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| BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59 |
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- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (12)
- BVerwG, 07.05.1957 - VI C 336.56
Auszug aus BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59
Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß alle voraussichtlichen Aufstiegsmöglichkeiten bis zum Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes Berücksichtigung finden sollen, weil das Bundeswiedergutmachungsgesetz in einer Reihe von Vorschriften von der Kontinuität der Laufbahn des Geschädigten ohne Rücksicht auf den Zusammenbruch des Deutschen Reichs und seiner Folgen ausgeht (vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]und 358).Dabei sind die ungewöhnlichen Beförderungsmöglichkeiten außer Betracht zu lassen, die vorübergehend in der Nachkriegszeit für die vom Nationalsozialismus verfolgten und politisch unbelasteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestanden (BVerwGE 5, 54).
- BVerwG, 13.01.1960 - VIII C 88.59
Auszug aus BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59
Diese Einschränkung gilt nach dem Urteil des, Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 88.59 -, NJW/RzW 1960 S. 285, nicht, wenn der Geschädigte im Zusammenhang mit der Verfolgungs- und Schädigungsmaßnahme aus dem jetzt zur Bundesrepublik einschließlich West-Berlins gehörenden Gebiet in einen anderen Teil Deutschlands strafversetzt wurde; bei einem solchen Beamten sind vielmehr die Beförderungsmöglichkeiten in dem Gebiet zu berücksichtigen, in dem er sich vor der Versetzung befand.Das würde dem Grundgedanken des Bundeswiedergutmachungsgesetzes aber zuwiderlaufen, nach dem nach Möglichkeit der Zustand herzustellen ist, der ohne die Schädigung bestehen würde (Urteile vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 88.59 -, NJW/RzW 1960 S. 285; vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 189.59 -, BVerwGE 11, 109, und Urteil vom 8. September 1960 - BVerwG VIII C 85.59 -).
- BVerwG, 07.05.1957 - III C 378.56
Auszug aus BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59
Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß alle voraussichtlichen Aufstiegsmöglichkeiten bis zum Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes Berücksichtigung finden sollen, weil das Bundeswiedergutmachungsgesetz in einer Reihe von Vorschriften von der Kontinuität der Laufbahn des Geschädigten ohne Rücksicht auf den Zusammenbruch des Deutschen Reichs und seiner Folgen ausgeht (vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]und 358).
- BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59
Auszug aus BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59
Das würde dem Grundgedanken des Bundeswiedergutmachungsgesetzes aber zuwiderlaufen, nach dem nach Möglichkeit der Zustand herzustellen ist, der ohne die Schädigung bestehen würde (Urteile vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 88.59 -, NJW/RzW 1960 S. 285; vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 189.59 -, BVerwGE 11, 109, und Urteil vom 8. September 1960 - BVerwG VIII C 85.59 -). - BVerwG, 01.06.1956 - II C 148.54
Auszug aus BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59
Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß alle voraussichtlichen Aufstiegsmöglichkeiten bis zum Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes Berücksichtigung finden sollen, weil das Bundeswiedergutmachungsgesetz in einer Reihe von Vorschriften von der Kontinuität der Laufbahn des Geschädigten ohne Rücksicht auf den Zusammenbruch des Deutschen Reichs und seiner Folgen ausgeht (vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]und 358). - BVerwG, 10.11.1958 - VI C 221.56
Möglichkeit zur Gleichstellung von Sowjetzonenflüchtlingen nach § 3 Abs. 2 Gesetz …
Auszug aus BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dies in seinem Urteil vom 10. November 1958 (BVerwGE 7, 318) näher dargelegt und begründet; er hat hierbei anläßlich eines Falles, in dem ein im Jahre 1934 aus politischen Gründen entlassener Beamter von 1945 bis 1950 im öffentlichen Dienst der sowjetischen Besatzungszone tätig gewesen war, entschieden, daß für einen geschädigten Beamten keine beim Umfang der Wiedergutmachung zu berücksichtigende Beförderungsmöglichkeit bestanden hat während der Zeit, in der er sich zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 im Vertreibungsgebiet oder im sowjetischen Besatzungsgebiet ständig aufgehalten hat. - BVerwG, 02.12.1959 - VIII C 96.59
Auszug aus BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59
Für die Nachzeichnung der mutmaßlichen Dienstlaufbahn können erheblich sein nicht nur die besonderen Umstände, wie die Qualifikation und das Dienstalter des Geschädigten und der Vergleichsbeamten, die Zahlen der zur Verfügung stehenden Planstellen und der qualifizierten Bewerber sowie der berufliche Werdegang des Geschädigten nach seiner Entlassung, sondern auch die allgemeinen Verhältnisse, wie Verbesserung oder Verschlechterung der Beförderungsaussichten für die Berufsgruppe des geschädigten Beamten (BVerwGE 10, 35). - BVerwG, 18.06.1959 - VIII C 10.59
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Auszug aus BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59
Der Fall liegt hier anders als in der durch Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII 0 10.59 -, DVB1.1959 S. 885 = DÖV 1959 S. 826 = NJW/RzW 1959 S. 521 = ZBR 1959 S. 367, entschiedenen Sache, in der Anhaltspunkte für einen Dienstherrnwechsel nicht vorhanden waren (zur Frage des Dienstherrnwechsels vgl. auch das Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG VIII C 241.59 -). - BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 33.59
Auszug aus BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59
und den §§ 9, 10 BWGöD; hiernach ist ihm gemäß seiner Wahl statt der Wiederanstellung (§ 9 Abs. 1 BWGöD) Versorgung zu gewähren (Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 -, NJW/RzW 1960 S. 44) Für die Höhe dieser Versorgung ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD maßgebend die Rechtsstellung, die er im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, bis zum Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (1. April 1951) erreicht hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre. - BVerwG, 15.01.1958 - VI C 138.56
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Auszug aus BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59
Zulässige und begründete Revisionsgründe gegen die tatsächlichen Feststellungen sind nicht vorgebracht worden; sie wären im Verfahren auf die Sprungrevision auch unzulässig (Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 138.56 -). - BVerwG, 26.11.1958 - VI C 304.57
- BVerwG, 23.11.1960 - VIII C 241.59
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- BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 27.60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Mit der bisherigen Fassung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD mag diese Urteilsbegründung vereinbar sein: Den in das Ausland geflohenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes darf zwar nicht bei der Nachzeichnung ihrer Dienstlaufbahn in der Nachkriegszeit entgegengehalten werden, sie hätten ihr früheres Amt auch ohne Verfolgung wegen des staatlichen Zusammenbruchs verloren und hätten weitere Aufstiegsmöglichkeiten versäumt (vgl. BVerwGE 7, 318), weil sie nicht in das Bundesgebiet gekommen seien (Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 240.59 -, NJW/RzW 1961 S. 333).Darauf kommt es im Falle des aus Verfolgungsgründen in das Ausland geflohenen Klägers nicht an (vgl. das erwähnte Urteil BVerwG VIII C 240.59).
- BVerwG, 25.04.1961 - VIII C 237.59
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In dem Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 240.59 -, NJW/RzW 1961 S. 333, ist bereits ausgesprochen worden, daß die Geschädigten, die aus Verfolgungsgründen ins Ausland geflohen sind, in jeder Hinsicht den im Bundesgebiet verbliebenen Geschädigten gleichzustellen sind. - BVerwG, 26.10.1961 - VIII C 432.59
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Ebenso wis bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn eines entlassenen Beamten im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD sind bei Prüfung der Frage, ob ein nicht entlassener Beamter durch Unterbleiben einer Beförderung geschädigt worden ist, alle Umstände allgemeiner und besonderer Art in Betracht zu ziehen (vgl. hierzu BVerwGE 10, 35 und Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 240.59 -, NJW/RzW 1961 S. 333).
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