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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.10.1965 - VIII C 378.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,127
BVerwG, 04.10.1965 - VIII C 378.63 (https://dejure.org/1965,127)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.1965 - VIII C 378.63 (https://dejure.org/1965,127)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 1965 - VIII C 378.63 (https://dejure.org/1965,127)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    2. WoBauG § 82 Abs. 2 lit. b

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 101
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 87.89

    Steuerbegünstigter Wohnungsbau - Arbeitszimmer - Angemessene Mehrfläche

    Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich aber nur dann, wenn ein Eigentümer, zu dessen Haushalt nicht mehr als drei Personen gehören, eine größere Wohnfläche als 156 qm in Anspruch nehmen will (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 …und vom 21. April 1982, a.a.O. S. 4).

    Denn einem Haushalt mit weniger als vier Personen steht innerhalb der Regel-Wohnflächengrenze mehr Wohnraum zur Verfügung, als zur angemessenen Unterbringung eines solchen Haushalts erforderlich ist (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 105).

    Sofern zum Eigentümerhaushalt weniger als vier Personen (bis zum 30. April 1980 weniger als fünf Personen) zählen, muß deshalb geprüft werden, ob und inwieweit bereits die Regel-Wohnfläche ausreicht, um auch den geltend gemachten individuellen Sonderbedarf des Wohnungsinhabers zu decken, ohne daß dadurch die angemessene Unterbringung der Haushaltsangehörigen beeinträchtigt wird (ebenso unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 4. Oktober 1965, a.a.O., Abschnitt 9 Abs. 4 Buchst. b II. WoBauG VwV i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. August 1983, Beilage zum BAnz. Nr. 168 a vom 8. September 1983; vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. WoBauG § 82 Anm. 10 ; Schade/Schubart/Kohlenbach, II. WoBauG VwV Abschnitt 9 Erläuterung Anm. 192 ).

    Vielmehr muß je nach Lage des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung der Räume und der Art der individuellen Bedürfnisse geprüft werden, welche Fläche ausschließlich zur Befriedigung des besonderen Bedarfs benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 106 f. …und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 194).

    Freilich ist eine Überschreitung der maßgeblichen Wohnflächengrenze nicht zulässig, wenn die Wohnflächengrenze nicht wegen der geltend gemachten besonderen persönlichen oder beruflichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Gestaltung von Wohn- und Nebenräumen überschritten wird (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107, vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 …und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 194).

  • BVerwG, 11.07.1972 - VIII B 41.72

    Mehrbedarf an Wohnfläche für persönliche oder berufliche Zwecke - Zulässigkeit …

    Der Kläger macht geltend, die Revision sei zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, weil seine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 22, 101 abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat hierbei u.a. Bezug genommen auf das Urteil BVerwGE 22, 101.

    Zu diesem letzteren Gesichtspunkt hat der beschließende Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 22, 101 eingehend Stellung genommen.

    Es ist deshalb nicht geboten, im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Revision auf die vom Kläger an der Entscheidung BVerwGE 22, 101 im übrigen geübte Kritik einzugehen.

    Von der Entscheidung BVerwGE 22, 101 weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab.

  • BVerwG, 23.09.1987 - 8 C 32.85

    Wohnflächenberechnung - Hobbyräume

    Vielmehr ist im Einzelfall aufgrund der besonderen Gestaltung der Räume und der besonderen Art der Bedürfnisse zu prüfen, welche Fläche zu deren Befriedigung benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 ).

    Ergibt diese Prüfung, daß der Bauherr die Wohnflächengrenze nicht wegen seiner besonderen beruflichen oder persönlichen Bedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Bemessung von Wohn- oder Nebenräumen überschreitet, ist ein Bedürfnis an der Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht anzuerkennen (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107 und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 ; Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 70.86 - amtl. Umdruck S. 3 und vom 18. Mai 1987 - BVerwG 8 B 56.87 - amtl. Umdruck S. 3 ).

  • VGH Hessen, 29.04.1991 - 4 UE 3637/87

    Steuerbegünstigung von eigengenutzten Eigenheimen - Wohnflächengrenzen

    Rn. 36 Die somit grundsätzlich anzuerkennenden beruflichen und persönlichen Bedürfnisse des Klägers rechtfertigen jedoch eine Überschreitung der Regelwohnfläche nicht, weil sie innerhalb der Regelwohnfläche von 108 qm befriedigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1965 -- 8 C 378.63 --, BBauBl. 1966, 504 = BVerwGE 22, 101; Urteil vom 23.09.1987 -- 8 C 32.85 --, HSGZ 1988, 250; Urteil vom 23.08.1990 -- 8 C 18.89 --, Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 46).

    Wenn zum Haushalt weniger als fünf Personen gehören, ist zu prüfen, ob und inwieweit auch besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse innerhalb der normalen Wohnflächengrenze ausreichend befriedigt werden können (BVerwG, Urteil vom 04.10.1965, a.a.O.; Hess. VGH…, Urteil vom 28.09.1961, BBauBl. 1962, S. 343; weitere Nachweise bei Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht Bd. 2, II. WoBauG § 82 Anm. 10 S. 47).

    Rn. 38 Die Frage, ob der berufliche und persönliche Bedarf des Klägers innerhalb der Regelwohnfläche befriedigt werden kann, ist jedoch nicht rein rechnerisch nach der Personenzahl des Haushalts zu ermitteln; vielmehr ist im Einzelfall aufgrund der besonderen Gestaltung der Räume und der besonderen Art der Bedürfnisse zu prüfen, welche Fläche zu deren Befriedigung benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt und ob der geltendgemachte Mehrbedarf etwa nur auf einem "übermäßigen Baukomfort" bei den übrigen Räumen beruht (BVerwG, Urteil vom 04.10.1965, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89

    Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

    Ob ausnahmsweise eine Mehrfläche erforderlich ist, um besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen, ist im Einzelfall aufgrund der Gestaltung der Räume und der Art der Bedürfnisse zu prüfen; dabei ist zu ermitteln, welche Fläche ausschließlich für besonderen Bedarf benötigt wird und welche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 [BVerwG 04.10.1965 - VIII C 378/63] …und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 194).

    Ergibt diese Prüfung, daß die Wohnflächengrenze nicht wegen der geltend gemachten besonderen persönlichen oder beruflichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Gestaltung von Wohn- oder Nebenräumen überschritten wird, ist ein Bedürfnis für die Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht anzuerkennen (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107, vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 …und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 194 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 20.05.1988 - 8 B 41.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Bei Haushalten mit weniger als fünf Personen war eine über die Wohnflächengrenze von 156 qm hinausgehende Mehrfläche nur dann "erforderlich" zur angemessenen Berücksichtigung persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse, wenn diese nicht innerhalb der Wohnflächengrenzen befriedigt werden konnten (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22.101 ).

    Ob ausnahmsweise eine Mehrfläche erforderlich ist, um besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen, ist nicht rein rechnerisch nach der Personenzahl des Haushalts zu ermitteln; vielmehr ist im Einzelfall aufgrund der besonderen Gestaltung der Räume und der besonderen Art der Bedürfnisse zu prüfen, welche Fläche zu deren Befriedigung benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 106 f.).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 1.71

    Berücksichtigung eines Schwimmbads im Rahmen der Wohnflächenberechnung - …

    Hierzu hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 22, 101 (106 f.) [BVerwG 04.10.1965 - VIII C 378/63] entschieden: Die über die Wohnflächengrenzen für steuerbegünstigte Wohnungen hinausgehende Mehrfläche sei bei Haushalten mit weniger als fünf Personen nur dann "erforderlich" zur angemessenen Berücksichtigung der persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse, wenn diese nicht innerhalb der Wohnflächengrenzen befriedigt werden könnten.

    Im Erdgeschoß seines Hauses befindet sich ein Wohnzimmer von über 37 qm, das durch einen offenen Durchgang mit einen "Eßplatz" von über 18 qm in Verbindung steht; beide Räume zusammen haben eine Größe von mehr als 55 qm und gehen damit noch wesentlich über den besonderen "Baukomfort" hinaus, der in dem Falle BVerwGE 22, 101 zur Verneinung des Anspruchs auf eine Mehrfläche geführt hatte.

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 B 5.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Ob ausnahmsweise eine Mehrfläche erforderlich ist, um besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen, ist im Einzelfall aufgrund der Gestaltung der Räume und der Art der Bedürfnisse zu prüfen; dabei ist zu ermitteln, welche Fläche ausschließlich für besonderen Bedarf benötigt wird und welche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 [BVerwG 04.10.1965 - VIII C 378/63]).

    Ergibt diese Prüfung, daß die Wohnflächengrenze nicht wegen der geltend gemachten besonderen persönlichen oder beruflichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Gestaltung von Wohn- oder Nebenräumen überschritten wird, ist ein Bedürfnis für die Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht anzuerkennen (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107 und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 ).

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 B 6.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Ob ausnahmsweise eine Mehrfläche erforderlich ist, um besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen, ist im Einzelfall aufgrund der Gestaltung der Räume und der Art der Bedürfnisse zu prüfen; dabei ist zu ermitteln, welche Fläche ausschließlich für besonderen Bedarf benötigt wird und welche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 [BVerwG 04.10.1965 - VIII C 378/63]).

    Ergibt diese Prüfung, daß die Wohnflächengrenze nicht wegen der geltend gemachten besonderen persönlichen oder beruflichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Gestaltung von Wohn- oder Nebenräumen überschritten wird, ist ein Bedürfnis für die Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht anzuerkennen (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107 und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 ).

  • BVerwG, 18.05.1987 - 8 B 56.87

    Zulässigkeit der Überschreitung der Wohnflächengrenzen nach dem Zweiten …

    Ob Ausnahmsweise eine Mehrfläche erforderlich ist, um besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen, ist nicht rein rechnerisch nach der Personenzahl des Haushalts zu ermitteln vielmehr ist im Einzelfall aufgrund der besonderen Gestaltung der Räume und der besonderen Art der Bedürfnisse zu prüfen, welche Fläche zu deren Befriedigung benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 [BVerwG 04.10.1965 - VIII C 378/63]).

    Ergibt diese Prüfung, daß der Bauherr die Wohnflächengrenze nicht wegen seiner besonderen beruflichen oder persönlichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Bemessung von Wohn- oder Nebenräumen über schreitet, ist ein Bedürfnis an der Überschreitung der Wohnfläche grenze nicht anzuerkennen (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107, und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 ).

  • BVerwG, 16.12.1986 - 8 B 70.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 182.71

    Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung einer Wohnung

  • BVerwG, 14.05.1975 - VIII C 115.73

    Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen

  • BVerwG, 11.01.1988 - 8 B 166.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 3.77

    Widerruf der Anerkennung eines steuerbegünstigt errichteten und dann veräußerten …

  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 89.80

    Anerkennung eines Wohnhauses als steuerbegünstigtes Familienheim

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.07.1989 - 10 L 91/89

    Einfamilienhaus; Grundsteuervergünstigung; Anerkennung einer Mehrfläche ; …

  • BVerwG, 24.07.1980 - 8 B 18.80

    Mehrflächenbedarf wegen beruflicher Interessen - Begriff des beruflich genutzten …

  • BVerwG, 15.09.1976 - 8 B 33.76

    Mehrflächenbedarf gestützt auf das Wohnungsbaugesetz (WoBauG) - Beschwerde wegen …

  • BVerwG, 15.04.1980 - 8 B 25.80

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision - Anerkennung eines …

  • BVerwG, 06.10.1976 - 8 B 38.76

    Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung - Raumbedarf zur …

  • BVerwG, 06.09.1977 - 8 CB 96.76

    Anerkennung eines Wohnhauses als steuerbegünstigtes Familienheim - Überschreitung …

  • BSG, 04.05.1977 - 9 RV 58/76
  • BVerwG, 23.07.1975 - 8 B 11.75

    Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen - Überschreitung der …

  • BVerwG, 18.04.1977 - 8 B 4.77

    Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

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