Rechtsprechung
| BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Durchführung eines Musterungsverfahrens - Nichtablauf der Jahresfrist für die Untätigkeitsklage wegen besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - Praktikum als gesonderter Ausbildungsabschnitt
Verfahrensgang
- VG Hannover, 25.09.1970 - II A 153/70
- BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (18)
- BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Eine solche weitgehende Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes ist in der Regel erst dann anzunehmen, wenn von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151).Der Senat hat zu entsprechenden Fällen wiederholt entschieden, daß der Hinweis auf entgegenstehende Verwaltungsvorschriften nicht durchgreift, weil das Gesetz maßgebend ist (BVerwGE 34, 278; Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 185.67 -, vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -, vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 - [Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4] und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 47.72 -).
Das Gesetz mutet dem Wehrpflichtigen, wenn der Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert ist, im äußersten Falle den Verlust der bisher in dessen Rahmen durchlaufenen Ausbildung zu (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336] sowie die Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71, BVerwG VIII C 31.71 und BVerwG VIII C 139.71 -, ferner das Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 -).
- BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 2.71
Zurückstellung vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen - Begriff des …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Insbesondere ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, daß es das Studium des Klägers entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. das Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71 -) in diesem Sinne als einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt ansieht.Grundstudium und Hauptstudium bilden indessen ein einheitliches Studium (vgl. die Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71 - und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 47.72 -) Ein Student der Elektrotechnik, der zur Erfüllung seines Wehrdienstes sein Grundstudium unterbrechen muß, ist dadurch nicht schlechter gestellt als der Student einer anderen Fachrichtung, die eine solche Gliederung der Ausbildung nicht kennt.
Das Gesetz mutet dem Wehrpflichtigen, wenn der Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert ist, im äußersten Falle den Verlust der bisher in dessen Rahmen durchlaufenen Ausbildung zu (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336] sowie die Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71, BVerwG VIII C 31.71 und BVerwG VIII C 139.71 -, ferner das Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 -).
- BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Eine solche weitgehende Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes ist in der Regel erst dann anzunehmen, wenn von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151).Das Gesetz mutet dem Wehrpflichtigen, wenn der Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert ist, im äußersten Falle den Verlust der bisher in dessen Rahmen durchlaufenen Ausbildung zu (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336] sowie die Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71, BVerwG VIII C 31.71 und BVerwG VIII C 139.71 -, ferner das Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 -).
- BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70
Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (BVerwGE 36, 334 [337]; Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 177.70 -) ist ein Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Gesamtausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgetrennt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von solchen Teilen einer gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist.Das Gesetz mutet dem Wehrpflichtigen, wenn der Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert ist, im äußersten Falle den Verlust der bisher in dessen Rahmen durchlaufenen Ausbildung zu (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336] sowie die Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71, BVerwG VIII C 31.71 und BVerwG VIII C 139.71 -, ferner das Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 -).
- BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 38.72
Anfechtung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst durch Zurückstellungsgründe …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Der Senat hat zu entsprechenden Fällen wiederholt entschieden, daß der Hinweis auf entgegenstehende Verwaltungsvorschriften nicht durchgreift, weil das Gesetz maßgebend ist (BVerwGE 34, 278; Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 185.67 -, vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -, vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 - [Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4] und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 47.72 -).Das Gesetz mutet dem Wehrpflichtigen, wenn der Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert ist, im äußersten Falle den Verlust der bisher in dessen Rahmen durchlaufenen Ausbildung zu (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336] sowie die Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71, BVerwG VIII C 31.71 und BVerwG VIII C 139.71 -, ferner das Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 -).
- BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 47.72
Verweigerung des Wehrdienstes
Auszug aus BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Der Senat hat zu entsprechenden Fällen wiederholt entschieden, daß der Hinweis auf entgegenstehende Verwaltungsvorschriften nicht durchgreift, weil das Gesetz maßgebend ist (BVerwGE 34, 278; Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 185.67 -, vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -, vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 - [Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4] und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 47.72 -).Grundstudium und Hauptstudium bilden indessen ein einheitliches Studium (vgl. die Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71 - und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 47.72 -) Ein Student der Elektrotechnik, der zur Erfüllung seines Wehrdienstes sein Grundstudium unterbrechen muß, ist dadurch nicht schlechter gestellt als der Student einer anderen Fachrichtung, die eine solche Gliederung der Ausbildung nicht kennt.
- BVerwG, 26.09.1973 - VIII C 183.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Mit Rücksicht hierauf kann die Untätigkeitsklage auch nach Ablauf der Jahresfrist von § 76 VwGO jetzt noch erhoben werden (vgl. das Urteil vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 183.72 -). - BVerwG, 13.12.1967 - IV C 124.65
Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei dessen …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Nach der Entscheidung BVerwGE 28, 305 [307] wird der mit Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, wenn kein Widerspruchsbescheid ergeht und die Untätigkeitsklage wegen Ablaufs der Frist von § 76 VwGO nicht mehr erhoben werden kann. - BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67
Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Eine solche weitgehende Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes ist in der Regel erst dann anzunehmen, wenn von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151). - BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70
Eine solche weitgehende Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes ist in der Regel erst dann anzunehmen, wenn von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151). - BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71
Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der …
- BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 47.71
Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides - Wirkungen der …
- BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69
Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten …
- BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 68.69
Anfechtung der Einberufung zum Wehrdienst unter Hinweis auf Zurückstellungsgründe …
- BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 177.70
Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen und …
- BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 11.73
Zurückstellung vom Wehrdienst während einer Ausbildung
- BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69
Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen der Aufnahme eines …
- BVerwG, 18.01.1965 - VIII C 61.62
Rechtsmittel
- BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 65.81
Wehrpflicht - Zurückstellung - Widerruf - Studiumsabbruch - Vorgeschriebenes …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zeitlich einem Studium vorangehende Praktika selbständige Ausbildungsabschnitte (vgl. Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG VIII C 26.69 - amtl. Umdruck S. 5 und vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 185.70 - amtl. Umdruck S. 6 f.). - BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
Vorliegen einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte - Besondere …
Ein selbständiger Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn er einen derartigen Teil der Berufsausbildung darstellt, der nach seiner Anlage oder seiner ausdrücklichen Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334; Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 185.70 -). - BVerwG, 28.07.1976 - 8 CB 74.75
Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde - Problematik der korrekten …
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG sei das Studium des Klägers als ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt und daher im Gestellungszeitpunkt noch nicht als weitgehend gefördert anzusehen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwGE 36, 334 und - für ein Studium - Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 185.70 -).
- BVerwG, 03.11.1978 - 8 B 33.78
Zurückstellung vom Wehrdienst - Höhere Handelsschule - Ausbildung zum …
Wie auch das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung (z.B. auch BVerwGE 36, 334 [337]; Urteile vom 27. Juni 1973 - BVerwG 8 C 177.70 - [Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 3] und vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 185.70 -) vielmehr ein Ausbildungsteil bereits für sich allein als selbständiger "Ausbildungsabschnitt" anzusehen, wenn er nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von solchen Teilen einer gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist. - BVerwG, 07.10.1974 - VIII C 124.71
Antrag eines Wehrpflichtigen auf Zurückstellung - Anrechnung der Lehrzeit auf ein …
Dem Verwaltungsgericht wäre darin zu folgen gewesen, daß die beiden Vorsemester, die der Kläger abgeleistet hat, einen selbständigen Ausbildungsabschnitt darstellen (vgl. BVerwGE 36, 334 [336 ff.]; Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 185.70 -) und daher das anschließend von ihm am 1. Oktober 1970 aufgenommene sechssemestrige Studium zur Zeit des Abschlusses des Musterungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 9. März 1971 am voraussichtlichen Einberufungstermin, dem 1. Juli 1971, noch nicht als weitgehend gefördert hätte angesehen werden können. - BVerwG, 25.11.1980 - 8 B 76.80
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verhältnis eines …
Denn in einem Revisionsverfahren kann zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Wehrpflichtgesetzes im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG 8 C 26.69 - [mit weit. Nachw.] und vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 185.70 -) möglicherweise die Rechtsfrage weiter grundsätzlich geklärt werden, in welchem Verhältnis ein betriebswirtschaftliches Praktikum der hier vorliegenden Art zu dem Studium der Betriebswirtschaftslehre selbst steht und ob und wie sich seine Ableistung auf die Frage auswirkt, wann der Ausbildungsabschnitt als weitgehend gefördert anzusehen ist. - BVerwG, 22.03.1974 - VIII C 17.74
Unentbehrlichkeit für die Erhaltung und Fortführung des landwirtschaftlichen …
Das anschließende Studium bildete mit dem Schulbesuch keine Einheit, sondern einen diesem gegenüber neuen und selbständigen Ausbildungsabschnitt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Begriff des Ausbildungsabschnitts ergibt (BVerwGE 36, 334 [337]; Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 185.70 und BVerwG VIII C 11.73 - [DÖV 1974 S. 173]).
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