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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,1376
BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69 (https://dejure.org/1970,1376)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.1970 - VIII C 152.69 (https://dejure.org/1970,1376)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 1970 - VIII C 152.69 (https://dejure.org/1970,1376)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen der Aufnahme eines Studiums - Zustellung eines Einberufungsbescheides zum Wehrdienst vor der Aufnahme eines Studiums - Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Wehrdienst vor Beginn der Ausbildung bei ...

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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als …

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. zuletzt Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 -).

    Der erkennende Senat hat in dem bereits erwähnten, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - (insoweit veröffentlicht in NJW 1970, 771) zwar ausgeführt, daß nicht schon jeder über die Wehrdienstleistung hinausreichende Zeitverlust bei der Wiederaufnahme der durch den Wehrdienst unterbrochenen Berufsausbildung die Zurückstellung zu rechtfertigen vermag.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69
    Zur Rechtmaßigkeit und Rechtsverbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften, soweit sie hier von Bedeutung sind, hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (MDR 1970, 357 = NJW 1970, 675 = BWV 1970/68 = DÖV 1970, 275 = DVBl. 1970, 358) grundsätzlich Stellung genommen.
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung …

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69
    Zu einer Unterbrechung eines "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen führt die Einberufung nur dann, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger …

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69
    Zu einer Unterbrechung eines "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen führt die Einberufung nur dann, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des …

    Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Ausbildungsabschnitts dahin bestimmt, daß mit ihm ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 - Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - zuletzt Beschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -).
  • BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 47.72

    Verweigerung des Wehrdienstes

    Der Hinweis auf entgegenstehende Verwaltungsvorschriften greift nicht durch, weil das Gesetz maßgebend ist (BVerwGE 34, 278; Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 185.67 - und vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).
  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 38.72

    Anfechtung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst durch Zurückstellungsgründe …

    Der Hinweis auf entgegenstehende Verwaltungsvorschriften greift nicht durch, weil das Gesetz maßgebend ist (BVerwGE 34, 278; Urteils vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 185.67 - und vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 171.69

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst wegen des Besuchs einer Ingenieurschule - …

    Nach dieser Rechtsprechung kennzeichnet der Begriff des Ausbildungsabschnitts einen solchen Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 - Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - Beschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -).
  • BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Musterungsverfahrens - Nichtablauf der …

    Der Senat hat zu entsprechenden Fällen wiederholt entschieden, daß der Hinweis auf entgegenstehende Verwaltungsvorschriften nicht durchgreift, weil das Gesetz maßgebend ist (BVerwGE 34, 278; Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 185.67 -, vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -, vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 - [Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4] und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 47.72 -).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 83.68
    Insoweit steht das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl zum Begriff des Ausbildungsabschnitts (vgl.z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188];Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -;Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - zuletztBeschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -), als auch zu den zeitlichen Anforderungen, die für die Annahme einer "weitgehenden Förderung" eines Ausbildungsabschnitts erfüllt sein müssen (vgl. zuletzt BVerwGE 34, 278).
  • BVerwG, 17.09.1970 - VIII CB 119.70

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines …

    Es hat ausgeführt, daß als Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. z.B.Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [mit den hier einschlägigen Ausführungen nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).
  • BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Gefährdung eines Ingenieurstudiums

    Den Begriff des Ausbildungsabschnitts hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen dahin abgegrenzt, daß als Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung anzusehen ist, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung, in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [mit den hier einschlägigen Ausführungen nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 168]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).
  • BVerwG, 18.01.1971 - VIII C 94.68

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung und die …

    Danach ist mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 168]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).
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