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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 157.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,309
BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 157.67 (https://dejure.org/1967,309)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1967 - VIII C 157.67 (https://dejure.org/1967,309)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1967 - VIII C 157.67 (https://dejure.org/1967,309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Befreiung vom Wehrdienst als "einziger Sohn" - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verfristung des Antrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VwGO § 42, § 113 Abs. 4 S. 1; WpflG § 11 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 25
  • NJW 1968, 516
  • MDR 1968, 176
  • DVBl 1968, 406
  • DÖV 1967, 828
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.08.1962 - VII C 143.61

    Anfechtungsklage bei Ablehnung der Befreiung vom Wehrdienst - Befreiung eines an …

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 157.67
    Das Recht der sog. "einzigen Söhne" auf Befreiung vom Wehrdienst ist nach erfolglosem Befreiungsantrag mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen (Abweichung von BVerwGE 14, 336).

    Mit dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung der Befreiungsansprüche nach § 11 Abs. 2 WpflG gibt der erkennende Senat die Rechtsprechung des bisher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats auf (vgl. BVerwGE 14, 336), wonach das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst mit der Anfechtungsklage zu verfolgen ist und ein Urteil nach § 113 Abs. 2 VwGO ergeht, wenn entgegen der Ansicht der zuständigen Behörden der Befreiungstatbestand erfüllt ist.

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit …

    Auch im Wehrpflichtrecht entspricht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (im Anschluß an BVerwG VIII C 157.67; abweichend von BVerwGE 14, 336; 16, 224) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62].

    Bei diesen wehrbehördlichen Entscheidungen handelt es sich - wie der Senat hinsichtlich der Befreiungstatbestände des § 11 WpflG bereits im Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, MDR 1968 S. 176 = NJW 1968 S. 516 = DÖV 1967 S. 828, dargelegt hat - um gestaltende Verwaltungsakte, aus denen folgt, auf Grund welchen Tatbestandes und für welche Dauer der Einberufung des Wehrpflichtigen zu einem bestimmten Wehrdienst ein rechtliches Hindernis entgegensteht, eine Einberufung mithin nicht angeordnet werden darf.

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 57.67

    Rechtsmittel

    Wird im Einberufungsverfahren von Wehrpflichtigen das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst geltend gemacht, so ist die dennoch erfolgte Einberufung rechtswidrig, wenn die Wehrbehörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung verneint hat (Ergänzung zu BVerwG VIII C 157.67).

    Zwar handelt es sich, wie im Urteil BVerwG VIII C 157.67 vom heutigen Tage dargelegt worden ist, bei dem auf Antrag zu erteilenden Befreiungsbescheid um einen gestaltenden Verwaltungsakt, der ergehen muß, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG erfüllt sind und der Befreiungsantrag fristgerecht gestellt worden ist.

    Der Kläger hat sich auf die Anfechtungsklage beschränkt und nicht im Wege der Verpflichtungsklage das Recht auf einen Befreiungsbescheid geltend gemacht (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 157.67); über dieses Recht auf einen förmlichen Befreiungsbescheid war daher im anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden.

  • BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 49.67

    Rechtsmittel

    Befreiungsbescheide sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begünstigende Verwaltungsakte, deren Erteilung mit der Verpflichtungsklage beansprucht werden kann (vgl. Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, MDR 1968 S. 176 = NJW 1968 S. 516 = DÖV 1967 S. 828); dennoch kann eine die Wehrpflicht konkretisierende Maßnahme mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, wenn geltend gemacht wird, eine der in § 11 WpflG genannten Wehrdienstausnahmen stehe dieser Maßnahme entgegen (vgl. Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 57.67 -).

    Der durch das Änderungsgesetz vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) in das Gesetz eingefügte § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG, der eine solche Forderung aufstellt, gilt nicht in Fällen einer schon vorher erfolgten Musterung und stellt für solche Fälle auch keine Fristerfordernisse auf (Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 30.69

    Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im landwirtschaftlichen Betrieb der …

    Dem widerspricht nicht, daß der erkennende Senat zu dem antragsabhängigen Befreiungstatbestand des § 11 Abs. 2 WpflG in BVerwGE 28, 25 entschieden hat, das Befreiungsrecht sei nach erfolglosem Befreiungsantrag mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen.
  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 77.68

    Voraussetzung der Wehrdienstbefreiung von Heimkehrern - Unzulässigkeit eines …

    Eines förmlichen Antrags bedarf es ebensowenig wie eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde, wie er unter den Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 WpflG vorgesehen ist (vgl. BVerwGE 28, 25).
  • BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 82.67

    Rechtsmittel

    Werden nämlich diese Bescheide aufgehoben, so wird der Befreiungsbescheid vom 16. Juni 1965 wieder wirksam, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, MDR 1968 S. 176 = NJW 1968 S. 516 = DÖV 1967 S. 828) um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der, wenn er wirksam geworden ist, jeder weiteren der Konkretisierung der Wehrdienstpflicht dienenden Maßnahme entgegensteht.
  • BVerwG, 23.11.1967 - VIII C 50.67

    Rechtsmittel

    Da der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr mit der Verpflichtungsklage den Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst verfolgt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 [BGBl. I S. 391]; vgl. insoweit das Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, DÖV 1967 S. 828), ist nur noch über die gegen den Musterungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage zu entscheiden.
  • BVerwG, 28.08.1969 - VIII C 86.68

    Verlegung des ständigen Aufenthalts in das Ausland - Ruhen der Wehrpflicht - …

    (vgl. im Anschluß an BVerwGE 28, 25 und abweichend von BVerwGE 14, 336 und 16, 224 BVerwGE 29, 239 [242]).
  • BVerwG, 27.01.1969 - VIII B 96.67

    Antrag des Klägers auf Entlassung aus dem Wehrdienst - Feststellung, daß die …

    Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung inzwischen wiederholt entschieden, daß auch in Wehrpflichtsachen die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort entspricht, wo - wie im vorliegenden Verfahren - Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein vom Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (BVerwGE 28, 25 und 29, 239).
  • BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 198.67

    Befreiung und die Zurückstellung vom Wehrdienst - Anwendungsbereich des § 11 Abs. …

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist diese mit einem Hauptantrag und einem Hilfsantrag versehene Verpflichtungsklage zulässig (vgl. Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, MDR 1968 S. 176 = NJW 1968 S. 516 = DÖV 1967 S. 828); sie ist aber unbegründet.
  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 128.67

    Befreiung der "einzigen Söhne" vom Wehrdienst - Ausschlussregelungen für den …

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