Rechtsprechung
| BFH, 04.08.1986 - VIII B 97/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einstweilige Anordnung auf Erlaß von Steuerrückständen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 12.04.1984 - VIII B 115/82
Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Einkommensteuervorauszahlung - …
Auszug aus BFH, 04.08.1986 - VIII B 97/86
Diesen Anordnungsgründen genügen bloße Rechtsbenachteiligungen, wie sie von der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in bezug auf einen Erlaßantrag ausgehen, nur dann, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung unmittelbar und ausschließlich bedroht ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492).Umstände wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, eine Veräußerung von Vermögenswerten oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind, für sich allein gesehen, keine Anordnungsgründe (Beschluß in BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492).
Ob für den Erlaßantrag Erfolgsaussichten bestehen, ist ein Umstand, der bei der Beantwortung der Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht, nicht berücksichtigt werden kann (Beschluß in BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492).
- BFH, 26.01.1983 - I B 48/80
Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Einstweilige …
Auszug aus BFH, 04.08.1986 - VIII B 97/86
Die für eine vorläufige Anordnung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, daß sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233 m. w. N.).
- BFH, 02.07.1987 - VII B 42/87
Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Abwendung wesentlicher Nachteile …
Ein solcher Grund setzt vielmehr Nachteile voraus, die über den allgemeinen Nachteil der Steuerzahlung hinausgehen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1986 VII B 42/86, BFH / NV 1987, 39 f., und vom 6. Mai 1986 VII B 10/86, BFH / NV 1987, 96, 98; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 30. Juli 1986 V B 31/86, BFH / NV 1987, 42, und vom 4. August 1986 VIII B 97/86, BFH / NV 1987, 101 mit Nachweisen).
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