Rechtsprechung
| BFH, 08.02.2006 - VIII B 51/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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EStG § 4 Abs. 4a; ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03
- BFH, 08.02.2006 - VIII B 51/05
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BFH, 21.09.2005 - X R 47/03
Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. …
Auszug aus BFH, 08.02.2006 - VIII B 51/05
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift jegliche Auseinandersetzung mit den zwischen echter und unechter Rückwirkung differenzierenden Erwägungen der Vorinstanz vermissen lässt (…vgl. hierzu auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 116 FGO Rz. 169; zur Berücksichtigung von Unterentnahmen vor dem 1. Januar 1999 für die Bestimmung der Gewinnhinzurechung nach § 4 Abs. 4a EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 s. BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BFH/NV 2006, 180). - BFH, 12.12.2003 - XI B 89/03
Darlegung der grds. Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der …
Auszug aus BFH, 08.02.2006 - VIII B 51/05
Es ist deshalb (u.a.) zu erläutern, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2003 XI B 89/03, juris, betr. § 4 Abs. 4a EStG;… allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.).
- BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum …
Damit liege für diesen Veranlagungszeitraum lediglich eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) vor (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 VIII B 51/05, BFH/NV 2006, 1117). - BFH, 06.12.2012 - I B 8/12
Bindung an tatsächliche Verständigung - Rüge der unterbliebenen Beiziehung von …
Letzteres ist nicht nur im Rahmen der Entscheidung über die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 VIII B 51/05, BFH/NV 2006, 1117;… Senatsbeschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68), sondern --angesichts der nämlichen Begründungsanforderungen (…vgl. hierzu allgemein Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38) --auch dann zu beachten, wenn die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt wird. - BFH, 28.08.2007 - IV B 120/06
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (hier: Voraussetzungen einer …
Erforderlich sind vielmehr konkrete Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt (…Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32); dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerdeschrift substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 VIII B 51/05, BFH/NV 2006, 1117; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 169). - BFH, 08.06.2006 - VIII B 238/05
Festsetzung von Hinterziehungszinsen; lückenhafte Urteilsbegründung
Die grundsätzliche Bedeutung ist --von dem vorliegend nicht gegebenen Fall der Evidenz abgesehen-- auch dann darzulegen, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift des Steuerrechts gerügt wird (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 VIII B 51/05, BFH/NV 2006, 1117).
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