Rechtsprechung
| BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 125.69 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 08.10.1969 - VIII C 125.69
- BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 125.69
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 54.71
Unentbehrlichkeit im privaten Betrieb - Härtefall durch Einziehung zur Bundeswehr …
Darauf muß ein Bescheidungsurteil ergehen (Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 -). - BVerwG, 26.04.1985 - 8 C 45.84
Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Berechnung von Ausbildungszeiten - …
Angesichts dieser in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eigenständigen Bedeutung und der damit verbundenen Abgrenzung beider Ausbildungsgänge lassen sich weder das vom Kollegialen angestrebte Ausbildungsziel eines akademischen Studienabschlusses (vgl. dazu Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 8 C 125.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 54 S. 87 [89]) noch die vom Verwaltungsgericht betonte Tatsache, daß ein Teil des Studienstoffs bereits außerhalb der Universität vermittelt werde, der gekennzeichneten Gliederung der Gesamtausbildung in einzelne Abschnitte durchgreifend entgegensetzen. - BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 47.72
Verweigerung des Wehrdienstes
Sie gehen dahin, im Rahmen der Gesamtausbildung diejenigen Einschnitte kenntlich zu machen, in denen nach der Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann, ohne daß der Wehrpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen besonders hart betroffen wird (BVerwGE 36, 334; Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 54] und vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 171.69 - sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1971 - BVerwG VIII C 94.68 - und vom 23. Juni 1972 - BVerwG VIII C 60.70 -). - BVerwG, 26.04.1985 - 8 C 5.83
Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Anrechnung von Ausbildungszeiten - …
Angesichts dieser in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eigenständigen Bedeutung und der damit verbundenen Abgrenzung beider Ausbildungsgänge lassen sich weder das vom Kollegiaten angestrebte Ausbildungsziel eines akademischen Studienabschlusses (vgl. dazu Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 54 S. 87 [89]) noch die vom Verwaltungsgericht betonte Tatsache, daß ein Teil des Studienstoffs bereits außerhalb der Universität vermittelt wird, der gekennzeichneten Gliederung der Gesamtmusbildung in einzelne Abschnitte durchgreifend entgegensetzen. - BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 2.71
Zurückstellung vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen - Begriff des …
Sie gehen dahin, im Rahmen der Gesamtausbildung diejenigen Einschnitte kenntlich zu machen, in denen nach der Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann, ohne daß der Wehrpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen besonders hart betroffen wird (BVerwGE 36, 334; Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 54] und vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 171.69 - sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1971 - BVerwG VIII C 94.68 - und vom 23. Juni 1972 - BVerwG VIII C 60.70 -).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 08.10.1969 - VIII C 125.69 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Verfahrensgang
- BVerwG, 08.10.1969 - VIII C 125.69
- BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 125.69
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 25.02.1970 - VIII CB 56.68
Kostenentscheidung im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen - …
Demgemäß hat der beschließende Senat in dem Beschluß vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 125.69 - als möglicherweise klärungsbedürftig bezeichnet die Frage, ob eine aus einem Vorstudium und einem Fachstudium bestehende Ausbildung (dort an einer staatlichen Kunstschule) in mehrere Ausbildungsabschnitte im Sinne der angeführten Vorschrift gegliedert ist oder ob sie insgesamt einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt bildet.
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