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| BVerwG, 05.06.1970 - VIII C 212.67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Kostentragung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung - Materielle Prüfungspflicht des Gerichts bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung - Besondere Härte im Sinne des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 4 S. 1 Wehrpflichtgesetz (WpflG)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 26.09.1967 - 235 II 67
- BVerwG, 05.06.1970 - VIII C 212.67
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 61.77
Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes im Hinblick auf …
Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. in den Beschlüssen vom 5. Juni 1970 - BVerwG 8 C 212.67 - und vom 4. November 1971 - BVerwG 8 CB 144.71 - die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine außergewöhnliche, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossene Ausbildungsmöglichkeit endgültig verlorengeht, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen sei. - BVerwG, 04.11.1971 - VIII CB 144.71 Den endgültigen Verlust einer außergewöhnlichen, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossenen Ausbildungsmöglichkeit hat der beschließende Senat verschiedentlich als eine besondere Härte im Sinne des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG bezeichnet, ohne dazu allerdings abschließend und grundsätzlich Stellung zu nehmen (vgl. insbesondere den Beschluß vom 5. Juni 1970 - BVerwG VIII C 212.67 -).
- BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 211.72
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits in den Beschlüssen vom 5. Juni 1970 - BVerwG VIII C 212.67 - und vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 -, denen Fälle zugrunde lagen, in denen die Wehrpflichtigen die Eignungsprüfung der Lufthansa für die Übernahme in die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bestanden hatten, entschieden, daß dann, wenn eine außergewöhnliche, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossene Ausbildungsmöglichkeit endgültig verloren geht, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen sei. - BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 13.73 Der erkennende Senat hat bereits in den Beschlüssen vom 5. Juni 1970 - BVerwG VIII C 212.67 - und vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 -, denen Fälle zugrunde lagen, in denen die Wehrpflichtigen die Eignungsprüfung der Lufthansa für die Übernahme in die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bestanden hatten, entschieden, daß dann, wenn eine außergewöhnliche, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossene Ausbildungsmöglichkeit endgültig verlorengeht, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen sei.
- BVerwG, 17.12.1971 - VIII C 171.71
Annahme einer besonderen Härte im Hinblick auf die Zurückstellung vom Wehrdienst
Allerdings hat der beschließende Senat verschiedentlich den endgültigen Verlust einer außergewöhnlichen, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossenen Ausbildungsmöglichkeit als eine besondere Härte im Sinne des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG bezeichnet (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1970 - BVerwG VIII C 212.67 - und vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 -).
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