Rechtsprechung
| BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Prüfung eines Musterungsverfahrens - Besondere Härte im Wehrpflichtrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 23.09.1969 - 5 A 8/69
- BVerwG, 01.04.1970 - VIII C 168.69
- BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
- BVerwG, 07.11.1973 - VIII C 168.69
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …
Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
Es genügt der Hinweis, daß in der Entscheidung BVerwGE 34, 278 grundsätzlich ausgesprochen worden ist, daß auch für diese Ausbildung - ungeachtet abweichender Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung - nur die allgemeinen gesetzlichen Zurückstellungsgründe gelten, und daß der erkennende Senat hierbei davon ausgegangen ist, die Unterbrechung einer noch nicht weitgehend geförderten Ingenieurausbildung stelle keine besondere Härte im Sinne des allgemeinen Härtetatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG dar.Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats enthält § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes in der (bis zum Achten Änderungsgesetz geltenden und) hier einschlägigen Fassung mit seiner Regelung, im Zusammenhang mit der Berufsausbildung der Wehrpflichtigen als Härtegrund die Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes regelmäßig anzuerkennen, für diesen Bereich einerseits eine gesetzliche Konkretisierung des in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG enthaltenen Härtebegriffes; sie bringt damit aber andererseits zugleich zum Ausdruck, daß das Wehrpflichtgesetz im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; ferner zusammenfassend das Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 -, DÖV 1971, 672 [in BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] insoweit nicht abgedruckt]).
Davon konnten, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (mit dem hier einschlägigen Teil nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 278) näher dargelegt hat, die Wehrbehörden auch schon für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt ausgehen.
- BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67
Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung …
Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob im Musterungsverfahren ein Zurückstellungsantrag (ganz oder teilweise) zu Unrecht abgelehnt wurde, kommt es auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens an; das ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides der Musterungskammer, wenn ein Widerspruchsverfahren geschwebt hat (BVerwGE 34, 155).Ferner kann - zum anderen - eine weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes, die in der Zeit nach dem durch den Gestellungstermin bestimmten Beginn des Wehrdienstverhältnisses kraft einer Anordnung des Verwaltungsgerichts erzielt wurde, auch nicht mehr dem Einberufungsbescheid entgegengesetzt werden; denn dessen Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Gestellungstermins (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 38 = DÖV 1969, 756 = BWV 1969, 257], insoweit in BVerwGE 32, 243 nicht abgedruckt; ferner die angeführte BVerwGE 34, 155).
- BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom …
Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
Ferner kann - zum anderen - eine weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes, die in der Zeit nach dem durch den Gestellungstermin bestimmten Beginn des Wehrdienstverhältnisses kraft einer Anordnung des Verwaltungsgerichts erzielt wurde, auch nicht mehr dem Einberufungsbescheid entgegengesetzt werden; denn dessen Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Gestellungstermins (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 38 = DÖV 1969, 756 = BWV 1969, 257], insoweit in BVerwGE 32, 243 nicht abgedruckt; ferner die angeführte BVerwGE 34, 155).Ob diese hierbei auf einen praktisch nahezu vollendeten Ausbildungsabschnitt sowie eine etwa einschlägige Änderung des § 12 Abs. 4 WpflG durch das bereits angeführte Achte Änderungsgesetz zum Wehrpflichtgesetz (und die Rückwirkung dieser Änderung auf die Entlassungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WpflG) Rücksicht nehmen muß, ist zunächst Sache ihrer Entscheidung (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [a.a.O.]).
- BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger …
Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats enthält § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes in der (bis zum Achten Änderungsgesetz geltenden und) hier einschlägigen Fassung mit seiner Regelung, im Zusammenhang mit der Berufsausbildung der Wehrpflichtigen als Härtegrund die Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes regelmäßig anzuerkennen, für diesen Bereich einerseits eine gesetzliche Konkretisierung des in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG enthaltenen Härtebegriffes; sie bringt damit aber andererseits zugleich zum Ausdruck, daß das Wehrpflichtgesetz im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; ferner zusammenfassend das Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 -, DÖV 1971, 672 [in BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] insoweit nicht abgedruckt]). - BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats enthält § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes in der (bis zum Achten Änderungsgesetz geltenden und) hier einschlägigen Fassung mit seiner Regelung, im Zusammenhang mit der Berufsausbildung der Wehrpflichtigen als Härtegrund die Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes regelmäßig anzuerkennen, für diesen Bereich einerseits eine gesetzliche Konkretisierung des in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG enthaltenen Härtebegriffes; sie bringt damit aber andererseits zugleich zum Ausdruck, daß das Wehrpflichtgesetz im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; ferner zusammenfassend das Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 -, DÖV 1971, 672 [in BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] insoweit nicht abgedruckt]). - BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des …
Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
Die Möglichkeit, zwei Ausbildungsabschnitte in dieser Weise zu verzahnen, kann nichts daran ändern, daß im Sinn der Zurückstellungsregelung zwei Ausbildungsabschnitte vorliegen und daß durch das Ende des einen Ausbildungsabschnittes gerade jener Einschnitt innerhalb der Gesamtausbildung des Klägers kenntlich gemacht wird, in dem eine Heranziehung, zum Wehrdienst ohne die Folge einer besonderen Härte erfolgen darf (vgl. BVerwGE 36, 334), ja sinnvollerweise stattfindet. - BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als …
Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
Zu. Wartezeiten der letzteren Art hat der erkennende Senat in der Entscheidung BVerwGE 34, 188 grundsätzlich ausgesprochen, daß sie hinzunehmen sind, sofern sie nicht im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung und im Vergleich zu entsprechenden zeitlichen. - BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 - grundsätzlich entschieden, daß Ausbildungserschwerungen, insbesondere erhöhte Leistungsanforderungen, die durch die Umstellung von Ausbildungseinrichtungen oder von Ausbildungsvorschriften für den Wehrpflichtigen eintreten können, als solche nicht als eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte anzusehen sind, sofern durch Übergangsregelungen sichergestellt wird, daß wehrpflichtige Studienbewerber nach ihrer Wehrdienstleistung auch für den zwischenzeitlich geänderten Ausbildungsgang an ihre vor der Einberufung erworbene Zulassungsberechtigung anknüpfen können. - BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69
Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten …
Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
Insoweit sind allerdings auch in die verwaltungsgerichtliche Prüfung zukünftige Ereignisse und Entwicklungen einzubeziehen (zur Bedeutung zukünftiger Ereignisse und Entwicklungen für eine Zurückstellung vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [BWV 1970, 212 = … - BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 30.69
Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im landwirtschaftlichen Betrieb der …
Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
Denn der Musterungsbescheid ist, da er den Wehrpflichtigen zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Wehrdienst, verfügbar stellt, als eine Einheit anzusehen (BVerwGE 37, 73). - BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 199.67
Sachliche Nachprüfbarkeit unanfechtbar ablehnender beschiedener …
- BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 38.72
Anfechtung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst durch Zurückstellungsgründe …
Die weitere Forderung der Ausbildung nach dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses, die einem Wehrpflichtigen durch eine Aussetzungsanordnung des Gerichts oder der Behörde ermöglicht worden ist, bedeutet in rechtlicher Hinsicht nicht das "Entstehen" eines vor dem Einberufungszeitpunkt nicht vorhanden gewesenen Härtegrundes (vgl. Urteile vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 38 = BWV 1969, 257; insoweit in BVerwGE 32, 243 nicht abgedruckt] und vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 -). - BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 79.72
Anfechtung eines Einberufungsbescheides mit Zurückstellungsgründen - …
Unberücksichtigt muß bleiben, daß der Kläger nach dem Gestellungszeitpunkt sein Studium fortgesetzt hat (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 -). - BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 185.72
Rechtsmittel
Denn maßgebend sind die Verhältnisse im Einberufungszeitpunkt (Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 - und vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 24.72 -).
- BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 211.72
Rechtsmittel
Was er jedoch auf diese Weise nach dem 4. Juli 1972 an Förderung erreicht hat, muß außer Betracht bleiben, weil es auf die Verhältnisse am 4. Juli 1972 ankommt (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 - und vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 24.72 -). - BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 13.73 Was er jedoch auf diese Weise nach dem 4. Juli 1972 an Förderung erreicht hat, muß außer Betracht bleiben, weil es auf die Verhältnisse am 4. Juli 1972 ankommt (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 - und vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII 24.72 -).
- BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 76.72
Anfechtung eines Einberufungsbescheids mithilfe von Zurückstellungsgründen - …
Unberücksichtigt muß bleiben, daß der Kläger nach dem Gestellungszeitpunkt sein Studium fortgesetzt hat (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 -). - BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 24.72
Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen wegen …
Gleichfalls unberücksichtigt muß bleiben, daß der Kläger nach dem 4. Oktober 1971 sein Studium fortgesetzt und inzwischen das vierte Semester zurückgelegt hat (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 -). - BVerwG, 19.02.1973 - VIII B 68.72
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Unberücksichtigt müssen auch mögliche Beschwernisse bleiben, die der Kläger dadurch erleiden könnte, daß nach der Wehrdienstleistung in dem anschließenden Semester höhere Vorkenntnisse vorausgesetzt werden, als das jetzt noch der Fall ist (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 -). - BVerwG, 08.02.1973 - VIII C 165.72 Auf andere Gründe, die entstanden sind, solange das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid angeordnet hatte, kann sich der Kläger nicht berufen(Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 -).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 01.04.1970 - VIII C 168.69 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 23.09.1969 - 5 A 8/69
- BVerwG, 01.04.1970 - VIII C 168.69
- BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
- BVerwG, 07.11.1973 - VIII C 168.69
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Rechtsprechung
| BVerwG, 07.11.1973 - VIII C 168.69 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Inanspruchnahme der Gerichtskosten - Heranziehung des Zweitschuldners - Entscheidungsschuldner - Antragsschuldner
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 23.09.1969 - 5 A 8/69
- BVerwG, 01.04.1970 - VIII C 168.69
- BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69
- BVerwG, 07.11.1973 - VIII C 168.69
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.04.1972 - IV A 170/69
Auszug aus BVerwG, 07.11.1973 - VIII C 168.69
Der gegenteiligen Auffassung, die zuletzt vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Beschluß vom 27. April 1972 (NJW 1973, 480) vertreten worden ist, vermag der beschließende Senat deshalb nicht zu folgen.
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