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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 369.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,10618
BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 369.59 (https://dejure.org/1959,10618)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.1959 - VIII C 369.59 (https://dejure.org/1959,10618)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 1959 - VIII C 369.59 (https://dejure.org/1959,10618)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Köln, 31.01.2003 - 8 K 2872/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 18 Häftlingshilfegesetz (HHG)

    Rn. 8 BVerwG, Urteile vom 28.05.1991 - 9 C 132.90 -, Buchholz 412.6 § 10 HHG Nr. 14, und vom 09.09.1959 - VIII C 369.59 -;Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.10.1981 - 14 A 2470/79 - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 1997 - 6 S 3360/96 -, VBlBW 1998, 35-37,.

    Sind als politische Gründe einer Haft diejenigen anzusehen, die durch die besonderen politischen Verhältnisse im Gewahrsamsgebiet bedingt sind, dann sind sie entgegengesetzt jenen Gründen, die noch im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stehen (Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 369.59 - Recht in Ost und West 1960, S. 203).

    Gehört jemand zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, dann ist er von dem Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes ausgeschlossen, soweit es sich um denselben Gewahrsam handelt (BVerwG, Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 369.59 - a.a.O.), wie umgekehrt die Zuerkennung des Status eines politischen Häftlings für dieselbe Gewahrsamszeit die Anwendung des Kriegsgefangenenrechts ausschließt.".

  • BVerwG, 13.03.1961 - VIII CB 131.60

    Rechtsmittel

    Der beschließende Senat hat in seinemUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 -, ROW 1960 S. 203, ausgeführt, die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes schließe es aus, daß der Betroffene wegen derselben Haft auch zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes gehöre; er sei auch dann ausgeschlossen, wenn er nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen, keine Leistungen erhalte.

    In dem durch das vorgenannteUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - entschiedenen Falle hatte der Kläger keine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben; daß im vorliegenden Falle die Kläger die Revision gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgenommen haben, begründet keinen Unterschied.

    Wären freilich die Kläger, wie in dem Verfahren über ihren Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung entschieden worden war, als Folge einer Arbeitsverpflichtung lagermäßig untergebracht gewesen, so würden sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nicht zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, gemäß § 1 Abs. 3 HHG aber auch nicht zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes gehören, wie der beschließende Senat bereits in seinem vorgenanntenUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - ausgeführt hat; die Meinung des Verwaltungsgerichtshofs, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen hat und seine Entscheidung insoweit daher nicht auf der Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht.

  • BVerwG, 28.05.1991 - 9 C 132.90

    Politischer Häftling - Zuerkennung des Status - Kriegsgefangenschaft - …

    Sind als politische Gründe einer Haft diejenigen anzusehen, die durch die besonderen politischen Verhältnisse im Gewahrsamsgebiet bedingt sind, dann sind sie entgegengesetzt jenen Gründen, die noch im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stehen (Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 369.59 - Recht in Ost und West 1960, S. 203).

    Gehört jemand zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, dann ist er von dem Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes ausgeschlossen, soweit es sich um denselben Gewahrsam handelt (BVerwG, Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 369.59 - a.a.O.), wie umgekehrt die Zuerkennung des Status eines politischen Häftlings für dieselbe Gewahrsamszeit die Anwendung des Kriegsgefangenenrechts ausschließt.

  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 141.72

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat sich wiederholt mit der zuweilen schwierigen Abgrenzung des politischen Häftlings vom Kriegsgefangenen und mit der Anwendbarkeit des Häftlingshilfegesetzes einerseits und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes andererseits befaßt und dabei auch zum Ausdruck gebracht, daß das Häftlingshilfegesetz keine Auffangregelung ist für Fälle, die nicht unter das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz fallen (insbesondere Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - [ROW 1960, 203]; BVerwGE 12, 220 [224]; ferner: Beschluß vom 13. März 1961 - BVerwG VIII CB 131.60 - Beschluß vom 26. Mai 1970 - BVerwG VIII B 141.67 - Beschluß vom 6. Juli 1970 - BVerwG VIII B 62.68 -).
  • BVerwG, 27.04.1961 - VIII C 151.60
    Daß sie keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben, hat zwar der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem bereits erwähnten Urteil BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] entschieden; der erkennende Senat hat aber darüber hinaus in seinem Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 -, ROW 1960 S. 203, bereits ausgeführt, daß das Häftlingshilfegesetz keine Auffangregelung ist für Fälle, die nicht durch andere gesetzliche Hilfsmaßnahmen, insbesondere das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, erfaßt werden.
  • BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60
    Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 -, ROW 1960 S. 203, für einen teils in den polnisch verwalteten deutschen Gebieten, teils in Polen in bewachten Lagern festgehaltenen und mit landwirtschaftlichen und Waldarbeiten beschäftigten Deutschen ebenfalls schon das Fehlen eines politischen Gewahrsamsgrundes verneint.
  • BVerwG, 08.07.1970 - VIII C 132.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    In dem weiteren Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - (ROW 1960, 203) wurde deshalb entschieden, daß die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes es ausschließt, daß jemand wegen derselben Haft auch zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes gehört und daß deshalb nicht wegen desselben Sachverhalts sowohl ein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung als auch ein Anspruch auf Häftlingshilfe bestehen kann.
  • BVerwG, 08.07.1970 - VIII C 131.67

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - …

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats schließt die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes es aus, daß jemand wegen derselben Haft auch zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes gehört (Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - ROW 60, 203).
  • BVerwG, 27.04.1961 - VIII C 162.60

    Rechtsmittel

    Daß sie keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben, hat zwar der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem bereits erwähnten Urteil BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] entschieden; der erkennende Senat hat aber darüber hinaus in seinemUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 -, ROW 1960 S. 203, bereits ausgeführt, daß das Häftlingshilfegesetz keine Auffangregelung ist für Fälle, die nicht durch andere gesetzliche Hilfsmaßnahmen, insbesondere das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, erfaßt werden.
  • BVerwG, 27.04.1961 - VIII C 511.59

    Rechtsmittel

    Daß sie keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben, hat zwar der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem bereits erwähnten Urteil BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] entschieden; der erkennende Senat hat aber darüber hinaus in seinem Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 -, ROW 1960 S. 203, bereits ausgeführt, daß das Häftlingshilfegesetz keine Auffangregelung ist für Fälle, die nicht durch andere gesetzliche Hilfsmaßnahmen, insbesondere das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, erfaßt werden.
  • BVerwG, 10.10.1962 - VIII B 131.61

    Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie …

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