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| BVerwG, 24.02.1966 - VIII C 222.63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beurteilungsmaßstab bei Alimentierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Auszug aus BVerwG, 24.02.1966 - VIII C 222.63
Den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Gesamtalimentierung hat das Bundesverfassungsgericht dahin umschrieben (BVerfGE 8, 1), daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Unterhalt zu gewähren ist. - BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.02.1966 - VIII C 222.63
Der durch die Besoldung und Versorgung bereits zur Verfügung gestellte Anteil des aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Lebensbedarfs wird dabei in der Weise berücksichtigt, daß nur ein bestimmter Vomhundertsatz der Aufwendungen als Beihilfe gewährt wird (BVerwGE 19, 10).
- VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99
Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig
Rn. 70 Dazu, dass dieser Durchschnittssatz nicht dazu dient, die Krankenvorsorge voll zu finanzieren, BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1966 - VIII C 222.63 - Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 8 "Beihilfe ist Teil der Alimentierung"; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1966 - VIII C 276.63 - BVerwGE 23, 288 = Buchholz 238.91 Nr. 4 Ziff. 9 BhV Nr. 1. - BVerwG, 08.05.1967 - VI C 1.67
Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen für Krankheit und den Todesfall der …
Der bisher für Streitverfahren auf dem Gebiet des Beihilferechts zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zu dem Begriff der notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Sinne der Nr. 3 BhV in seinem Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG VIII C 222.63 - (ebenso BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63]) ausgeführt:.Nach dem bereits erwähnten Urteil des VIII. Senats vom 24. Februar 1966 - BVerwG VIII C 222.63 - handelt es sich bei der Darreichung eines Kranzes um eine persönliche Gabe des Beihilfeberechtigten, die nicht zu den Kosten der Aufbahrung im Sinne der Nr. 11 BhV gehört.
- VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06
Kostendämpfungspauschale
Rn. 69 Dazu, dass dieser Durchschnittssatz nicht dazu dient, die Krankenvorsorge voll zu finanzieren, BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1966 - VIII C 222.63 - Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 8 Beihilfe ist Teil der Alimentierung"; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1966 - VIII C 276.63 - BVerwGE 23, 288 = Buchholz 238.91 Nr. 4 Ziff. 9 BhV Nr. 1.
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