Rechtsprechung
| BVerwG, 06.03.1970 - VIII B 78.68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zurückstellung vom Wehrdienst im Falle von Änderung der Vorschriften über die Berufsausbildung - Berücksichtigung eines zukünftigen Ereignisses bei der Zurückstellungsentscheidung
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 12.06.1968 - K 124/68
- BVerwG, 06.03.1970 - VIII B 78.68
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1970 - VIII B 78.68
Dabei ist - wie der beschließende Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - dargelegt hat - im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, daß ein wegen der wehrdienstbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung vom Wehrpflichtigen befürchteter Ausbildungsnachteil nicht schon mit dem Hinweis darauf für entscheidungsunerheblich erklärt werden darf, es müsse vor.Die Besonderheiten des gegebenen Sachverhalts lassen nicht erkennen, daß eine zukünftige Revisionsentscheidung über die in dem Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - enthaltenen Grundsätze hinausführen könnte.
- BVerwG, 14.02.1964 - VII C 81.63
Wehrpflichtrechtliche Unentbehrlichkeit für die Erhaltung und Fortführung eines …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1970 - VIII B 78.68
In den von der Klägerin bezeichneten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, daß ein in späterer Zukunft nur vielleicht möglicher Nachteil nicht als ein die Zurückstellung rechtfertigender Härtegrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG berücksichtigt werden dürfe (BVerwGE 18, 62; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 88.63 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 13 = DVBl. 1964, 928]; Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 37.65 -). - BVerwG, 14.02.1964 - VII C 88.63
Rechtsschutz eines Wehrpflichtigen gegen einen Einberufungsbescheid
Auszug aus BVerwG, 06.03.1970 - VIII B 78.68
In den von der Klägerin bezeichneten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, daß ein in späterer Zukunft nur vielleicht möglicher Nachteil nicht als ein die Zurückstellung rechtfertigender Härtegrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG berücksichtigt werden dürfe (BVerwGE 18, 62; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 88.63 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 13 = DVBl. 1964, 928]; Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 37.65 -).
- BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69
Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten …
Die Bedeutung der genannten Entscheidungen liegt vielmehr in der Klarstellung, daß eine Zurückstellung nicht verlangen kann, wer sieh für die besondere Härte der Einberufung auf einen Nachteil beruft, dessen späteres Eintreten zwar möglich, nicht aber in dem Sinne hinreichend gewiß erscheint, daß von ihm als von einem rechts erheblichen Umstand ausgegangen werden kann (Beschluß vom 6. März 1970 - BVerwG VIII B 78.68 -). - BVerwG, 09.09.1970 - VIII C 2.69 Ein im Zeitpunkt der Musterungs- oder Einberufungsentscheidung nicht hinreichend konkretisierter, sondern in der Zukunft nur vielleicht möglicher Nachteil kann, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (BVerwGE 18, 62; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 88.63 - [Buchholz BVerwG 448.0, WpflG Nr. 13 = DVBl. 1964, 928]; Beschluß vom 6. März 1970 - BVerwG VIII B 78.68 - und Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 -), nicht als ein die Zurückstellung rechtfertigender Härtegrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG angesehen werden.
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