Rechtsprechung
| BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 03.05.1960 - 141 VIII 59
- BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60
Papierfundstellen
- NJW 1961, 1641
- MDR 1961, 789
- DVBl 1961, 930
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 24.02.1961 - IV C 327.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings in seinem Beschluß vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 327.60 - für den Verzicht auf mündliche Verhandlung entschieden, daß dieser, zumindest von Seiten des Revisionsbeklagten, nicht dem Vertretungszwang unterliege; er hat dies im wesentlichen damit begründet, daß die mündliche Verhandlung eine unwesentliche Einzelheit des Verfahrensganges sei und der Verzicht auf diese keinen Einfluß auf den Inhalt der Sache habe. - BVerwG, 29.10.1959 - VIII C 163.59
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60
Die Bescheinigung ist also nicht einzuziehen, wenn die Behörde - wie hier - bei ihrer Erteilung die ihr bekannten Tatsachen lediglich unrichtig gewürdigt, oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht hat (vgl. BVerwGE 9, 273 und Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 -, DÖV 1961 S. 188 = DVBl. 1961 S. 292 = ZLA 1961 S. 154). - BVerwG, 27.04.1961 - VIII C 151.60
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60
Mit der Auffassung, daß eine zum Zwecke des Arbeitseinsatzes über deutsche Fachkräfte durch die sowjetische Besatzungmacht verhängte Freiheitsbeschränkung kein politisch begründeter Gewahrsam ist, befindet sich der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1961 in der Sache BVerwG VIII C 151.60, welches die in die Sowjetunion verschleppten deutschen Fachleute betrifft.
- BVerwG, 12.10.1960 - VIII C 175.59
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60
Die Bescheinigung ist also nicht einzuziehen, wenn die Behörde - wie hier - bei ihrer Erteilung die ihr bekannten Tatsachen lediglich unrichtig gewürdigt, oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht hat (vgl. BVerwGE 9, 273 und Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 -, DÖV 1961 S. 188 = DVBl. 1961 S. 292 = ZLA 1961 S. 154). - BVerwG, 09.11.1960 - VIII C 173.59
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60
Die Bescheinigung ist also nicht einzuziehen, wenn die Behörde - wie hier - bei ihrer Erteilung die ihr bekannten Tatsachen lediglich unrichtig gewürdigt, oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht hat (vgl. BVerwGE 9, 273 und Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 -, DÖV 1961 S. 188 = DVBl. 1961 S. 292 = ZLA 1961 S. 154). - BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 369.59
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60
Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 -, ROW 1960 S. 203, für einen teils in den polnisch verwalteten deutschen Gebieten, teils in Polen in bewachten Lagern festgehaltenen und mit landwirtschaftlichen und Waldarbeiten beschäftigten Deutschen ebenfalls schon das Fehlen eines politischen Gewahrsamsgrundes verneint.
- BVerwG, 12.02.1970 - VIII C 29.69
Persönliche Klagerücknahme des nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen …
Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger kann als Revisionsbeklagter die Klage ohne Rechtsanwalt zurücknehmen (Ergänzung zu BVerwG VIII C 150.60).Der beschließende Senat hat im Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - (Buchholz BVerwG 310, § 67 VwGO Nr. 7 = MDR 1961, 789 = NJW 1961, 1641) unter Hinweis auf § 67 Abs. 1 VwGO entschieden, daß der von einem Rechtsanwalt vertretene Revisionskläger nicht in der Lage ist, persönlich seine Klage zurückzunehmen.
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.1999 - A 14 S 1655/98
Asylverfahren: rechtliches Gehör - Einführung von Erkenntnisquellen - Übersendung …
Rn. 3 Soweit mit der "Verzichtserklärung" eine Klagrücknahme bzw. eine Rücknahme des Berufungszulassungsantrags bezweckt war, ist sie schon deshalb rechtlich unbeachtlich, weil nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 10.5.1961 - VIII C 150.60 -, NJW 1961, 1641; Beschl. v. 12.2.1970 - VIII C 29.69 -, NJW 1970, 1205) ein - wie hier zur Stellung des Berufungszulassungsantrags - dem Vertretungszwang unterliegender, anwaltlich vertretener Kläger ohne Mitwirkung des beauftragten Rechtsanwalts weder ein Rechtsmittel noch eine Klage zurücknehmen kann. - BVerwG, 04.08.1961 - V C 66.61
Rechtsmittel
Als solche bedürfte sie im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Abgabe durch einen der in § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - genannten Prozeßbevollmächtigten (vgl. Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - unter Hinweis auf die überwiegend im Schrifttum vertretene Meinung).
- BVerwG, 28.11.1967 - II C 28.65
Entwidmung einer Lehrer-Dienstwohnung - Widerruf einer Erledigungserklärung des …
Daß diese Handhabung aber dann nicht geboten und zulässig ist, wenn der Revisionskläger - nicht der Revisionsbeklagte - die Klage zurücknimmt und bereits einen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte, hat schon der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 67 VwGO Nr. 7]). - BVerwG, 16.02.1962 - VII C 66.61
Rücknahme einer vom Revisionskläger persönlich ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 …
Für diesen Fall hat der VIII. Senat im Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - (MDR 1961, 789) die Wirksamkeit der Rücknahme mit der Begründung verneint, daß diese Erklärung durch einen Vertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO abgegeben werden müsse, weil die Rücknahme der Revision auch für die Streitsache selbst von erheblicher Bedeutung sei; das Revisionsverfahren werde ohne Entscheidung in der Hauptsache beendet. - BVerwG, 02.09.1969 - VIII B 82.67
Bestimmung der Anforderungen an eine Divergenzrüge
Wenn minder wichtige Erklärungen einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen von dem Anwaltszwang ausgenommen sind, so gilt das Jedenfalls nicht für eine Zurücknahme des Rechtsmittels oder der Klage durch einen Rechtsmittelführer, der bereits einen Rechtsanwalt bestellt hatte (Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 67 VwGO Nr. 7 = MDR 1961, 789 - NJW 1961, 1641]). - BVerwG, 22.06.1973 - VI C 61.73
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Vertretungszwang vor dem …
Die vom Beigeladenen persönlich mit Schreiben vom 8. Februar 1972 erklärte Revisionsrücknahme ist im Hinblick auf § 67 Abs. 1 VwGO unwirksam (vgl. Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - [NJW 1961, 1641]). - BVerwG, 22.03.1962 - VIII C 47.61
Rechtsmittel
Diese Rechtsansicht hat das Gericht in seinem Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 18 BVFG Nr. 2 = DÖV 1961 S. 188 = DVBl. 1961 S. 292 = ZLA 1961 S. 154, gegenüber im Schrifttum vereinzelt geäußerten Bedenken ausdrücklich bestätigt und aufrechterhalten (vgl. ferner die Urteile vom 6. April 1960 - BVerwG VIII C 165.59 -, ROW 1961 S. 24 = ZLA 1960 S. 250 , vom 27. April 1961 - BVerwG VIII C 471.59 -, NJW 1961 S. 2274 = ZLA 1961 S. 283 , vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - und vom 24. Mai 1961 - BVerwG VIII C 377.59 -, ZLA 1961 S. 367). - BVerwG, 09.12.1965 - V C 39.65
Voraussetzungen für eine Erhöhung von Erziehungsbeihilfe nach dem …
Dem steht das Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - (Buchholz BVerwG 310, § 67 VwGO Nr. 7) nicht entgegen; denn in dem dort entschiedenen Falle ging es um die Frage, ob der durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionskläger die Klage persönlich zurücknahmen kann. - BVerwG, 16.02.1962 - VII C 80.61
Rücknahme der Revision
Für diesen Fall hat der VIII. Senat im Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - (MDR 1961, 789) die Wirksamkeit der Rücknahme mit der Begründung verneint, daß diese Erklärung durch einen Vertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO abgegeben werden müsse, weil die Rücknahme der Revision auch für die Streitsache selbst von erheblicher Bedeutung sei; das Revisionsverfahren werde ohne Entscheidung in der Hauptsache beendet. - BVerwG, 04.08.1961 - V C 70.61
Rechtsmittel
- BVerwG, 04.08.1961 - V C 67.61
Rechtsmittel
- BVerwG, 04.08.1961 - V C 71.61
Rechtsmittel
- BVerwG, 04.08.1961 - V C 69.61
Rechtsmittel
- BVerwG, 04.08.1961 - V C 68.61
Rechtsmittel
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