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| BVerwG, 26.05.1970 - VIII B 141.67 |
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Volltextveröffentlichung
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- BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.05.1970 - VIII B 141.67
Der beschließende Senat hat in seinen Beschlüssenvom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - (NJW 1960, 979 = DVBl. 1960, 364 = ZMR 1960, 286) und BVerwGE 16, 53 entschieden, daß die Revision nicht zuzulassen ist, wenn zwar das Berufungsurteil auf einer in mehreren Gesetzen wörtlich wiederkehrenden Vorschrift beruht, die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das Berufungsurteil. - BVerwG, 07.03.1960 - VIII B 5.60
Vorliegen einer abweichenden Rechtsauffassung bei einer in mehreren Gesetzen in …
Auszug aus BVerwG, 26.05.1970 - VIII B 141.67
Der beschließende Senat hat in seinen Beschlüssenvom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - (NJW 1960, 979 = DVBl. 1960, 364 = ZMR 1960, 286) und BVerwGE 16, 53 entschieden, daß die Revision nicht zuzulassen ist, wenn zwar das Berufungsurteil auf einer in mehreren Gesetzen wörtlich wiederkehrenden Vorschrift beruht, die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das Berufungsurteil. - BVerwG, 02.12.1959 - V C 341.57
Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigungsleistungen wegen Verrichtung von …
Auszug aus BVerwG, 26.05.1970 - VIII B 141.67
Die Kläger machen geltend, das Urteil weiche ab von Entscheidungen, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gewahrsamsbegriff im Kriegsgefangenenentschädigungsrecht getroffen habe:Urteile vom 2. Dezember 1959 - BVerwG V C 341.57/124.59 - (Buchholz BVerwG 412.4, § 2 KgfEG Nr. 17 = MDR 1960, 344) undvom 14. Oktober 1960 - BVerwG V C 65.59 - die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung, weil zu klären sei, ob es gerechtfertigt sei, den Gewahrsamsbegriff des Häftlingshilfegesetzes anders auszulegen als denjenigen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. - BVerwG, 14.10.1960 - V C 65.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.05.1970 - VIII B 141.67
Die Kläger machen geltend, das Urteil weiche ab von Entscheidungen, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gewahrsamsbegriff im Kriegsgefangenenentschädigungsrecht getroffen habe:Urteile vom 2. Dezember 1959 - BVerwG V C 341.57/124.59 - (Buchholz BVerwG 412.4, § 2 KgfEG Nr. 17 = MDR 1960, 344) undvom 14. Oktober 1960 - BVerwG V C 65.59 - die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung, weil zu klären sei, ob es gerechtfertigt sei, den Gewahrsamsbegriff des Häftlingshilfegesetzes anders auszulegen als denjenigen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
- BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 141.72
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat sich wiederholt mit der zuweilen schwierigen Abgrenzung des politischen Häftlings vom Kriegsgefangenen und mit der Anwendbarkeit des Häftlingshilfegesetzes einerseits und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes andererseits befaßt und dabei auch zum Ausdruck gebracht, daß das Häftlingshilfegesetz keine Auffangregelung ist für Fälle, die nicht unter das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz fallen (insbesondere Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - [ROW 1960, 203]; BVerwGE 12, 220 [224]; ferner: Beschluß vom 13. März 1961 - BVerwG VIII CB 131.60 - Beschluß vom 26. Mai 1970 - BVerwG VIII B 141.67 - Beschluß vom 6. Juli 1970 - BVerwG VIII B 62.68 -).
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