Rechtsprechung
| BVerwG, 04.06.1959 - VIII C 265.59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 22.05.1958 - I C 27.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.06.1959 - VIII C 265.59
Eine Zwangslage aber, die die Folge eines besonders leichtsinnigen oder unüberlegten Verhaltens ist, hat nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (BVerwGE 1, 195; 6, 357 [BVerwG 22.05.1958 - I C 27/57]; Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 019.56 - Leitsatz in MDR 1957 S. 60) der Betroffene im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten. - BVerwG, 24.09.1954 - IV C 31.54
Auszug aus BVerwG, 04.06.1959 - VIII C 265.59
Eine Zwangslage aber, die die Folge eines besonders leichtsinnigen oder unüberlegten Verhaltens ist, hat nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (BVerwGE 1, 195; 6, 357 [BVerwG 22.05.1958 - I C 27/57]; Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 019.56 - Leitsatz in MDR 1957 S. 60) der Betroffene im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten. - BVerwG, 06.06.1958 - V C 424.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.06.1959 - VIII C 265.59
Eine Zwangslage aber, die die Folge eines besonders leichtsinnigen oder unüberlegten Verhaltens ist, hat nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (BVerwGE 1, 195; 6, 357 [BVerwG 22.05.1958 - I C 27/57]; Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 019.56 - Leitsatz in MDR 1957 S. 60) der Betroffene im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten.
- BVerwG, 22.06.1956 - IV C 19.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.06.1959 - VIII C 265.59
Eine Zwangslage aber, die die Folge eines besonders leichtsinnigen oder unüberlegten Verhaltens ist, hat nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (BVerwGE 1, 195; 6, 357 [BVerwG 22.05.1958 - I C 27/57]; Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 019.56 - Leitsatz in MDR 1957 S. 60) der Betroffene im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten. - BVerwG, 14.05.1959 - VIII C 20.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.06.1959 - VIII C 265.59
Das erkennende Gericht hat bereits wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber es hat vermeiden wollen, mit dem Bundesvertriebenengesetz einen zusätzlichen Anreiz für eine Abwanderung aus der sowjetischen Besatzungszone zu schaffen, daß vielmehr insoweit der Sinn des Gesetzes dahin geht, die in der sowjetischen Besatzungszone beheimateten Deutschen so lange dort zu halten, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird (BVerwGE 7, 279; Urteil vom 14. Mai 1959 - BVerwG VIII C 20.59 -, ROW 1959 S. 202). - BVerwG, 22.10.1958 - V C 321.56
Verlegung des Wohnsitzes in die sowjetische Festzungszone nach der Besetzung …
Auszug aus BVerwG, 04.06.1959 - VIII C 265.59
Das erkennende Gericht hat bereits wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber es hat vermeiden wollen, mit dem Bundesvertriebenengesetz einen zusätzlichen Anreiz für eine Abwanderung aus der sowjetischen Besatzungszone zu schaffen, daß vielmehr insoweit der Sinn des Gesetzes dahin geht, die in der sowjetischen Besatzungszone beheimateten Deutschen so lange dort zu halten, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird (BVerwGE 7, 279; Urteil vom 14. Mai 1959 - BVerwG VIII C 20.59 -, ROW 1959 S. 202).
- BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 66.64
Rechtsmittel
Das sowjetzonale Gesetz zum Schütze des innerdeutschen Handels, nach dem die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann bestraft worden sind, ist zwar mit der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik unvereinbar (BVerfGE 11, 150 [161]); aber gerade wegen der Schwere der in diesem Gesetz angedrohten Strafen mußten sie das Mißverhältnis zwischen der Gefahr und dem erreichbaren Erfolg in Rechnung stellen (vgl. Urteil vom 4. Juni 1959 - BVerwG VIII C 265.59 -). - BVerwG, 11.01.1962 - VIII C 71.60
Rechtsmittel
Einen so gearteten Widerstand hat das Gericht, ohne damit diesen Begriff in sachlicher Hinsicht jeweils unterschiedlich abgrenzen zu wollen, in seiner Rechtsprechung je nach der Lage des Einzelfalles als politischen Widerstand (vgl. die Urteile vom 14. Mai 1959 - BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [295] -, vom 4. Juni 1959 - BVerwG VIII C 265.59 - und vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 133.59 -, ZLA 1960 S. 58) und als politisch sinnvollen Widerstand (…Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, a.a.O.) bezeichnet, ferner auch als Widerstandstätigkeit (Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 155.59 -, ROW 1961 S. 161 = ZLA 1961 S. 191) und als eine "gegen das Sowjetzonenregime gerichtete allgemeine politische Aktivität" (…Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, a.a.O.). - BVerwG, 25.10.1967 - VIII B 197.67
Ausstellung eines Ausweises C zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling - …
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in einem Falle, in dem die Klägerin ebenfalls versucht hatte, einem aus der SBZ geflüchteten Bekannten seinen Pelzmantel nach West-Berlin zu schaffen, mit ausführlicher Begründung dahin entschieden, daß ein solcher Beweggrund das Vertretenmüssen der Zwangslage nicht ausschließt (vgl. das Urteil vom 4. Juni 1959 - BVerwG VIII C 265.59 -). - BVerwG, 20.02.1962 - VI ER 200.60
Voraussetzungen für den Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) …
Schließlich würde auch der Umstand, daß der Kläger möglicherweise bei seinen Devisenvergehen aus uneigennützigen Motiven gehandelt hat, die Annahme nicht hindern, daß er für die Folgen seines Tuns einzustehen, also seine durch diese Folgen entstandene Zwangslage zu vertreten hat; Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1959 - BVerwG VIII C 265.59 - Was die weiter vom Kläger vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, die das Berufungsgericht entweder als unglaubwürdig oder unerheblich gewürdigt hat, so ist auch insoweit ein rechtlicher Verstoß nicht ersichtlich, zumal der Kläger hierzu Beanstandungen nicht vorgebracht hat.
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