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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 14.68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,1051
BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 14.68 (https://dejure.org/1969,1051)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1969 - VIII C 14.68 (https://dejure.org/1969,1051)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1969 - VIII C 14.68 (https://dejure.org/1969,1051)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schädigung im öffentlichen Dienst - Wirksamkeit eines Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 32, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 48.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 14.68
    Ein am Tage des Inkrafttretens eines Änderungsgesetzes im Wiedergutmachungsverfahren geschlossener Vergleich steht einem später gestellten Antrag entgegen, den Anspruch wegen der Rechtsänderung erneut zu überprüfen (Ergänzung zu BVerwGE 22, 273).

    V Abs. 2 Satz 1 des 6. ÄndG BWGöD gewährt dem Geschädigten ein neues Antragsrecht, wenn und soweit die in Art. 1 des Gesetzes geregelten Gesetzesänderungen zu einer Rechtsverbesserung führen, (vgl. BVerwGE 22, 273); dem neuen Antragsrecht (§ 24 BWGöD) entspricht ein materiellrechtlicher Änderungsanspruch, wenn und insoweit die geänderte Vorschrift die begehrte Rechtsverbesserung rechtfertigt.

    Wird von den Annahmen des Vergleichs von 1957 ausgegangen, an die im Vergleich vom 1. September 1961 angeknüpft worden ist, so wäre es denkbar, daß § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der Fassung von Art. 1 Nr. 6 des 6. ÄndG BWGöD für den Kläger zu einer Rechtsverbesserung geführt hat (vgl. BVerwGE 22, 273, anschließend an BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]); diese Frage könnte gemäß den in den genannten Urteilen aufgestellten Rechtsgrundsätzen nur im Wege einer erneuten Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers beantwortet werden, bei der zu unterstellen wäre, daß er seine Dienstlaufbahn im Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zum 1. April 1951 im Geltungsgebiet des Gesetzes fortgesetzt hätte.

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 14.68
    Ebenso wie die Wiedergutmachungsbehörde im Wege eines "Zweitbescheides" den Wiedergutmachungsanspruch auch dann neu regeln kann, wenn schon eine unanfechtbar gewordene Wiedergutmachungsentscheidung vorliegt (BVerwGE 24, 115), kann sie solche Regelungen auch im Wege des Vergleichs treffen; der Antragsteller ist ebenfalls nicht gehindert, vergleichsweise auf die Anwendung neu in Kraft getretener Vorschriften zu verzichten.

    Im Falle einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung - der ein im Wiedergutmachungsverfahren geschlossener Vergleich gleichzustellen ist - ist die Wiedergutmachungsbehörde nicht gehindert, in eine erneute Prüfung einzutreten und einen "Zweitbescheid" zu erlassen mit der Rechtsfolge, daß der Anspruch auch vom Gericht überprüft werden kann in den Grenzen, innerhalb derer die Behörde den Anspruch erneut geprüft hat (BVerwGE 24, 115).

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 214/59
    Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 14.68
    Wird in einem Gesetz ein bestimmter Tag des Inkrafttretens angegeben, so tritt es mit dem Beginn dieses Tages (null Uhr) in Kraft (Maunz-Dürig, Grundgesetz, Randn. 11 zu Art. 82;… von Mangoldt-Klein, Grundgesetz [2. Aufl.], Anm. V 2. a) zu Art. 82; Mercker, BB 1952, 865; Hallier, AÖR NF Bd. 46 S. 391 [412]; im Ergebnis auch: Heinze, NJW 1961, 345 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59] [mit weiteren Nachweisen]).
  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 27.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 14.68
    Wird von den Annahmen des Vergleichs von 1957 ausgegangen, an die im Vergleich vom 1. September 1961 angeknüpft worden ist, so wäre es denkbar, daß § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der Fassung von Art. 1 Nr. 6 des 6. ÄndG BWGöD für den Kläger zu einer Rechtsverbesserung geführt hat (vgl. BVerwGE 22, 273, anschließend an BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]); diese Frage könnte gemäß den in den genannten Urteilen aufgestellten Rechtsgrundsätzen nur im Wege einer erneuten Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers beantwortet werden, bei der zu unterstellen wäre, daß er seine Dienstlaufbahn im Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zum 1. April 1951 im Geltungsgebiet des Gesetzes fortgesetzt hätte.
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15 …

    § 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 32, 122 [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68] dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag - …

    Die Kläger waren aber nicht gehindert, vergleichsweise auf die Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG alter Fassung zu verzichten, weil sie auch ihren Förderungsantrag oder die Klage hätten zurücknehmen können und ein anschließend gestellter neuer Förderungsantrag nach neuem Recht hätte beschieden werden müssen (vgl. auch Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 14.68 - BVerwGE 32, 117 [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68]; Beschluß vom 10. Juli 1975 - BVerwG VII B 42.75 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 8 S. 1 ).
  • BGH, 20.02.1975 - IX ZR 68/74

    Rechtsmittel

    Maetzel (RzW 1969, 433) will für die Frage der erneuten Prüfung abschließend geregelter Ansprüche aus dem BWGöD den Vergleich dem Bescheid gleichstellen, Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1969 (BVerwGE 32, 117, 122 f) [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68] besagt, bei unanfechtbar gewordener Wiedergutmachungsentscheidung, der ein im Wiedergutmachungsverfahren geschlossener Vergleich gleichzustellen sei, sei die Behörde nicht gehindert, in eine erneute Prüfung einzutreten und einen gerichtlich überprüfbaren "Zweitbescheid" zu erlassen.
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