Rechtsprechung
| BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 11.74 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Bestehens eines beachtlichen Zurückstellungsgrundes im Sinne von § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) - Rechtliche Ausgestaltung der Drittberücksichtigung bei der Gewährung einer Zurückstellung vom Wehrdienst - Anforderungen an das Vorliegen einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
WpflG § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
- VG Münster, 01.10.1973 - 5 K 1077/73
- BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 11.74
Papierfundstellen
- BVerwGE 47, 45
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 16.07.1963 - VII C 85.62
Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Besonderer Notstand bei einer …
Auszug aus BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 11.74
Hilfsbedürftigkeit eines Angehörigen, der auf Dienstleistungen des Wehrpflichtigen angewiesen ist, kann dessen Zurückstellung rechtfertigen, wenn seine Heranziehung zum Wehrdienst zu einem Notstand führen würde (Abweichung von BVerwGE 16, 222).Nach dessen Urteil BVerwGE 16, 222 (223) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62] ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle der wirtschaftlichen Gefährdung von Angehörigen beschränkt.
Die Vorschrift ist nach Ansicht des erkennenden Senats - abweichend von der Entscheidung BVerwGE 16, 222 - auch dann anzuwenden, wenn in Fällen der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen oder ihnen gleichgestellter Personen deren Versorgung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen gefährdet ist.
Für diese Auslegung der Vorschrift, abweichend von der Entscheidung BVerwGE 16, 222, spricht auch die in den Urteilen vom 26. September 1973 -BVerwG VIII C 182.72 und BVerwG VIII C 183.72 - dargestellte Entstehungsgeschichte von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG: Im Regierungsentwurf war nur der jetzt unter Buchst. a enthaltene Tatbestand enthalten; der Tatbestand Buchst. b wurde erst in der dritten Lesung im Gesetzgebungsverfahren eingeführt mit der Absicht, die Fälle zu erfassen, in denen Flüchtlinge Angehörige ersten Grades außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zurückgelassen haben, deren Gefährdung im Falle der Heranziehung zum Wehrdienst zu einem Notstand führen würde.
- BVerwG, 26.09.1973 - VIII C 182.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 11.74
Für diese Auslegung der Vorschrift, abweichend von der Entscheidung BVerwGE 16, 222, spricht auch die in den Urteilen vom 26. September 1973 -BVerwG VIII C 182.72 und BVerwG VIII C 183.72 - dargestellte Entstehungsgeschichte von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG: Im Regierungsentwurf war nur der jetzt unter Buchst. a enthaltene Tatbestand enthalten; der Tatbestand Buchst. b wurde erst in der dritten Lesung im Gesetzgebungsverfahren eingeführt mit der Absicht, die Fälle zu erfassen, in denen Flüchtlinge Angehörige ersten Grades außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zurückgelassen haben, deren Gefährdung im Falle der Heranziehung zum Wehrdienst zu einem Notstand führen würde. - BVerwG, 26.09.1973 - VIII C 183.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 11.74
Für diese Auslegung der Vorschrift, abweichend von der Entscheidung BVerwGE 16, 222, spricht auch die in den Urteilen vom 26. September 1973 -BVerwG VIII C 182.72 und BVerwG VIII C 183.72 - dargestellte Entstehungsgeschichte von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG: Im Regierungsentwurf war nur der jetzt unter Buchst. a enthaltene Tatbestand enthalten; der Tatbestand Buchst. b wurde erst in der dritten Lesung im Gesetzgebungsverfahren eingeführt mit der Absicht, die Fälle zu erfassen, in denen Flüchtlinge Angehörige ersten Grades außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zurückgelassen haben, deren Gefährdung im Falle der Heranziehung zum Wehrdienst zu einem Notstand führen würde.
- BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 134.81
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Betreuungsbedürftigkeit eines nichtehelichen …
Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf Fälle der wirtschaftlichen Gefährdung von Angehörigen beschränkt; vielmehr kann auch die Hilfsbedürftigkeit eines Angehörigen, der auf Dienstleistungen des Wehrpflichtigen angewiesen ist, dessen Zurückstellung rechtfertigen, wenn die Einberufung für den Hilfsbedürftigen zu einem anderweitig nicht zu behebenden "echten Notstand" führen würde (vgl. Urteil vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - BVerwGE 47, 45 [48]).Nach dem Urteil des Senats vom 11. September 1974 (a.a.O.) erstreckt sich ihr Anwendungsbereich nur auf nichtwirtschaftliche Notlagen von solchen Familienangehörigen des Wehrpflichtigen, die nicht zu den Verwandten ersten Grades gehören.
- BVerwG, 05.08.1975 - 8 B 21.75
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen gesundheitlicher und finanzieller Notstände …
Mit dem Vorbringen, das Urteil werde "den vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung - VIII C 11.74 9/74 entwickelten Grundsätzen bezüglich der Zurückstellung von Wehrpflichtigen bei Vorliegen von Pflegeverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen, nicht gerecht", wird erkennbar der Abweichungstatbestand von § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG geltend gemacht.Das genannte Urteil BVerwGE 47, 45 erklärt § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG für anwendbar, wenn Familienangehörige des Wehrpflichtigen, die nicht zu den Verwandten ersten Grades gehören, unter der weiteren dort genannten Voraussetzungen in ihrer Versorgung gefährdet sind, auch wenn die Notlage nicht wirtschaftlich bedingt ist.
Bei Anwendung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG stellt sich die Frage nicht, über die im Urteil BVerwGE 47, 45 zu entscheiden war; hier versteht es sich von selbst, daß auch nicht-wirtschaftliche Notstände zu berücksichtigen sind.
- BVerwG, 30.04.1980 - 8 CB 78.79
Entscheidung über einen durch Vergleich erledigten Streitgegenstand als …
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er vorträgt, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1974 - BVerwG 8 C 11.74 - ab.Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 11. September 1974 - BVerwG 8 C 11.74 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 87] ab.
Denn das Urteil vom 11. September 1974 - BVerwG 8 C 11.74 - (…a.a.O.) erweitert und ergänzt die zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a WPflG ergangene frühere Entscheidung vom 16. Juli 1963 - BVerwG 7 C 85.62 - (…a.a.O.) dahin, daß die Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn in Fällen der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen oder ihnen gleichgestellter Personen deren Versorgung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen gefährdet ist.
- BVerwG, 27.01.1992 - 8 B 9.92
Zurückstellung vom Wehrdienst - Vorliegen eines Härtefalls - Pflicht zur …
Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG betreffen, die Voraussetzungen dieses Sondertatbestandes im Einzelfall jedoch nicht erfüllt sind (vgl. u.a. Urteile vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - BVerwGE 47, 45 [BVerwG 11.09.1974 - VIII C 11/74] , vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 und vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 147 und 173.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 148 S. 17 ).Die geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit der Großmutter des Klägers kann als Zurückstellungsgrund nur im Rahmen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG gewürdigt werden (vgl. Urteil vom 11. September 1974, a.a.O. S. 46 f.).
- BVerwG, 18.10.1983 - 8 B 73.83
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen konkreter Rechtsfragen …
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - BVerwGE 47, 45 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG (Nr. 87 S. 219) ab.Nach dem Urteil des Senats vom 11. September 1974 (a.a.O.) kann die Hilfsbedürftigkeit eines Angehörigen, der auf Dienstleistungen des Wehrpflichtigen angewiesen ist, dessen Zurückstellung rechtfertigen, wenn seine Heranziehung zum Wehrdienst für den Hilfsbedürftigen zu einem echten Notstand führen würde.
- BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86
Herbeiführen eines Zurückstellungsgrundes - Rechtsmißbrauch
In seinen Urteilen vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - (BVerwGE 47, 45 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 87 S. 219 ) und vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 ) hat der Senat dargelegt, daß sich der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) WPflG nur auf nichtwirtschaftliche Notlagen solcher Familienangehöriger des Wehrpflichtigen erstreckt, die nicht zu den Verwandten ersten Grades gehören. - BVerwG, 28.07.1976 - VIII C 24.74
Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Verhältnis der Generalklausel des § …
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 211.72 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 77] und - BVerwG VIII C 13.73 - vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - [a.a.O. Nr. 87];… vom 16. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 99.73 - [a.a.O. Nr. 88] …und vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 10.74 - [a.a.O. Nr. 89 = BVerwGE 47, 180 [185]]) ist § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine Generalklausel, deren Anwendung ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe unter einen der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG fallen. - BVerwG, 23.06.1976 - VIII C 108.73
Zurückstellung vom Wehrdienst
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 211.72 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 77] und - BVerwG VIII C 13.73 - vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - [a.a.O. Nr. 87];… vom 16. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 99.73 - [a.a.O. Nr. 88] …und vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 10.74 - [a.a.O. Nr. 89 = BVerwGE 47, 180 [185]]) ist die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausgeschlossen, wenn die Tatbestände der speziellen Vorschriften des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG betroffen sind. - BVerwG, 24.06.1981 - 8 C 33.80
Widerspruch gegen einen Einberufungsbescheid - Anfechtung des …
Das Verwaltungsgericht hätte aber prüfen müssen, ob sich die Erkrankung der Mutter des Klägers bis zum 1. oder 2. Juli 1979 in einer Weise entwickeln würde, die für den Kläger allein oder zusammen mit voraussehbaren Änderungen der Pflegeleistung seines Vaters eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a WPflG begründete (vgl. BVerwGE 47, 45). - BVerwG, 06.02.1980 - 8 B 43.79
Zurückstellung vom Wehrdienst - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen …
Und entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung werden vorliegend in einem Revisionsverfahren wohl auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG voraussichtlich nicht weiter grundsätzlich zu klären sein (vgl. BVerwGE 47, 45; Beschluß vom 5. August 1975 - BVerwG 8 B 21.75 -). - VG Koblenz, 20.09.2010 - 7 L 1107/10
Zurückstellung vom Wehrdienst und Bundeswehrreform
- BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 102.86
Einberufung eines Kriegsdienstverweigerers - Zivildienst - Gestellungszeitpunkt - …
- BVerwG, 19.12.1983 - 8 CB 104.82
- BVerwG, 18.12.1980 - 8 CB 68.80
Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Gefährdung der Versorgung …
- VG Koblenz, 29.12.2005 - 7 L 2537/05
Administrative Wehrdienstausnahme; Eilverfahren; Pflege von Angehörigen; …
- VG Ansbach, 30.06.2009 - AN 15 K 08.02050
Zurückstellung vom Wehrdienst; besondere Notstände für Verwandte ersten Grades …
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