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| BVerwG, 03.03.1967 - VIII C 4.67 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf Verlängerung der verwaltungsprozessrechtlichen Revisionsfrist i.R.e. Verfahrens zur Durchsetzung einer zusätzlichen Eingliederungshilfe
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.03.1961 - III B 182.60
Auszug aus BVerwG, 03.03.1967 - VIII C 4.67
Durch Beschluß vom 10. März 1961 - BVerwG III B 182.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 166 Nr. 1, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß für ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und gegen die Revision selbst dieselbe Frist gilt wie für eines dieser Rechtsmittel; ein solches Gesuch könne außerdem nur dann als rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung des Urteils eingegangen angesehen werden, wenn ihm gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 118 ZPO das Zeugnis zum Nachweis der Armut beigefügt worden sei.
- BVerwG, 04.03.1975 - 8 CB 2.75
Bewilligung eines Armenrechts - Anspruch auf Wohngeld
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Falle eines nicht fristgemäß oder nicht formgerecht eingelegten Rechtsmittels das Armenrecht zu versagen, wenn es nicht unter Vorlegung eines Armutszeugnisses innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragt worden ist und aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der inzwischen eingetretenen Frist Versäumnis nicht mehr gewährt werden kann (Beschlüsse vom 3. März 1967 - BVerwG VIII C 4.67 - und vom 12. Januar 1970 - BVerwG VIII B 104, 69 -). - BVerwG, 12.01.1970 - VIII B 104.69
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Nichtzulassung der Revision mangels …
Nach dem Beschluß vom 10. März 1961 - BVerwG III B 182.60 - (Buchholz BVerwG 310 § 166 VwGO Nr. 1) ist das zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels beantragte Armenrecht schon dann zu verweigern, wenn das Armenrechtsgesuch selbst innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen ist, aber innerhalb dieser Frist nicht auch die Armenrechtsunterlagen beigebracht waren; um so mehr ist das Armenrecht zu verweigern, wenn nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist darum nachgesucht wird (vgl. Beschluß vom 3. März 1967 - BVerwG VIII C 4.67 -).
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