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| BVerwG, 29.05.1967 - VIII B 137.67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 10.02.1967 - IV VGW Nr. 1/67
- BVerwG, 29.05.1967 - VIII B 137.67
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 01.04.1960 - VII C 7.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.05.1967 - VIII B 137.67
Des Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, ein Ausbildungsabschnitt sei in der Regel erst dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn ein Drittel der für den Abschnitt erforderlichen Ausbildungszeit erreicht sei (vgl. BVerwGE 10, 250; BVerwGE 23, 100;Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG VII C 75.65 -). - BVerwG, 17.12.1965 - VII C 137.65
Auszug aus BVerwG, 29.05.1967 - VIII B 137.67
Des Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, ein Ausbildungsabschnitt sei in der Regel erst dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn ein Drittel der für den Abschnitt erforderlichen Ausbildungszeit erreicht sei (vgl. BVerwGE 10, 250; BVerwGE 23, 100;Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG VII C 75.65 -).
- BVerwG, 14.07.1967 - VIII B 142.67
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, ein Ausbildungsabschnitt sei in der Regel erst dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn ein Drittel der für den Abschnitt erforderlichen Ausbildungszeit erreicht sei (BVerwGE 10, 250; zuletztBeschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 -). - BVerwG, 03.03.1970 - VIII B 66.68
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Begriff der "weitgehenden …
Das angefochtene Urteil beruht auf der Abweichung von mehreren von der Beklagten im einzelnen bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere von BVerwGE 10, 250; Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 - und Beschluß vom 14. Juli 1967 - BVerwG VIII B 142.67 -). - BVerwG, 01.11.1968 - VIII CB 60.68
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert gilt, wenn mindestens ein Drittel der erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (vgl. z.B. BVerwGE 10, 250; Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 - sowie Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 -). - BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert gilt, wenn ein Drittel der erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250; Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 -). - BVerwG, 30.07.1968 - VIII B 70.67
Unterbrechung des Schulbesuchs - Zurückstellung wegen besonderer Härte - …
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, daß ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert gilt, wenn wenigstens ein Drittel der erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250; Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 -).
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