Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerwG, 10.09.1975 - VIII B 49.75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,2402
BVerwG, 10.09.1975 - VIII B 49.75 (https://dejure.org/1975,2402)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.1975 - VIII B 49.75 (https://dejure.org/1975,2402)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 1975 - VIII B 49.75 (https://dejure.org/1975,2402)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,2402) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter im Falle eines zur Ableistung einer Wehrübung einberufenen Zahnarztes - Beschäftigung eines Praxisvertreters nur zur Aufrechterhaltung eines Notdienstes - Charakter der Leistungen i.S.v. § 13 Unterhaltssicherungsgesetz (USG) - ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 90.73

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bei Fortführung des …

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1975 - 8 B 49.75
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zuletzt: Urteil vom 28. November 1974 (BVerwG VIII C 90.73) - stellen Leistungen nach § 13 USG ebenso wie alle übrigen Leistungen nach dem USG Leistungen zur Sicherung des Unterhalts des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen dar.

    Daß es sachgerecht ist und nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn ein Wehrpflichtiger, dessen Betrieb oder dessen selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes geführt wird, als Leistungen zur Unterhaltssicherung nur Ersatz angemessener Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter - jedoch keine Verdienstausfallentschädigung - erhält, hat der Senat in seinem Urteil vom 28. November 1974 - BVerwG VIII C 90.73 - bereits entschieden.

  • BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 5.69

    Erstattungsfähigkeit eines etwaigen Verdienstausfalls neben den Vertretungskosten …

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1975 - 8 B 49.75
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß ein Betrieb stets dann fortgeführt wird, wenn anstelle des Wehrpflichtigen Ersatzkräfte oder Vertreter tätig werden (BVerwGE 36, 81 [83]), und daß dies auch in den Fällen gilt, in denen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit während der Dauer des Wehrdienstes lediglich ein Notbetrieb zur Erhaltung des Kundenstammes aufrechterhalten wird (…a.a.O. S. 85 f.).

    Nach BVerwGE 36, 81 wird ein Gewerbebetrieb, ein Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder eine selbständige Tätigkeit durch eine anstelle des Wehrpflichtigen tätige Ersatzkraft oder einen Vertreter auch dann fortgeführt, wenn dieser nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise anstelle des Wehrpflichtigen tätig wird und dieser infolgedessen einen geringeren Verdienst erzielt, als wenn der Wehrpflichtige selbst seinen Betrieb geführt hätte.

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09

    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener …

    Rn. 20 Bereits für die Vorgängervorschriften des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 1975 - BVerwG 8 B 49.75 -, in Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz, Stand Januar 2010, 713, S. 143 , Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 - BVerwGE 58, 247 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 8 S.10 f.) anerkannt, dass die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebsinhabers oder sonstigen Selbständigen dann nicht gleichbedeutend mit dem Ruhen des Betriebs oder der Praxis sein muss, wenn dieser zwar seine Aufgaben nicht übertragen hat, während seiner Abwesenheit aber trotzdem in dem Betrieb oder der Praxis weiterhin gearbeitet wird.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10. September 1975 a.a.O. S. 144) gerade auch im Fall eines in einer Einzelpraxis tätigen (Zahn-)Arztes entschieden.

  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 20.78

    Abgrenzung der Begrifflichkeiten hinsichtlich der Fortführung eines Betriebes - …

    § 13 Abs. 5 USG findet Anwendung in den Fällen, in denen der Wehrpflichtige seinen Betrieb oder seine selbständige Tätigkeit "nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortführen läßt und der Betrieb ruht." Wie im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1975 - BVerwG 8 B 49.75 - ausgeführt, folgt hieraus einerseits, daß der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit stets "fortgeführt" wird, wenn eine zusätzlich eingestellte Kraft an der Stelle des Wehrpflichtigen tätig wird.
  • BVerwG, 16.08.1983 - 8 B 79.82

    Ruhen des Betriebs eines freiberuflich Tätigen

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. August 1979 (BVerwG 8 C 20.78 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 8 S. 8 [10 f.]) dargelegt, daß der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit grundsätzlich auch dann im Sinne des Gesetzes "fortgeführt" wird und nicht ruht, wenn zwar keine zusätzlichen Mitarbeiter als Vertreter oder Ersatzkräfte eingestellt werden, trotzdem aber während der Abwesenheit des Wehrpflichtigen als des Inhabers in dem Betrieb weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet wird (vgl. auch Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG VIII C 5.69 - BVerwGE 36, 81 und Beschluß vom 10. September 1975 - BVerwG VIII B 49.75 - Eichler, Unterhaltssicherungsgesetz, Band VI, 713 § 13 USG S. 143).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht