Rechtsprechung
| BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ermessenspielraum der zuständigen Behörden bei der Entscheidung der Zurückstellung des Wehrpflichtigen - Anrechnung der Lehrzeit auf ein "Industriesemester" - Auswirkung der Einberufung zum Wehrdienst auf die Fortsetzung des Ingenieurstudiums
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 06.05.1971 - O 29 I 71
- VG Regensburg, 06.05.1971 - O 80 I 71
- BVerwG, 08.02.1972 - VIII C 117.71
- BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71
Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Auch die Verlängerung der Ausbildung um zwei Semester, die dadurch eintritt, daß Studenten unter Verlust eines an der Ingenieurschule zurückgelegten Semesters ihr Studium an der Fachhochschule neu beginnen müssen und erst nach sieben statt früher sechs Semestern abschließen können, begründet noch keinen Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG (Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 und BVerwG VIII C 31.71 -).Das Verwaltungsgericht hatte - wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (insbesondere BVerwG VIII C 139.71) entschieden hat - davon auszugehen, daß derartige studienbegleitende Ergänzungskurse, die auf Grund der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz angeboten und empfohlen werden, um den Fachschulstudenten den Anschluß an das Fachhochschulstudium zu ermöglichen, auch generell geeignet sind, diesen Zweck ohne unzumutbare Belastungen zu erfüllen.
- BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Er hatte sein Studium im Wintersemester 1970/71 begonnen und diesen Ausbildungsabschnitt damit am 1. April 1971 noch nicht weitgehend gefördert (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]). - BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
Auszug aus BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Der Kläger kann sich wegen der Gestaltungswirkung des Einberufungsbescheides (BVerwGE 31, 324) nur auf solche Zurückstellungsgründe berufen, die bis zum Gestellungstermin eingetreten sind.
- BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, daß eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG auch dann vorliegen und die Zurückstellung rechtfertigen kann, wenn keiner der Tatbestände vorliegt, bei deren Erfüllung gemäß Satz 2 der Vorschrift in der Regel ein Fall besonderer Härte anzunehmen ist (vgl. BVerwGE 34, 188 [189]). - BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69
Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können jedoch als Härtegründe im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nur Umstände in Betracht gezogen werden, deren Eintritt das Verwaltungsgericht nicht nur als möglich, sondern als hinreichend wahrscheinlich angesehen hat (Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 46 = BWV 1970, 212 = NZWehrr 1970, 194]). - BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
Auszug aus BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Bei der Beurteilung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auszugehen, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und wenn weiter durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife wie der Kläger an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschule in sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BW 1972, 280];… BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 -). - BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 72.70
Begriff der einen Zurückstellungsgrund darstellenden besonderen Härte i.S.d.§ 12 …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Bei der Beurteilung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auszugehen, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und wenn weiter durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife wie der Kläger an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschule in sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BW 1972, 280]; BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 -). - BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 171.69
Zurückstellung vom Grundwehrdienst wegen des Besuchs einer Ingenieurschule - …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Bei der Beurteilung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auszugehen, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und wenn weiter durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife wie der Kläger an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschule in sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BW 1972, 280];… BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 -). - BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 146.69
Annahme der Zurückstellung vom Wehrdienst durch besondere Härte - Vorliegen von …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Bei der Beurteilung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auszugehen, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und wenn weiter durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife wie der Kläger an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschule in sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BW 1972, 280];… BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 -).
- BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 166.71
Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Abschluss der Ausbildung als …
Auch wenn ein Zurückstellungsgrund besteht, räumt § 11 Abs. 4 WPflG der Behörde noch einen gewissen Entscheidungsspielraum ein, der dem Gericht grundsätzlich nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO gestattet (Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 69]; vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 -).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bezüglich des Bescheides über den Zurückstellungsantrag des Klägers und des Einberufungsbescheides ist wegen der statusrechtlichen Wirkung des Einberufungsbescheides der Gestellungszeitpunkt, hier der 4. Oktober 1971 (BVerwGE 37, 151 [153 f.]; Urteil vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 117.71 - [insoweit in Buchholz a.a.O. Nr. 69 nicht abgedruckt]).
Insoweit wäre von den Rechtsgrundsätzen auszugehen, die der Senat im Zusammenhang mit der Umwandlung des Ingenieurfachschulstudiums in ein Fachhochschulstudium entwickelt und inzwischen wiederholt bestätigt hat (…Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 und BVerwG VIII C 72.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 58]; vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [insoweit in Buchholz a.a.O. Nr. 69 nicht abgedruckt]; vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 49.72 - [insoweit in NJW 1973, 1206 nicht abgedruckt]; vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 -).
Auch die Verlängerung eines Studiums infolge der Änderung einer Ausbildungsordnung um zwei Semester ist keine besondere Härte, sondern zumutbar, wenn sie durch die verbesserte Qualität des Studiums ausgeglichen wird, das in seiner früheren Ausgestaltung nicht mehr als zeitgerecht und den Bedürfnissen der späteren beruflichen Praxis nicht mehr voll genügend angesehen werden kann, sowie durch die bessere Qualifikation, die bei Abschluß dieses Studiums erlangt werden kann (BVerwGE 41, 160; Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 31.71 - vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 117.71 - vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 17.72 und BVerwG VIII C 99.70 - vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71).
- BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 65.81
Wehrpflicht - Zurückstellung - Widerruf - Studiumsabbruch - Vorgeschriebenes …
§ 12 Abs. 4 WPflG räumt der Behörde nämlich einen Entscheidungsspielraum ein, trotz Vorliegens eines Zurückstellungsgrundes ausnahmsweise die beantragte Zurückstellung zu versagen, mag dieser Entscheidungsspielraum auch im Einzelfall noch so gering sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 69 S. 139 f. - und BVerwG VIII C 117.71). - BVerwG, 13.02.1974 - VIII C 16.72
Zeitverlust im Studium durch die Einberufung zum Wehrdienst - Besondere Härte …
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt aber ein Mehraufwand von drei Semestern eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG dar (vgl. Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 [a.a.O.] und BVerwG VIII C 117.71 - und vom 18. April 1973 - BVerwG VIII C 115.71 -).
- BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 119.73
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt - …
Da die Wehrersatzbehörde von ihrem durch die "Soll"-Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG gekennzeichneten Entscheidungsspielraum - mag er vielleicht hier auch noch so gering sein - keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie sich aus Rechtsgründen für gehindert hielt, den Kläger zurückzustellen, ist die Entscheidung über den Rechtsanspruch, den der Kläger mit seinem Zurückstellungsantrag geltend gemacht hat, noch nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO; in einem solchen Falle kam nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. die Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 69]). - BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 79.72
Anfechtung eines Einberufungsbescheides mit Zurückstellungsgründen - …
Die dazu angestellten Erwägungen hat der Senat wiederholt als unzureichend betrachtet (Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71, BVerwG VIII C 117.71, BVerwG VIII C 169.72, BVerwG VIII C 175.72 - vom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 52.72 - und vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 49.73 -). - BVerwG, 29.01.1974 - VIII C 118.71
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Verlängerung der Ausbildung …
Der Senat hat in drei ähnlich gelagerten Fällen entschieden, daß bei einer derartigen Tatsachenlage eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen ist (Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - und vom 18. April 1973 - BVerwG VIII C 115.71 -). - BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 203.72
Rechtsmittel
Dieses wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Zurückstellung, wie sie das Verwaltungsgericht gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesprochen hat, abgesehen von ihrer Unbestimmtheit auch sonst grundsätzlich rechtlich nicht möglich ist (vgl. die Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [Buchholz a.a.O. § 12 WPflG Nr. 69]). - BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 52.72 Vielmehr ist von jener Umwandlung eine Erhöhung der Leistungsanforderungen zu erwarten, und es ist daher aus ihr nur dann kein Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten, wenn durch studiumbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschule in sinnvoller Weise durchzuführen (vgl. dieUrteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 - und - BVerwG VIII C 117.71 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71
Zulässige Heranziehung zur Bundeswehr bei vorzeitiger Entlassung aus dem …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zuletzt in zwei noch nicht veröffentlichten Urteilen des erkennenden Senats vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - bestätigt und erneut begründet worden ist, beläßt diese "Soll"-Vorschrift den Wehrersatzbehörden einen - wenn auch eingeschränkten - Ermessensspielraum:. - BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 18.73
Antragsfrist zur Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes - Zurückstellung vom …
Bleibt es nach der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache dabei, daß der Einberufungsbescheid wegen Vorliegens des geltend gemachten Zurückstellungsgrundes aufgehoben wird, so wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Zurückstellung des Klägers, wie sie gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesprochen wurde, abgesehen von ihrer Unbestimmtheit auch aus grundsätzlichen Erwägungen rechtlich nicht möglich ist (vgl. die Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 69]); dann kommt nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO in Betracht. - BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 123.71
Einberufung der Ableistung des vollen Grundwehrdienstes - Heranziehung zum …
- BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 46.71
Erledigung der Hauptsache im Zurückstellungsstreit - Tauglicher Grund für die …
- BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 41.73
Zurückstellung der Einberufung eines Wehrdienstpflichtigen auf Grund unzumutbarer …
- BVerwG, 21.03.1979 - 8 C 63.77
Voraussetzungen der Einberufung zum Grundwehrdienst - Zurückstellung vom …
- BVerwG, 07.10.1974 - VIII C 124.71
Antrag eines Wehrpflichtigen auf Zurückstellung - Anrechnung der Lehrzeit auf ein …
- BVerwG, 18.04.1973 - VIII C 115.71
Zurückstellung eines Fachschulstudenten vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen - …
- BVerwG, 16.10.1974 - VIII C 50.71
Voraussetzungen der Zurückstellung vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen - …
- BVerwG, 08.10.1973 - VIII C 1.72
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| BVerwG, 08.02.1972 - VIII C 117.71 |
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- VG Regensburg, 06.05.1971 - O 80 I 71
- BVerwG, 08.02.1972 - VIII C 117.71
- BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
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