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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.11.1971

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71   

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BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71 (https://dejure.org/1973,1585)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.1973 - VIII C 108.71 (https://dejure.org/1973,1585)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 1973 - VIII C 108.71 (https://dejure.org/1973,1585)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässige Heranziehung zur Bundeswehr bei vorzeitiger Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst - Rechtfertigung der Zurückstellung eines Wehrpflichtigen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71

    Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71
    In solchen Fällen rechtfertigt, wie in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 - dargelegt worden ist, eine zu erwartende Verlängerung des Studiums um zwei Semester die Zurückstellung nicht, weil sie durch die verbesserte Qualität des Studiums und die bessere Qualifikation, die mit dem Abschluß des Studiums erworben wird, ausgeglichen wird.

    Der Verlust einer Ausbildungszeit vom 1. Januar 1972 bis zum Beginn des Wintersemesters 1972/73 rechtfertigt im Falle des Klägers die Folgerung, daß für ihn die für den 1. April 1971 vorgesehene Einberufung zu einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG führt (vgl. Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 - und vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 und BVerwG VIII G 31.71 -).

  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71
    Der erkennende Senat ist in vergleichbaren Fällen in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 188 [189]) davon ausgegangen, daß eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG auch dann vorliegen und die Zurückstellung eines Wehrpflichtigen rechtfertigen kann, wenn keiner der Tatbestände vorliegt, bei deren Erfüllung gemäß Satz 2 der Vorschrift in der Regel ein Fall besonderer Harte anzunehmen ist, die Härte aber über die hinausgeht, die nach § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG dem Wehrpflichtigen zugemutet wird.
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71
    Der erkennende Senat ist ferner in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280] und BVerwG VIII C 72.70 - [Buchholz a.a.O.]) davon ausgegangen, daß sich aus der Umwandlung von Ingenieurschulen (Fachschulen) in Fachhochschulen für sich allein noch kein Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ergibt, wenn nach der Heranziehung zum Grundwehrdienst die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen dafür gesorgt wird, daß Studenten ohne Fachhochschulreife an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit die Gelegenheit geboten wird, das weitere Studium sinnvoll durchzuführen und zum Abschluß zu bringen; aus den mit der Umstellung der Ausbildung sich ergebenden erhöhten Leistungsanforderungen ergibt sich noch kein Zurückstellungsgrund, wenn die studienbegleitenden Lehrveranstaltungen generell geeignet sind, den betroffenen Wehrpflichtigen den Anschluß zu ermöglichen.
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 72.70

    Begriff der einen Zurückstellungsgrund darstellenden besonderen Härte i.S.d.§ 12 …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71
    Der erkennende Senat ist ferner in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280] und BVerwG VIII C 72.70 - [Buchholz a.a.O.]) davon ausgegangen, daß sich aus der Umwandlung von Ingenieurschulen (Fachschulen) in Fachhochschulen für sich allein noch kein Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ergibt, wenn nach der Heranziehung zum Grundwehrdienst die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen dafür gesorgt wird, daß Studenten ohne Fachhochschulreife an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit die Gelegenheit geboten wird, das weitere Studium sinnvoll durchzuführen und zum Abschluß zu bringen; aus den mit der Umstellung der Ausbildung sich ergebenden erhöhten Leistungsanforderungen ergibt sich noch kein Zurückstellungsgrund, wenn die studienbegleitenden Lehrveranstaltungen generell geeignet sind, den betroffenen Wehrpflichtigen den Anschluß zu ermöglichen.
  • BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71

    Ermessenspielraum der zuständigen Behörden bei der Entscheidung der …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zuletzt in zwei noch nicht veröffentlichten Urteilen des erkennenden Senats vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - bestätigt und erneut begründet worden ist, beläßt diese "Soll"-Vorschrift den Wehrersatzbehörden einen - wenn auch eingeschränkten - Ermessensspielraum:.
  • BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 116.71
    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zuletzt in zwei noch nicht veröffentlichten Urteilen des erkennenden Senats vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - bestätigt und erneut begründet worden ist, beläßt diese "Soll"-Vorschrift den Wehrersatzbehörden einen - wenn auch eingeschränkten - Ermessensspielraum:.
  • BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 173.69

    Überschneidung von Grundwehrdienst und Ausbildungsphasen - Ein nicht hinreichend …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71
    Der Verlust einer Ausbildungszeit vom 1. Januar 1972 bis zum Beginn des Wintersemesters 1972/73 rechtfertigt im Falle des Klägers die Folgerung, daß für ihn die für den 1. April 1971 vorgesehene Einberufung zu einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG führt (vgl. Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 - und vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 und BVerwG VIII G 31.71 -).
  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 166.71

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Abschluss der Ausbildung als …

    Auch wenn ein Zurückstellungsgrund besteht, räumt § 11 Abs. 4 WPflG der Behörde noch einen gewissen Entscheidungsspielraum ein, der dem Gericht grundsätzlich nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO gestattet (Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 69]; vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 -).

    Es ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig aufzuheben sind, wenn der Zurückstellungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist und wenn im Gestellungszeitpunkt Zurückstellungsgründe im Sinne von § 12 Abs. 4 WPflG vorlagen (vgl. Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 -).

    Insoweit wäre von den Rechtsgrundsätzen auszugehen, die der Senat im Zusammenhang mit der Umwandlung des Ingenieurfachschulstudiums in ein Fachhochschulstudium entwickelt und inzwischen wiederholt bestätigt hat (…Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 und BVerwG VIII C 72.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 58];… vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [insoweit in Buchholz a.a.O. Nr. 69 nicht abgedruckt]; vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 49.72 - [insoweit in NJW 1973, 1206 nicht abgedruckt]; vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 -).

    Auch die Verlängerung eines Studiums infolge der Änderung einer Ausbildungsordnung um zwei Semester ist keine besondere Härte, sondern zumutbar, wenn sie durch die verbesserte Qualität des Studiums ausgeglichen wird, das in seiner früheren Ausgestaltung nicht mehr als zeitgerecht und den Bedürfnissen der späteren beruflichen Praxis nicht mehr voll genügend angesehen werden kann, sowie durch die bessere Qualifikation, die bei Abschluß dieses Studiums erlangt werden kann (BVerwGE 41, 160; Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 31.71 - vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 117.71 - vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 17.72 und BVerwG VIII C 99.70 - vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71).

    Auf dieser Grundlage ist bisher ein Zeitverlust von fünf Monaten nicht als besondere Härte betrachtet worden (BVerwGE 34, 188 [192]), im Gegensatz zu einem Zeitverlust vom Beginn eines Jahres bis zum Beginn eines Wintersemesters (Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 -).

  • BVerwG, 21.12.1981 - 8 B 227.81

    Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde in einer Wehrpflichtsache - Verlust …

    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 - und vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 11.73 - ab.

    In dem Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 - (UA S. 10 f.) hat der Senat den infolge der geforderten Ableistung eines restlichen Grundwehrdienstes von neun Monaten zu erwartenden zusätzlichen Verlust einer Ausbildungszeit vom 1. Januar 1972 bis zum Beginn des Wintersemesters 1972/73 als eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anerkannt.

  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 71.71

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen Umgestaltung eines …

    Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der genannten Umwandlung für sich allein kein Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG, wenn nach der Heranziehung zum Grundwehrdienst die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen dafür gesorgt wird, daß Studierende ohne Fachhochschulreife an das Niveau der Studierenden mit Fachhochschulreife herangeführt werden, und ihnen damit die Möglichkeit gegeben wird, das Weitere Studium sinnvoll durchzuführen und zum Abschluß zu bringen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BW 1972, 280]; vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 - vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 - vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 49.72 - [insoweit in NJW 1973, 1206 nicht abgedruckt]).

    Ebenso ist davon auszugehen, daß sie dabei nicht nur der Empfehlung der ständigen Kultusministerkonferenz zur Reform des Ingenieurstudiums vom 12. März 1970 folgen werden, Ergänzungskurse an den Hochschulen einzurichten, sondern diese ergänzenden Maßnahmen auch so gestalten werden, daß sie generell geeignet sind, ihren Zweck zu erfüllen (Urteil vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 -), ohne den von der Umstellung betröffenen Studenten einen unzumutbaren Zeitverlust von mehr als zwei Semestern aufzubürden (BVerwGE 41, 160; Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 -).

  • BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 11.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst während einer Ausbildung

    In den bisherigen Entscheidungen zu dieser Frage ging es um eine Zeit von etwa neun Monaten, die der Senat als besondere Härte angesehen hat (vgl. Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 und BVerwG VIII C 101.72 - Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 -).
  • BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 80.86

    Zurückstellung vom Zivildienst - Ausbildung zum Krankenpflegehelfer - …

    Diese für die Ausbildung nicht nutzbare zeitliche Verzögerung ist nicht zumutbar und führt zur Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG (vgl. Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 - amtl. Umdruck S. 5, vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 - amtl.
  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 67.73

    Tatbestand der weitgehenden Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts - …

    Dabei hat er bei neun Monaten nutzloser Zeit im Normalfalle das Vorliegen einer besonderen Härte bejaht (vgl. die Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 - sowie vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 und BVerwG VIII C 101.72 -).
  • BVerwG, 13.02.1974 - VIII C 16.72

    Zeitverlust im Studium durch die Einberufung zum Wehrdienst - Besondere Härte …

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 34, 278; Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 99.70 -) stellt die Umwandlung einer Ingenieurschule in eine Fachhochschule mit den sich, daraus ergebenden erhöhten Anforderungen an die Studierenden grundsätzlich keinen Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG dar (Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 69]; BVerwGE 41, 160 und vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.11.1971 - VIII C 108.71   

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