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| BVerwG, 07.12.1967 - VIII C 14.64 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 17.12.1963 - II C 24.62
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Auszug aus BVerwG, 07.12.1967 - VIII C 14.64
Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger die Verletzung seiner Prüfungspflicht fahrlässig begangen hat, unterliegt der revisionsrichterlichen Prüfung nur, soweit es darum geht, welches Maß an Sorgfalt der Beamte bei der Prüfung der richtigen Berechnung seiner Dienstbezüge aufzuwenden hat, um sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können, und ob der Rechtsbegriff des hier maßgeblichen Grades der Fahrlässigkeit verkannt worden ist (BVerwGE 17, 286 [292]).In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht die Worte "so offensichtlich, daß er ihn hätte erkennen müssen", ausgelegt (BVerwGE 17, 286 [288]).
Im übrigen betrifft die Beurteilung der Frage, ob unter Berücksichtigung aller Umstände in dem zu entscheidenden Einzelfall Fahrlässigkeit vorlag, die Feststellung und Würdigung von Tatsachen und unterliegt insoweit nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BVerwGE 17, 286 [292]).
- BVerwG, 03.12.1969 - VI C 100.65
Rückforderung zuviel gezahlten Ortszuschlags bei Beamten - Begriff der zuviel …
Ein derart offensichtlicher Mangel liegt dann vor, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannte, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 24, 148 [150, 151]; Urteile vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 -, vom 12. Oktober 1967 - BVerwG II C 18.67 -, vom 7. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 14.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 35], vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 6.67 - [ZBR 1968, 183] und vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 103.67 - [MDR 1969, 956]).Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage unterliegen der revisionsgerichtlichen Prüfung; soweit es darum geht, ob das Berufungsgericht an das Verhalten des Klägers keinen strengeren Maßstab in bezug auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht angelegt hat als denjenigen, den das Gesetz vorschreibt (vgl. hierzu Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 51.60 - [ZBR 1963, 89] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16] und vom 7. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 14.64 -).
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