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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1350
BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72 (https://dejure.org/1973,1350)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.1973 - VIII C 146.72 (https://dejure.org/1973,1350)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 1973 - VIII C 146.72 (https://dejure.org/1973,1350)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 54.71

    Unentbehrlichkeit im privaten Betrieb - Härtefall durch Einziehung zur Bundeswehr …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72
    Daher steht dem Einberufungsbescheid kein Zurückstellungsgrund des Klägers entgegen, ohne daß es darauf ankommt, daß dem Verwaltungsgericht in der Erwägung nicht hätte gefolgt werden können, die Zurückstellung sei deshalb zu versagen, weil der Umstand, daß infolge der Einberufung des Klägers den Kunden kein Familienmitglied als Verhandlungspartner zur Verfügung stehe, durch eine Zurückstellung nicht zu beheben sei (vgl. BVerwGE 40, 127).
  • BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 13.67

    Umstellung des Klageantrags als Klageänderung - Ärztliche Untersuchung und …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72
    Die Anhörung ist jedoch an keine Form gebunden und kann durch eine Maßnahme, die vom Kreiswehrersatzamt selbst ausgeht, bis zum Einberufungstermin mit heilender Wirkung nachgeholt werden (BVerwGE 27, 295; 37, 307) [BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70].
  • BVerwG, 10.03.1971 - VIII C 210.67

    Wirkungen einer Verlegung des ständigen Aufenthalts eines Wehrpflichtigen auf …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72
    Die Anhörung ist jedoch an keine Form gebunden und kann durch eine Maßnahme, die vom Kreiswehrersatzamt selbst ausgeht, bis zum Einberufungstermin mit heilender Wirkung nachgeholt werden (BVerwGE 27, 295; 37, 307) [BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70].
  • BVerwG, 09.07.1969 - VIII C 101.68

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72
    Ein Wehrpflichtiger ist für seinen oder den elterlichen Betrieb im Sinne der genannten Vorschrift dann unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Arbeitskraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloß wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen kann (Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - [BWV 1970, 139]).
  • BVerwG, 22.04.1971 - VIII C 63.70

    Fristvorschriften im Hinblick auf einen Zurückstellungsantrag vom Wehrdienst - …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72
    Die demnach vom Kläger nicht gewahrte Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG hat nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (BVerwGE 38, 60) materiellrechtliche Bedeutung.
  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70

    Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72
    Die Anhörung ist jedoch an keine Form gebunden und kann durch eine Maßnahme, die vom Kreiswehrersatzamt selbst ausgeht, bis zum Einberufungstermin mit heilender Wirkung nachgeholt werden (BVerwGE 27, 295; 37, 307) [BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70].
  • BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 103.71

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72
    Wie der erkennende Senat, zuletzt in seinem Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -, entschieden hat, trägt der Wehrpflichtige die materielle Beweislast dafür, daß er im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG unentbehrlich ist.
  • BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verletzung der gerichtlichen …

    Der Senat vermag dieser Betrachtungsweise schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen: Führt nämlich der Wehrpflichtige die ihm bei seiner Heranziehung zum Wehrdienst entstehenden Nachteile in einer rechtlich mißbilligten Weise selbst herbei, so erwächst hieraus nicht erst ein Grund für den Ausschluß des Wehrpflichtigen von der an sich zu gewährenden Zurückstellung, sondern fehlt es bereits von vornherein an einer seine Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG, für deren Vorliegen der klagende Wehrpflichtige die Beweislast trägt (Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 146.72 -).
  • BVerwG, 17.05.1977 - 8 B 57.76

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Widerspruch gegen die …

    Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten mit dem Vorbringen, das Urteil beruhe auf einer Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 146.72 - und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 56.74 -, und mit dem Antrag,.
  • BVerwG, 10.04.1974 - VIII C 68.72

    Erfordernis einer Anhörung des Wehrpflichtigen vor Einberufung zum Wehrdienst - …

    Zwar kann die unterbliebene Anhörung noch während des Widerspruchsverfahrens bis zum Gestellungszeitpunkt nachgeholt werden, jedoch nur durch eine selbständige Maßnahme des allein hierfür zuständigen Kreiswehrersatzamtes (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt in den Urteilen vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - und vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 146.72 -).
  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 33.78

    Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung vom Grundwehrdienst - Ruhen der Wehrpflicht …

    Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Verwaltungsgericht verneinte weitere Frage, ob der Mangel einer unterbliebenen Anhörung geheilt werden kann (so z.B. die vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteile BVerwGE 27, 295; 37, 307 [BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70]; Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG 8 C 146.72 -) und ob die für eine Heilung zu fordernden Voraussetzungen gegeben wären, für die Entscheidung nicht mehr an.
  • BVerwG, 07.02.1979 - 8 C 23.77
    Eine solche rechtswirksame Nachholung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG 8 C 146.72 - darin erblickt, daß sich das Kreiswehrersatzamt auf das Widerspruchsschreiben des Wehrpflichtigen hin mit den darin vorgebrachten Einwendungen gegenüber der für die Widerspruchsentscheidung zuständigen Wehrbereichsverwaltung eingehend schriftlich auseinandergesetzt und diese Einwendungen demnach erneut und selbständig geprüft hatte.
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