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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 144.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1477
BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 144.67 (https://dejure.org/1968,1477)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1968 - VIII C 144.67 (https://dejure.org/1968,1477)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1968 - VIII C 144.67 (https://dejure.org/1968,1477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes und dafür erforderliche Spezialausbildung - Bereits ergangener Einberufungsbescheid - Pflichtenkollision durch Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten und die Ableistung des Wehrdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 893
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67

    Ausübung eines Wehrersatzdienstes im Rahmen des Bevölkerungsschutzes - Begründung …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 144.67
    Zum Verhältnis der Wehrdienstpflicht zu Pflichten im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes (Abweichung von BVerwGE 17, 70; Ergänzung zu BVerwG VIII C 143.67).

    Der erkennende Senat hat in einem gleichzeitig ergangenen, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil (BVerwG VIII C 143.67) - abweichend vom Urteil BVerwGE 17, 70 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 13 a WpflG nicht bezweckt, den Wehrpflichtigen aus einer Pflichtenkollision herauszuhalten, daß sie vielmehr im Interesse der Gesamtverteidigung bezweckt, den Personalbedarf der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtungen abzustimmen.

  • BVerwG, 25.10.1963 - VII C 101.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 144.67
    Zum Verhältnis der Wehrdienstpflicht zu Pflichten im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes (Abweichung von BVerwGE 17, 70; Ergänzung zu BVerwG VIII C 143.67).

    Der erkennende Senat hat in einem gleichzeitig ergangenen, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil (BVerwG VIII C 143.67) - abweichend vom Urteil BVerwGE 17, 70 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 13 a WpflG nicht bezweckt, den Wehrpflichtigen aus einer Pflichtenkollision herauszuhalten, daß sie vielmehr im Interesse der Gesamtverteidigung bezweckt, den Personalbedarf der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtungen abzustimmen.

  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 98.68

    Einberufung zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes - Nichterfüllung der …

    Der erkennende Senat hat in zwei zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteilen (BVerwG VIII C 143.67 und BVerwG VIII C 170.67) und sechs weiteren Urteilen (BVerwG VIII C 52.67, BVerwG VIII C 144.67, BVerwG VIII C 145.67, BVerwG VIII C 218.67, BVerwG VIII C 72.68, BVerwG VIII C 75.68) vom 28. November 1968 die für die Auslegung von § 13 a WpflG maßgeblichen Grundsätze angegeben.

    Die Wehrdienstausnshme von § 13 a WpflG setzt voraus, daß allegesetzlichen Tatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der nach Absatz 3 der Vorschrift zu erstattenden "Anzeige" erfüllt waren (BVerwG VIII C 143.67); wer einmal durch einen rechtmäßigen Einberufungsbescheid zum Wehrdienst herangezogen worden ist, kann sich künftig nicht mehr auf diese Wehrdienstausnahme berufen (BVerwG VIII C 144.67 = NJW 1969, 893).

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