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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 116.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,1174
BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 116.60 (https://dejure.org/1962,1174)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1962 - VIII C 116.60 (https://dejure.org/1962,1174)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1962 - VIII C 116.60 (https://dejure.org/1962,1174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1963, 187
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 116.60
    Bei dem Gewissen handelt es sich also um eine im Innern des Menschen von Natur aus ursprünglich vorhandene, auf sittlicher, ethischer oder religiöser Grundlage beruhende Überzeugung von Recht und Unrecht und um die sich daraus ergebende Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen (vgl. auch BVerwGE 7, 242).
  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als …

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 116.60
    Für ihre rechtliche Beurteilung ist das Bundesvertriebenengesetz - BVFG - in seiner jetzt geltenden Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) maßgebend (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] und 3, 21).
  • BVerwG, 28.04.1961 - VIII C 273.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 116.60
    Ob es sich bei einer Gewissensbelastung außerdem auch um einen im Rechtssinne als schwer zu beurteilenden Gewissenskonflikt gehandelt hat, wie dieser in § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG gefordert wird, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nur beantwortet werden auf Grund einer Würdigung sowohl des Gewichts und der Art des zugemuteten Verhaltens als auch der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, gemessen an seinem sonstigen Verhalten in ähnlichen Lebenslagen (vgl. das Urteil vom 28. April 1961 - BVerwG VIII C 273.59 -, ROW 1962 S. 35 = ZLA 1961 S. 284).
  • BVerwG, 24.05.1960 - VIII C 21.59
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 116.60
    Die Voraussetzungen, unter denen ein Bewohner Mitteldeutschlands entsprechend den im Urteil des Senats vom 24. Mai 1960 - BVerwG VIII C 21.59 - (Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 15 = JR 1961 S. 114 = ROW 1961 S. 26 = ZLA 1960 S. 316) dargelegten Grundsätzen eine besondere Zwangslage zu vertreten hat, in die er durch die Aufnahme eines der Politisierung unterliegenden Berufes und einen dadurch hervorgerufenen schweren Gewissenskonflikt geraten ist, sind daher im vorliegenden Falle nicht gegeben.
  • BVerwG, 01.12.1966 - VIII C 27.65

    Rechtsmittel

    Dieser Ausweg war ihm demnach nicht zuzumuten (vgl. das Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII C 116.60 -, Buchholz a.a.O. Nr. 25 [L] = DÖV 1963 S. 187).
  • BVerwG, 28.09.1971 - VIII B 1.71
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Gewissen als die grundsätzliche, in der gesamten sittlichen Haltung des Menschen verwurzelte Gesinnung und Überzeugung hinsichtlich der Gebotenheit, Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit eines bestimmten Tuns oder Unterlassens zu verstehen ist (vgl. statt vieler Urteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 - [DÖV 1961, 386 = ROW 1961, 117 = ZLA 1961, 155] und vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII C 116.60 - [DÖV 1963, 187]).
  • BVerwG, 31.10.1963 - VIII C 44.62

    Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge - Vorliegen einer …

    Nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG ist es jedoch für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine seelische Bedrängnis den an einen schweren Gewissenskonflikt zu stellenden Anforderungen genügt, regelmäßig ohne Bedeutung, daß der Betroffene die Möglichkeit gehabt hätte, den Gewissenskonflikt durch die Aufgabe des Berufes zu beendigen (vgl. das Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII C 116.60-, DÖV 1963 S. 187).
  • BVerwG, 13.07.1970 - VIII CB 17.69

    Voraussetzung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der besonderen Zwangslage …

    Die vom Kläger offenbar zur Begründung des Tatbestandes einer Abweichung angeführten Entscheidungen (vom 29. Mai 1958 - BVerwG V C 326.56 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 5 = NJW 58, 1793 = DVBl. 58, 587 = DÖV 58, 740 = ROW 58, 205 = Fachberater 58, 297; 2. Juli 1959 - BVerwG VIII C 268.59 -, JR 60, 235 = NJW 60, 66 = Fachberater 60, 57; 28. Juni 1962 - BVerwG VIII C 116.60 -, DÖV 63, 187 und vom 25. April 1962 - BVerwG VIII C 93.60 -, JR 63, 118 = NJW 62, 1785 = ROW 63, 82 = ZLA 63, 62) betreffen nicht die im vorliegenden Fall allein rechtlich bedeutsame Frage, ob der Verlust des Arbeitsplatzes und die sich aus der Trennung der Familie ergebende seelische Bedrängnis durch die politischen Verhältnisse bedingt waren.
  • BVerwG, 02.02.1967 - VIII B 107.64

    Rechtsmittel

    Durch die Neufassung des Gesetzes, der das Bundesverwaltungsgericht bei seiner späteren Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG ausdrücklich Rechnung getragen hat (vgl. dazu die oben erwähnten Entscheidungen und insbesondere das Urteil Vom28. Juni 1962 - BVerwG VIII C 116.60 -, DÖV 1963 S. 187), ist diese Kritik gegenstandslos geworden.
  • BVerwG, 13.11.1964 - VIII B 79.63

    Vorliegen einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 Bundesvertriebenengesetz - …

    Dieser Standpunkt stehe in Widerspruch zu einen Rechtsgrundsatz, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 28. Juni 1962 - BVerwG VIII C 116.60 -, DÖV 1963 S. 187, zu entnehmen sei: Für die Beurteilung der Frage, ob eine seelische Bedrängnis den an einen schweren Gewissenskonflikt zu stellenden rechtlichen Anforderungen genüge, sei es nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG regelmäßig ohne Bedeutung, daß der Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätte, den Gewissenskonflikt durch die Aufgabe des Berufes zu beendigen.
  • BVerwG, 12.09.1963 - VIII C 5.62
    Der Fall des Klägers liegt aber in mehrfacher Hinsicht anders: Wie das erkennende Gericht bereits aus Anlaß eines ähnlich gelagerten Falles entschieden hat, kann sich ein Antragsteller, der nach dem etwaigen Verlust seines Arbeitsplatzes die Möglichkeit gehabt hätte, seinen bisherigen Beruf an einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz auszuüben, in der Regel nicht darauf berufen, daß seine Existenzgrundlage für den Fall einer Aufgabe seiner bisherigen Stellung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG "entscheidend" beeinträchtigt worden wäre (vgl. die Urteile vom 25. April 1962 - BVerwG VIII C 93.60 -, JR 1963 S. 118 = NJW 1962 S. 1785 = ROW 1963 S. 82 = ZLA 1963 S. 62, und vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII C 116.60 -, DÖV 1963 S. 187).
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