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| BVerwG, 24.05.1962 - VIII B 59.62 |
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.1962 - I A 1375/59
- BVerwG, 24.05.1962 - VIII B 59.62
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.01.1961 - VIII B 194.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.05.1962 - VIII B 59.62
Ein künftiger Wiedereinsetzungsantrag wegen Mittellosigkeit müßte erfolglos bleiben: Eine arme Partei, die zwar rechtzeitig um Bewilligung des Armenrechts gebeten hat, jedoch die Unterlagen über ihre Armut nicht innerhalb der Beschwerdefrist beigebracht hat, hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluß vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 5 = DVBl. 1961 S. 294).
- BVerwG, 29.03.1966 - II C 60.64
Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen …
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen armutbedingter Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ist, daß die arme Partei innerhalb dieser Frist die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und dem Gericht alle zumutbaren Angaben gemacht und alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann; es würde den Rechtsmittelgegner ungerechtfertigt benachteiligen, wenn der Antragsteller es in der Hand hätte, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizubringen, obwohl ihm dies vor Ablauf der Frist möglich und zumutbar war; denn damit bliebe es unnötig lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - [LM Nr. 10 zu § 114 ZPO; NJW 1956, 1435] und Urteil vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55 - [LM Nr. 14 zu § 234 ZPO; NJW 1957, 263]; Bundesverwaltungsgericht, u.a. Beschluß vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 5; DVBl. 1961, 294], Beschluß vom 24. Mai 1962 - BVerwG VIII B 59.62 - und Beschluß vom 10. Februar 1966 - BVerwG II ER 201.66 -).
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