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| BFH, 06.06.2002 - VIII B 129/01 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EStG § 15a; ; EStG § 15a Abs. 1; ; EStG § 3 Nr. 66 a.F.; ; EStG 1985 § 52 Abs. 21 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- Wolters Kluwer
Sanierungsgewinn - Schuldenerlass - Sanierung - Einkommensteuer - Steuerfreiheit - Kommanditist - Verlust - Verlustanteil - Verrechnung - Ausgleich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerfreier Sanierungsgewinn; verrechenbare Verluste
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
Auszug aus BFH, 06.06.2002 - VIII B 129/01
Nach der bis zum In-Kraft-Treten des § 15a EStG maßgeblichen Rechtslage waren Verlustanteile, die dem Kommanditisten einer Kapitalgesellschaft aufgrund des handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels zugerechnet wurden, auch insoweit ausgleichs- und abzugsfähig, als sie zu einem negativen Kapitalkonto geführt hatten (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164). - BFH, 18.04.1996 - IV R 48/95
Steuerfreie Auffüllung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten im Rahmen …
Auszug aus BFH, 06.06.2002 - VIII B 129/01
Für einen solchen Fall, in dem außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 15a EStG negative Kapitalkonten durch ausgleichsfähige Verluste entstanden waren, hat der BFH mit Urteil vom 18. April 1996 IV R 48/95 (BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574) entschieden, dass der Sanierungsgewinn auch den Kommanditisten mit negativen Kapitalkonten nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel steuerfrei zuzurechnen ist.
- BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor …
Für die Behandlung eines steuerfreien unternehmensbezogenen Sanierungsgewinnes hat der BFH (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226) wiederholt erkannt, dass bei einem Kommanditisten das negative Kapitalkonto zwar steuerfrei aufgefüllt wird, die vor der Sanierung entstandenen Verluste indes steuerfrei bleiben und eine Verrechnung der steuerfreien Gewinne mit den bis dahin entstandenen nur verrechenbaren Verlusten ausscheide (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2002 VIII B 129/01, BFH/NV 2002, 1553).
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