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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 25.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,1467
BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 25.72 (https://dejure.org/1974,1467)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1974 - VIII C 25.72 (https://dejure.org/1974,1467)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1974 - VIII C 25.72 (https://dejure.org/1974,1467)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71

    Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 25.72
    Doch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Urteile BVerwGE 41, 160 und vom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 52.72 -) begründet die wehrdienstbedingte Verlängerung des Studiums um zwei Semester, die darauf beruht, daß ein Student, der an einer Ingenieurschule ein Semester zurückgelegt hat, nach der Wehrdienstleistung an der Fachhochschule das erste Semester wiederholen muß und sein Studium erst nach sieben statt - wie bisher - nach sechs Semestern abschließen kann, keine besondere Härte.

    Denn im Lande Baden-Württemberg werden für die Studenten in der Lage des Klägers für die Zeit der Fortsetzung des Studiums nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst studienbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten, die so beschaffen sind, daß sie den in Betracht kommenden Studenten, wenn sie durchschnittlich befähigt sind, den Anschluß an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife ermöglichen (BVerwGE 41, 160 [168 f.]).

    Ein Zeitverlust aber, der allein in der unzureichenden individuellen Befähigung des in der Berufsausbildung befindlichen Wehrpflichtigen seine Ursache hat, kann nicht als Härtegrund berücksichtigt werden (BVerwGE 41, 160 [162 f.]; Urteil vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 49.73 -).

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, die Berufsbilder typischer Berufe gesetzlich festzulegen; er hat sich bei der Regelung der Berufsausbildung für die mehr praxisorientierten Ingenieure im Rahmen seiner Befugnisse gehalten (BVerwGE 41, 160 [167 f.] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 25.72
    Denn die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 25.72
    Denn die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 25.72
    Denn die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 25.72
    Denn die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151).
  • BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 52.72
    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 25.72
    Doch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Urteile BVerwGE 41, 160 und vom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 52.72 -) begründet die wehrdienstbedingte Verlängerung des Studiums um zwei Semester, die darauf beruht, daß ein Student, der an einer Ingenieurschule ein Semester zurückgelegt hat, nach der Wehrdienstleistung an der Fachhochschule das erste Semester wiederholen muß und sein Studium erst nach sieben statt - wie bisher - nach sechs Semestern abschließen kann, keine besondere Härte.
  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 49.73
    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 25.72
    Ein Zeitverlust aber, der allein in der unzureichenden individuellen Befähigung des in der Berufsausbildung befindlichen Wehrpflichtigen seine Ursache hat, kann nicht als Härtegrund berücksichtigt werden (BVerwGE 41, 160 [162 f.]; Urteil vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 49.73 -).
  • BVerwG, 18.10.1974 - VIII C 151.71

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen begonnenen Studiums

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Urteile BVerwGE 41, 160 und vom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 52.72 - sowie vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 25.72 -) begründet die wehr dienstbedingte Verlängerung des Studiums um zwei Semester, die darauf beruht, daß ein Student, der an einer Ingenieurschule ein Semester zurückgelegt hat, nach der Wehrdienstleistung an der Fachhochschule das erste Semester wiederholen muß und sein Studium, erst nach sieben statt - wie bisher - nach sechs Semestern abschließen kann, keine besondere Härte.

    Ein Zeitverlust aber, der allein in der unzureichenden individuellen Befähigung des in der Berufsausbildung befindlichen Wehrpflichtigen seine Ursache hat, kann nicht als Härtegrund berücksichtigt werden (BVerwGE 41, 160 [162 f.]; Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 25.72 -).

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 28.76

    Anfechtung eines Musterungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Umfang der …

    Ob er ergehen durfte, ist im vorliegenden Rechtsstreit zu klären (Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 25.72 - vgl. auch BVerwGE 37, 73 [74]).
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