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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 104.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1525
BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 104.70 (https://dejure.org/1972,1525)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1972 - VIII C 104.70 (https://dejure.org/1972,1525)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1972 - VIII C 104.70 (https://dejure.org/1972,1525)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Schlüssigkeit eines Klägervorbringens

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 104.70
    1969, 118) noch um ein Fehlen der bei dem echten Kriegsdienstverweigerer vorausgesetzten vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens, wie im Urteil BVerwGE 37, 69 angenommen.
  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 28.67

    Anerkennnung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Angriff einer …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 104.70
    Es handelt sich hier bei ihm weder um eine nur situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Urteils vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 23.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr.
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 35.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 104.70
    Es kann, wie das erkennende Gericht seit dem Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - (…Buchholz a.a.O. Nr. 20) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, von einem Kriegsdienstverweigerer erwartet werden, daß er die mit dem Kriegsdienst und der Kriegsdienstverweigerung zusammenhängenden Probleme bereits vorher entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Bildungsstande durchdacht und geistig verarbeitet hat.
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 39.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 104.70
    Wenn - wie hier - auf Grund des Ergebnisses der persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers eine eindeutige Feststellung darüber, ob seine Weigerung auf einer echten Gewissensentscheidung beruht, nicht möglich ist, dann hat das Verwaltungsgericht, vor allem auch in Anbetracht der für den Kläger aus der Natur der Sache sich ergebenden Beweisschwierigkeiten, im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsaufklärung darum bemüht zu sein, auch ohne entsprechende Anträge der Beteiligten alle sich ihm noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten, Hier kommt in erster Linie eine Vernehmung solcher Personen als Zeugen in Betracht, die wegen naher Verwandtschaft oder sonstiger enger persönlicher Beziehungen zu dem Kriegsdienstverweigerer über seine Einstellung zu der Frage des Kriegsdienstes mit der Waffe mutmaßlich Kenntnis haben (Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz a.a.O. Hr. 19]).
  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 128.69

    Relevanz eines Mangels an Bereitwilligkeit hinsichtlich eines Dienstes in einem …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 104.70
    Denn das erkennende Gericht hat im Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 - entschieden, daß der Waffengebrauch gegenüber einer Soldateska, die in verbrecherischer Weise vorgehe, indem sie etwa in das Land einfalle, um zu plündern und Zivilpersonen zu töten, in aller Regel nicht als Beteiligung an einer Waffenanwendung zwischen den Staaten anzusehen sei, sondern ebenfalls als eine Maßnahme der Notwehr oder Nothilfe.
  • BVerwG, 06.05.1971 - VIII C 65.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 104.70
    Daher werden häufig gerade die Eltern des Kriegsdienstverweigerers als Zeugen ein wertvolles Beweismittel darstellen, und von ihrer Vernehmung kann, wenn auch nur einer der Prozeßbeteiligten sie - selbst ohne Bezeichnung konkreter Tatsachen - beantragt, in aller Regel nicht abgesehen werden (Urteil von 6. Mai 1971 - BVerwG VIII C 65.69 -).
  • BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 86.75

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulassung einer Revision wegen …

    Dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 104.70 - kann schwerlich entnommen werden, es sei dem Tatsachengericht verwehrt, bei der Bildung seiner Überzeugung, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, auch den Umstand zu berücksichtigen, wie der Wehrpflichtige in seinem Innersten auf eine in Notwehr- oder Nothilfesituationen begangene Tötung reagiert.

    Die vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des VIII. Senats (Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 - und vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 104.70 -) betrafen jedoch nicht echte Kriegssituationen, sondern verbrecherische Übergriffe anläßlich eines Krieges.

  • BVerwG, 18.09.1981 - 6 C 144.81

    Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde - Materielle …

    Auch aus den im Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG 8 C 104.70 - entwickelten Grundsätzen kann die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Vernehmung der Mutter des Klägers nicht hergeleitet werden.
  • BVerwG, 12.10.1972 - VIII B 61.72

    Kriegsdienstverweigerung auf Grund einer Gewissensentscheidung - Voraussetzungen …

    Hiernach kann es von einem Kriegsdienstverweigerer erwartet werden, daß er die mit dem Kriegsdienst und der Kriegsdienstverweigerung zusammenhängenden Probleme entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Bildungsstande durchdacht und geistig verarbeitet hat (…vgl. die Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 20] und vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 104.70 -).
  • BVerwG, 22.11.1985 - 6 B 37.84

    Anforderungen an die hinreichende Darlegung der gerügten Abweichung des …

    In den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen (Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 39.67 - und vom 4. Mai 1972 - BVerwG 8 C 104.70 -) hat der damals für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe und eines Gewissenszwanges benannte Zeugen seien zu vernehmen, solange nicht ausgeschlossen werden könne, daß die zu treffende Entscheidung dadurch beeinflußt werden könne.
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