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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.06.1970 - VIII B 37.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,2361
BVerwG, 02.06.1970 - VIII B 37.70 (https://dejure.org/1970,2361)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.1970 - VIII B 37.70 (https://dejure.org/1970,2361)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 1970 - VIII B 37.70 (https://dejure.org/1970,2361)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 136.69
    Damit stellt sich die vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärte Frage, ob die gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG wegen Unentbehrlichkeit für einen - eigenen oder elterlichen - Betrieb beantragte Zurückstellung mit der Begründung versagt werden darf, die Einberufung des Wehrpflichtigen führe jedenfalls deswegen zu keiner besonderen Härte, weil er in seiner dienstfreien Zeit, in dem Betrieb mitarbeiten und notfalls bei der Truppe dafür auch Sonderurlaub beantragen könne (vgl. hierzu auch den in einer anderen Sache ergangenen Beschluß über die Zulassung der Revision vom 2. Juni 1970 - BVerwG VIII B 37.70 -).
  • BVerwG, 22.06.1971 - VIII B 85.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Wegen der letztgenannten Frage hat der Senat die Revision auch in einem anderen Fall zugelassen (Beschluß vom 2. Juni 1970 - BVerwG VIII B 37.70 -).
  • BVerwG, 20.07.1970 - VIII B 60.69

    Zurückstellung eines Wehrdienstpflichtigen für den Besuch einer …

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 2. Juni 1970 - BVerwG VIII B 37.70 - die Revision zugelassen wegen der Frage, ob die gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG wegen Unentbehrlichkeit für den elterlichen Betrieb beantragte Zurückstellung mit der Begründung versagt werden darf, die Einberufung des Wehrpflichtigen führe jedenfalls deshalb zu keiner besonderen Härte, weil er an seinen dienstfreien Wochenenden im elterlichen Betrieb mithelfen und notfalls bei der Truppe dafür auch Sonderurlaub beantragen könne.
  • BVerwG, 02.08.1971 - VIII C 42.71

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung …

    Im Hinblick auf den außerdem geltend gemachten Zurückstellungsgrund der Unentbehrlichkeit in dem elterlichen Betrieb (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG) wäre aber der Erfolg der Revision abhängig gewesen von der Beantwortung der Rechtsfrage, zu deren Klärung sie vom Verwaltungsgericht zugelassen worden war (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 2. Juni 1970 - BVerwG VIII B 37.70 - und vom 22. Juni 1971 - BVerwG VIII B 85.70 -).
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