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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 47.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,2587
BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 47.66 (https://dejure.org/1967,2587)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.1967 - VIII C 47.66 (https://dejure.org/1967,2587)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 1967 - VIII C 47.66 (https://dejure.org/1967,2587)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung eines Nachdienerechts zugunsten der verfolgten Beamten in Bayern - Rechtskraftwirkung von Urteilen der Entschädigungsgerichte im Zivilprozess - Eintritt eines wiedergutmachungsberechtigten Beamten in den Ruhestand

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59
    Auszug aus BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 47.66
    Diese Frage wäre nicht nur dann zu verneinen, wenn eine Schädigung nicht feststellbar ist; sie wäre vielmehr auch dann zu verneinen, wenn der Beamte schon vor dem 1. April 1951 die Rechtsstellung erreicht hatte, die er ohne Verfolgung bis zum 31. März 1951 erreicht haben würde (vgl. §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 BWGöD), weil er in einem solchen Falle bei Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nicht mehr als ein Geschädigter anzusehen war (vgl. BVerwGE 11, 109 [113]).
  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 61.66

    Abgrenzung von wiedergutmachungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Streitigkeiten …

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 47.66
    Das Gericht verneint diese Frage und kommt damit zum selben Ergebnis wie das Berufungsgericht in einer Parallelsache in dem Urteil vom 19. April 1966 - Tgb Nr. 48 III 65 -, das Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG VIII C 61.66 ist und über das gleichzeitig mit dieser Sache entschieden wird.
  • BVerwG, 23.11.1967 - VIII C 50.67

    Rechtsmittel

    Eine Bindung der Wehrbehörden - und der in Wehrpflichtsachen tätig werdenden Verwaltungsgerichte - an entschädigungsrechtliche Entscheidungen zu der bei Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG erheblichen Frage, ob ein Elternteil an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 BEG verstorben ist (§ 41 Abs. 1 BEG), ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleiten: Verweist ein Gesetz in tatbestandlicher Hinsicht auf ein anderes Gesetz (vgl. Schröcker, Die Übernahme von Bundesrecht als Landesrecht, NJW 1967 S. 2285), so überläßt es die Gesetzesanwendung der Stelle, die gesetzlich für zuständig erklärt worden ist, wenn es nicht ausdrücklich in tatbestandlicher Hinsicht fordert, daß die Rechtsfolge, die in dem anderen Gesetz vorgeschrieben ist, von der bei Anwendung dieses anderen Gesetzes für zuständig erklärten Stelle in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt wird (vgl. einerseits das einen beamtenrechtlich bedeutsam werdenden wiedergutmachungsrechtlichen Tatbestand betreffende Urteil vom 13. Juli 1967 - BVerwG VIII C 47.66 -, andererseits zum Fall einer gesetzlich geregelten Bindung das Urteil vom 13. Juli 1967 - BVerwG VIII C 114.65 -, NJW/RzW 1966 S. 478).

    Zweifel anzunehmen, daß die jeweilige Fassung dieses Gesetzes gemeint ist (…vgl. Schröcker, a.a.O., S. 2286); Gesichtspunkte, die (wie im Falle des andere Vorschriften betreffenden Urteils - BVerwG VIII C 47.66 -) zu einer anderen Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG führen könnten, liegen nicht vor.

  • BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 98.67

    Erhebliche Verzögerung der Beförderung eines Beamten aus Verfolgungsgründen - …

    In einem noch anhängigen Verfahren (BVerwG VIII C 47.66) macht er geltend, er habe ein Nachdienerecht gehabt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes vom 5. Dezember 1956 (Bayer.GVBl. S. 289).
  • BVerwG, 22.12.1966 - VIII B 36.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf …

    In der Parallelsache BVerwG VIII C 47.66 wird darüber zu entscheiden sein, ob der Kläger nach bayerischem Beamtenrecht das Recht auf ein Hinausschieben seiner Zurruhesetzung bis zum Jahre 1963 hat, ob also seine Rechtsansicht zutrifft, er sei im Jahre 1961, als § 31 g BWGöD in Kraft trat, wie ein aktiver Beamter zu behandeln gewesen; diese Frage ist im anhängigen Beschwerdeverfahren als noch nicht geklärt zu behandeln.
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