspflicht (§ 88 der Abgabenordnung --AO 1977--) gesehen werden müßte (BFH-Urteile vom 27. September 1963 III 135/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 89; vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; vom 11. Februar 1998 I R 82/97, BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VIII B 12/99
    Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als …

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VIII B 12/99
    Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
  • FG Brandenburg, 05.02.1998 - 4 K 1659/96

    Definition des Begriffs "Tatsache"; Verstoß gegen Treu und Glauben beiÄnderung …

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VIII B 12/99
    Auch das FG Brandenburg geht in seinem Urteil in DStRE 1998, 648 davon aus, daß das FA seine Ermittlungspflicht nur verletzt, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei der Prüfung der Steuererklärung und der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen, nicht nachgeht.
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