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| BVerwG, 27.10.1960 - VIII B 156.60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 19.08.1960 - Bf I 16/60
- BVerwG, 27.10.1960 - VIII B 156.60
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.09.1960 - V C 0102.60
Auszug aus BVerwG, 27.10.1960 - VIII B 156.60
Wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemBeschluß vom 2. September 1960 - BVerwG (V C 0102.60)/(V B 85.60) - zutreffend ausgeführt hat, besteht für das Armenrechtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang, so daß über das Armenrechtsgesuch des Klägers in der Sache entschieden werden kann. - BVerwG, 02.09.1960 - V B 85.60
Anwaltszwang für Armenrechtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - …
Auszug aus BVerwG, 27.10.1960 - VIII B 156.60
Wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemBeschluß vom 2. September 1960 - BVerwG (V C 0102.60)/(V B 85.60) - zutreffend ausgeführt hat, besteht für das Armenrechtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang, so daß über das Armenrechtsgesuch des Klägers in der Sache entschieden werden kann.
- BVerwG, 11.07.1961 - VIII CB 104.60
Rechtsmittel
Hierbei wäre seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen (vgl. dieBeschlüsse vom 2. September 1960 - BVerwG V C 0102.60/V B 85.60 - undvom 27. Oktober 1960 - BVerwG VIII B 156.60 -). - BVerwG, 23.12.1960 - VIII CB 176.60
Rechtsmittel
Das gilt jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, nicht für das Armenrechtsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. dieBeschlüsse vom 27. Oktober 1960 - BVerwG VIII B 156.60 - und vom 2. September 1960 - BVerwG (V C 0102)/(V B 85).
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