Rechtsprechung
| BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 148.72 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 19.06.1972 - 11 K 1112/72
- BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 148.72
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 148.72
Die Rechtmäßigkeit dieses Einberufungsbescheides ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die am 5. April 1972, dem im Bescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt, bestanden hat (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [153]), demnach insbesondere auch auf Grund des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der durch das Achte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).Die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 278 [279]; 37, 151).
- BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 148.72
Die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 278 [279]; 37, 151). - BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 148.72
Die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 278 [279]; 37, 151).
- BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 148.72
Unter dem Begriff des Ausbildungsabschnittes ist ein solcher Teil der Berufsausbildung zu verstehen, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334; ständige Rechtsprechung, so dasUrteil vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 -). - BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 11.73
Zurückstellung vom Wehrdienst während einer Ausbildung
Auszug aus BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 148.72
Unter zweitem Bildungsweg im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG ist jedoch nur eine Ausbildung zu verstehen, die nicht eine erste Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG ist; auch muß der Ausbildungsweg die Erreichung der Hochschul- oder Fachhochschulreife bezwecken(Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 11.73 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 76 - DÖV 1974, 173 = BWV 1974, 92]). - BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 67.73
Tatbestand der weitgehenden Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts - …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 148.72
Dabei bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dasUrteil vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 67.73 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 81 = DÖV 1974, 857 - BWV 1974, 114]) einer sorgfältigen Abwägung der an sich berechtigten Belange des einzelnen Wehrpflichtigen, dessen Belastung sich nach Möglichkeit im Rahmen dessen halten sollte, was auch die anderen Wehrpflichtigen bei der Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht in Kauf zu nehmen haben, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Ablauf der Vorgänge, die der Sicherung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik dienen. - BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
Vorliegen einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte - Besondere …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 148.72
Unter dem Begriff des Ausbildungsabschnittes ist ein solcher Teil der Berufsausbildung zu verstehen, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334; ständige Rechtsprechung, so dasUrteil vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 -).
- BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 57.73
Ausbildung - Ausübung eines Berufs
Er führt in einem gegliederten aber einheitlichen Ausbildungsgang zur Abschlußprüfung (BVerwGE 36, 334; Urteile vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 - und vom 11. Dezember 1974 - BVerwG VIII C 148.72 -). - BVerwG, 25.10.1978 - 8 C 16.77
Zurückstellung vom Zivildienst - Widerrufsbeamter - Zivildienstzeit - …
Er hat aber auch wiederholt (z.B. Urteile vom 28. November 1973 - BVerwG 8 C 67, 73 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 81 = DÖV 1974, 857 - BWV 1974, 114] und vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 148.72 -) darauf hingewiesen, daß die Frage sich nicht allgemein für alle in Betracht kommenden Fälle beantworten läßt und daß es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt. - BVerwG, 23.04.1975 - VIII C 73.74
Voraussetzungen der Entlassung aus dem Wehrdienst - Entstehung eines …
Diese Frage dürfte jedoch bei Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BVerwGE 36, 334 und das Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG VIII C 148.72 -) in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu verneinen sein.
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