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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 52.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,3002
BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 52.67 (https://dejure.org/1968,3002)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1968 - VIII C 52.67 (https://dejure.org/1968,3002)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1968 - VIII C 52.67 (https://dejure.org/1968,3002)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67

    Ausübung eines Wehrersatzdienstes im Rahmen des Bevölkerungsschutzes - Begründung …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 52.67
    Das ist - ohne daß diese Frage hier entscheidungserheblich wäre - näher dargelegt worden in einem anderen, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage (BVerwG VIII C 143.67).

    Der Sinn der genannten Forderung ergibt sich aus den Ausführungen des bereits genannten Urteils BVerwG VIII C 143.67, die in Kürze - soweit sie das Verfahren nach § 13 a WpflG betreffen - wie folgt zusammenzufassen sind: Die nach § 13 a Abs. 3 WpflG zu erstattende "Anzeige" der zuständigen Behörde löst die Wehrdienstausnahme aus, aber nur dann, wenn im Zeitpunkt, in dem sie bei dem Kreiswehrersatzamt eingeht, alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Verfahrensrechtlich kommt es - wie im bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 im einzelnen dargelegt wird - auf dem folgenden Wege zur Entscheidung über die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG: Die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde erstattet der zuständigen Wehrersatzbehörde eine "Anzeige", wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen der Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst herangezogen werden darf, solange er für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung steht.

  • BVerwG, 26.08.1966 - VII C 98.65

    Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Pflichtenkollision zwischen Wehrdienst und …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 52.67
    Der erkennende Senat ist - entgegen dem Urteil BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65] - aus den folgenden Gründen nicht der Ansicht, daß im Streit über die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde oder der Träger der Einrichtung, bei der der Wehrpflichtige Aufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes übertragen erhalten hat, notwendig beizuladen ist:.
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