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Rechtsprechung
   BFH, 14.06.2006 - VIII B 196/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15654
BFH, 14.06.2006 - VIII B 196/05 (https://dejure.org/2006,15654)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2006 - VIII B 196/05 (https://dejure.org/2006,15654)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - VIII B 196/05 (https://dejure.org/2006,15654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Zeitliche Zuordnung eines Veräußerungsgewinns; steuerrechtliche Anerkennung rückwirkender Vereinbarungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i. …

    Auszug aus BFH, 14.06.2006 - VIII B 196/05
    Eine --im Streitfall einschlägige-- Ausnahme hiervon sei jedoch --so das FG-- anzuerkennen, wenn die Rückwirkung sich nur über eine kurze Zeit erstrecke und mit ihr kein steuerlicher Vorteil erstrebt werde, sie mit anderen Worten lediglich der technischen Vereinfachung der Besteuerung diene und sich in der Zwischenzeit (d.h. im Rückwirkungszeitraum) nichts ereignet habe, was möglicherweise für die Besteuerung noch erheblich sein könne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55, m.w.N.; ebenso zur Veräußerung von Mitunternehmeranteilen BFH-Urteil vom 5. Dezember 1963 IV 432/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 258;… Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz. 443).

    Die Ausführungen lassen außer Acht, dass über die steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkenden Abrede nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls zu entscheiden ist (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55) und demgemäß bereits das BFH-Urteil in HFR 1965, 258 dem Umstand der Umqualifikation des dem Ausscheidenden zustehenden Anteils am laufenden Gewinn in einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn Bedeutung zugemessen hat.

  • BFH, 05.12.1963 - IV 432/62
    Auszug aus BFH, 14.06.2006 - VIII B 196/05
    Die Ausführungen lassen außer Acht, dass über die steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkenden Abrede nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls zu entscheiden ist (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55) und demgemäß bereits das BFH-Urteil in HFR 1965, 258 dem Umstand der Umqualifikation des dem Ausscheidenden zustehenden Anteils am laufenden Gewinn in einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn Bedeutung zugemessen hat.
  • BFH, 27.10.2011 - III R 6/09

    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter …

    Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung des Käufers sei entsprechend der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55; vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; Beschluss vom 14. Juni 2006 VIII B 196/05, BFH/NV 2006, 1829) steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da mit der Einführung des Kumulationsverbots (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999) ein Ereignis eingetreten sei, das für die Besteuerung erhebliche Bedeutung gehabt habe.
  • BFH, 14.02.2007 - IV E 3/06

    Gewinnfeststellung; Streitwert

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 14. Juni 2006 VIII B 196/05 (BFH/NV 2006, 1829) verworfen.
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