Rechtsprechung
| BFH, 21.02.1983 - VIII B 88/82 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,17448) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 14.07.1971 - II B 2/71
Erlaß - Unbillige Härte - Einstweilige Anordnung - Anspruch - Anordnungsgrund
Auszug aus BFH, 21.02.1983 - VIII B 88/82
NVS: Wird durch einstweilige Anordnung begehrt, dem Finanzamt die Vollstreckung aufgrund eines angeblich nichtigen Verwaltungsakts zu untersagen, so ist als Anordnungsgrund darzulegen, daß durch die Vollstreckung Nachteile zu befürchten sind, die über diejenigen hinausgehen, die üblicherweise mit der Zahlung von Steuern verbunden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 14.7.1971 II B 2/71).3. - BFH, 21.02.1983 - VIII B 89/82
Auszug aus BFH, 21.02.1983 - VIII B 88/82
Parallelentscheidung: BFH, 21.3.1983, VIII B 89/82, NV.
- FG Sachsen-Anhalt, 19.09.2013 - 3 V 932/13
Vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Klage auf …
Auch nach der Rechtsprechung des BFH kann vorläufiger Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden, wenn Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes erhoben ist (BFH-Beschluss vom 01. Oktober 1981 IV B 13/81, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133; BFH-Beschluss vom 21. Februar 1983 VIII B 88/82, juris;… BFH-Beschluss vom 19. April 1988 VII B 167/87, BFH/NV 1989, 36;… BFH-Beschluss vom 26. Februar 1992 I B 113/91, BFH/NV 1993, 349). - BFH, 21.02.1983 - VIII B 89/82 Parallelentscheidung: BFH, 21.2.1983, VIII B 88/82, NV.
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.