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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 173.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1006
BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 173.69 (https://dejure.org/1972,1006)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1972 - VIII C 173.69 (https://dejure.org/1972,1006)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 1972 - VIII C 173.69 (https://dejure.org/1972,1006)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Überschneidung von Grundwehrdienst und Ausbildungsphasen - Ein nicht hinreichend konkretisierter Nachteil im Zeitpunkt der Musterungsentscheidung oder Einberufungsentscheidung als ein die Zurückstellung rechtfertigender Härtegrund

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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 173.69
    Ein Zeitverlust dieses Ausmaßes, den ein Wehrpflichtiger infolge der Einberufung über die Dauer des Wehrdienstes hinaus bei der Wiederaufnahme der unterbrochenen Ausbildung erleiden würde, wäre an sich geeignet, eine Zurückstellung nach der Grundnorm des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG zu rechtfertigen; denn er wäre im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung (sechs Semester Studium, ein Jahr Berufspraktikum, hinsichtlich dessen nicht festgestellt ist, ob es nicht auch in Semesterferien geleistet werden kann) und im Vergleich zu zeitlichen Einbußen, wie sie viele Wehrpflichtige in ähnlicher Lage infolge der Überschneidung von Grundwehrdienst und Ausbildungsphasen hinnehmen müssen, eine überdurchschnittliche Benachteiligung und damit eine besondere Härte (BVerwGE 34, 188).

    Die in jedem Falle verlorene Zeit zwischen dem Entlassungstermin (Dezember 1970) und dem nächstfolgenden Semesterbeginn (April 1971) liegt im Rahmen solcher zusätzlicher Verzögerungen, die einen Großteil der Wehrpflichtigen treffen und die hingenommen werden müssen (vgl. die angeführte BVerwGE 34, 188).

    Der Sachverhalt gestattet auch nicht eine Sachentscheidung auf Grund jener Annahme, von der der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 [NZWehrr. 1970, 108; in BVerwGE 34, 278 insoweit nicht abgedruckt]; ferner die angeführte BVerwGE 34, 188 sowie die ebenfalls angeführte Entscheidung vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 -), nämlich daß die für die Ausbildung verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Stellen der für sie verpflichtenden Forderung genügen werden, für Übergangsregelungen zu sorgen, damit Wehrpflichtige nach ihrer Entlassung trotz zwischenzeitlicher Änderung der Ausbildungsvorschriften und -einrichtungen an eine vor dem Wehrdienst erworbene Zulassungsberechtigung wieder anknüpfen können.

  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 173.69
    Der erkennende Senat hat in mehreren Urteilen vom 16. Dezember 1971 (z.B. BVerwG VIII C 88.70) entschieden, eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift sei nicht darin zu erblicken, daß im Falle der Einberufung ein Wehrpflichtiger die beabsichtigte Ausbildung zum Ingenieur nicht mehr an einer Ingenieurschule (alten Stils) durchführen kann, sondern dazu nach der Entlassung unter im einzelnen noch nicht abschließend bekannten Übergangsregelungen das Studium an einer Fachhochschule aufnehmen muß, in die die Ingenieurschulen umgestaltet werden.

    Der Sachverhalt gestattet auch nicht eine Sachentscheidung auf Grund jener Annahme, von der der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 [NZWehrr. 1970, 108; in BVerwGE 34, 278 insoweit nicht abgedruckt]; ferner die angeführte BVerwGE 34, 188 sowie die ebenfalls angeführte Entscheidung vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 -), nämlich daß die für die Ausbildung verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Stellen der für sie verpflichtenden Forderung genügen werden, für Übergangsregelungen zu sorgen, damit Wehrpflichtige nach ihrer Entlassung trotz zwischenzeitlicher Änderung der Ausbildungsvorschriften und -einrichtungen an eine vor dem Wehrdienst erworbene Zulassungsberechtigung wieder anknüpfen können.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 173.69
    Der Sachverhalt gestattet auch nicht eine Sachentscheidung auf Grund jener Annahme, von der der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 [NZWehrr. 1970, 108; in BVerwGE 34, 278 insoweit nicht abgedruckt]; ferner die angeführte BVerwGE 34, 188 sowie die ebenfalls angeführte Entscheidung vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 -), nämlich daß die für die Ausbildung verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Stellen der für sie verpflichtenden Forderung genügen werden, für Übergangsregelungen zu sorgen, damit Wehrpflichtige nach ihrer Entlassung trotz zwischenzeitlicher Änderung der Ausbildungsvorschriften und -einrichtungen an eine vor dem Wehrdienst erworbene Zulassungsberechtigung wieder anknüpfen können.
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 173.69
    Soweit der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher Ausschluß (nicht zu verwechseln mit dem Ausschluß einer Berufsfortbildung) zu entnehmen ist, ist dem der erkennende Senat nicht gefolgt (vgl. beispielsweise die Entscheidung BVerwGE 34, 155 betreffend die Zurückstellung für eine Zweitlehre).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 173.69
    Die Entscheidung hängt davon ab, ob im Zeitpunkt des im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungtermins (1. Juli 1969) ein Zurückstellungsgrund vorlag (vgl. BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69

    Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 173.69
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt das Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [BWV 1970, 212 = …
  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71

    Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der …

    Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich auch von den Fällen, in denen der Zeitverlust durch Überschneidung der Beendigung des Wehrdienstes und des Beginns der Ausbildung eintritt, in Fällen dieser Art, in denen die verlorene Zeit für die Ausbildung nicht genutzt werden kann, hat der Senat entschieden (BVerwGE 34, 188, Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 -), daß ein Zeitverlust, der vom Jahresbeginn bis zum Beginn des Wintersemesters im Herbst dauert, bei einem Studium von sechs Semestern einen Zurückstellungsgrund ergeben kann.
  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 166.71

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Abschluss der Ausbildung als …

    Ein Zeitverlust von sechs Monaten ist nur im Zusammenhang mit einer vierjährigen Ausbildungszeit als mögliche besondere Härte bezeichnet worden (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 -).
  • BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 11.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst während einer Ausbildung

    In den bisherigen Entscheidungen zu dieser Frage ging es um eine Zeit von etwa neun Monaten, die der Senat als besondere Härte angesehen hat (vgl. Urteile vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 und BVerwG VIII C 101.72 - Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 -).
  • BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 80.86

    Zurückstellung vom Zivildienst - Ausbildung zum Krankenpflegehelfer - …

    Diese für die Ausbildung nicht nutzbare zeitliche Verzögerung ist nicht zumutbar und führt zur Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG (vgl. Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 - amtl. Umdruck S. 5, vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 - amtl.
  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 67.73

    Tatbestand der weitgehenden Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts - …

    Dabei hat er bei neun Monaten nutzloser Zeit im Normalfalle das Vorliegen einer besonderen Härte bejaht (vgl. die Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 - sowie vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 und BVerwG VIII C 101.72 -).
  • BVerwG, 23.06.1976 - 8 C 52.75

    Einberufung zum zivilen Ersatzdienst - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - …

    Ähnlich liegt es bei Zeitverlusten von sieben (Urteil vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 166.71 -), sechs (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 -) und fünf Monaten (BVerwGE 34, 188), über die der Senat entschieden hat.
  • BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71

    Zulässige Heranziehung zur Bundeswehr bei vorzeitiger Entlassung aus dem …

    Der Verlust einer Ausbildungszeit vom 1. Januar 1972 bis zum Beginn des Wintersemesters 1972/73 rechtfertigt im Falle des Klägers die Folgerung, daß für ihn die für den 1. April 1971 vorgesehene Einberufung zu einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG führt (vgl. Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 - und vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 und BVerwG VIII G 31.71 -).
  • BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 101.72

    Aufhebung des Einberufungsbescheides eines Studenten - Verpflichtung eines …

    So kann z.B. in Fällen, in denen durch Überschneidung der Beendigung des Wehrdienstes und des Beginns der Ausbildung ein Zeitverlust eintritt, so daß die verlorene Zeit für die Ausbildung nicht genutzt werden kann, der Zeitverlust, der vom Jahresbeginn bis zum Beginn des Wintersemesters im Herbst dauert, bei einem Studium von sechs Semestern einen Zurückstellungsgrund ergeben (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 -).
  • BVerwG, 16.12.1985 - 8 B 167.85

    Verfahrensrügen in Wehrpflichtsachen - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung …

    Schon aus diesem Grunde weicht das angefochtene Urteil nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 - und vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 11.73 - ab.
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