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Rechtsprechung
   BFH, 08.02.2006 - VIII B 51/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14472
BFH, 08.02.2006 - VIII B 51/05 (https://dejure.org/2006,14472)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2006 - VIII B 51/05 (https://dejure.org/2006,14472)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - VIII B 51/05 (https://dejure.org/2006,14472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4a; ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. …

    Auszug aus BFH, 08.02.2006 - VIII B 51/05
    Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift jegliche Auseinandersetzung mit den zwischen echter und unechter Rückwirkung differenzierenden Erwägungen der Vorinstanz vermissen lässt (…vgl. hierzu auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 116 FGO Rz. 169; zur Berücksichtigung von Unterentnahmen vor dem 1. Januar 1999 für die Bestimmung der Gewinnhinzurechung nach § 4 Abs. 4a EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 s. BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BFH/NV 2006, 180).
  • BFH, 12.12.2003 - XI B 89/03

    Darlegung der grds. Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der …

    Auszug aus BFH, 08.02.2006 - VIII B 51/05
    Es ist deshalb (u.a.) zu erläutern, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2003 XI B 89/03, juris, betr. § 4 Abs. 4a EStG;… allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 30/06

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum …

    Damit liege für diesen Veranlagungszeitraum lediglich eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) vor (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 VIII B 51/05, BFH/NV 2006, 1117).
  • BFH, 06.12.2012 - I B 8/12

    Bindung an tatsächliche Verständigung - Rüge der unterbliebenen Beiziehung von …

    Letzteres ist nicht nur im Rahmen der Entscheidung über die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 VIII B 51/05, BFH/NV 2006, 1117;… Senatsbeschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68), sondern --angesichts der nämlichen Begründungsanforderungen (…vgl. hierzu allgemein Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38) --auch dann zu beachten, wenn die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt wird.
  • BFH, 28.08.2007 - IV B 120/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (hier: Voraussetzungen einer …

    Erforderlich sind vielmehr konkrete Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt (…Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32); dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerdeschrift substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 VIII B 51/05, BFH/NV 2006, 1117; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 169).
  • BFH, 08.06.2006 - VIII B 238/05

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen; lückenhafte Urteilsbegründung

    Die grundsätzliche Bedeutung ist --von dem vorliegend nicht gegebenen Fall der Evidenz abgesehen-- auch dann darzulegen, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift des Steuerrechts gerügt wird (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 VIII B 51/05, BFH/NV 2006, 1117).
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