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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1290
BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68 (https://dejure.org/1968,1290)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.1968 - VIII B 50.68 (https://dejure.org/1968,1290)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 1968 - VIII B 50.68 (https://dejure.org/1968,1290)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.05.1966 - VII C 31.65
    Auszug aus BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68
    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch wiederholt Stellung genommen (BVerwGE 22, 349; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].

    Das entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bedarf keiner erneuten Entscheidung (BVerwGE 16, 219; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 66.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68
    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch wiederholt Stellung genommen (BVerwGE 22, 349; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].

    Das entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bedarf keiner erneuten Entscheidung (BVerwGE 16, 219; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].

  • BVerwG, 01.04.1960 - VII C 7.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68
    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert gilt, wenn ein Drittel der erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250; Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 -).
  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 60.62

    Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit in einem …

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68
    Das entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bedarf keiner erneuten Entscheidung (BVerwGE 16, 219; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].
  • BVerwG, 19.11.1965 - VII C 49.65
    Auszug aus BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68
    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch wiederholt Stellung genommen (BVerwGE 22, 349; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].
  • BVerwG, 29.05.1967 - VIII B 137.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68
    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert gilt, wenn ein Drittel der erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250; Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 -).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert angesehen werden, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250 [BVerwG 01.04.1960 - BVerwG VII C 7.60] und 23, 100; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 - Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG VIII CB 60.68 -).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 92.67

    Rechtsmittel

    Aus diesen Erwägungen folgt, daß mit dem Begriff des Ausbildungsabschnittes ein solcher Teil der Gesamtausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von solchen Teilen einer gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 10, 250 und 21, 138; Beschluß vom 27. März 1968 - BVerwG VIII CB 17.67 - und Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 -).
  • BVerwG, 01.11.1968 - VIII CB 60.68

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert gilt, wenn mindestens ein Drittel der erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (vgl. z.B. BVerwGE 10, 250; Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 - sowie Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 -).
  • BVerwG, 18.09.1969 - VIII B 188.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zurückstellung vom …

    Sie geht andererseits davon aus, daß als Ausbildungsabschnitt nur ein erkennbar abgegrenzter und abtrennbarer Teil einer in sich gegliederten Gesamtausbildung angesehen werden kann (BVerwGE 22, 349, Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 -).
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