Rechtsprechung
| BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 44.67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 31.03.1966 - 1 K 415/66
- BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 44.67
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 28.04.1967 - IV C 163.65
Nutzung eines Vorgartens als Abstellfläche für Fahrzeuge - Begründung eines …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 44.67
Unter solchen Umständen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen, wenn ein etwaiger Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtslos ist oder wenn die verwaltungsgerichtliche Feststellung den späteren Zivilprozeß nicht erleichtern könnte (vgl.z.B. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 -, Buchholz BVerwG 310, § 113 VwGO Nr. 36 = JR 1968, 310 = NJW 1967, 1819 = DÖV 1967, 499 = DVBl. 1968, 220). - BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 178.67
Anspruch auf weitere Zurückstellung eines Sohnes vom Wehrdienst aufgrund der …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 44.67
In einem solchen Fall darf dem Zurückstellungsantrag deshalb nur nach der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 2 WpflG stattgegeben werden, wenn nämlich die Einberufung den Wehrpflichtigen aus den Zurückstellungsgründen des Absatzes 4 unzumutbar hart treffen würde (vgl.Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 und BVerwG VIII C 178.67 -). - BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 87.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 44.67
In einem solchen Fall darf dem Zurückstellungsantrag deshalb nur nach der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 2 WpflG stattgegeben werden, wenn nämlich die Einberufung den Wehrpflichtigen aus den Zurückstellungsgründen des Absatzes 4 unzumutbar hart treffen würde (vgl.Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 und BVerwG VIII C 178.67 -).
- BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 143.69
Aufhebung des Musterungsbescheids - Örtliche Zuständigkeit der …
Seine Erledigung findet der die volle Verfügbarkeit aussprechende Musterungsbescheid deshalb erst dann, wenn der Wehrpflichtige gemäß § 21 WpflG "in Ausführung des Musterungsbescheids zum Wehrdienst einberufen" worden ist und für zukünftige Einberufungen der Vorschrift des § 23 WpflG über die Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen unterliegt (vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 44.67 - und vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 21.70 -). - BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
Rechtsmittel
Bedenken, die insoweit bestehen, reichen nicht hin, einen Schadensersatzanspruch als von vornherein offensichtlich aussichtslos anzusehen und deshalb das berechtigte Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des erledigten Bescheides zu verneinen (vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 44.67 -).
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