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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 55.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,2266
BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 55.73 (https://dejure.org/1975,2266)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1975 - VIII C 55.73 (https://dejure.org/1975,2266)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1975 - VIII C 55.73 (https://dejure.org/1975,2266)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten - Rechtscharakter der Einberufung zum einheitlich abzuleistenden Grundwehrdienst - Begriff der unzumutbaren Härte im Sinne von § 12 Abs. 6 S. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 54.71

    Unentbehrlichkeit im privaten Betrieb - Härtefall durch Einziehung zur Bundeswehr …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 55.73
    Ein Wehrpflichtiger ist im Sinne der genannten Vorschrift dann unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über den bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führen würde (vgl. BVerwGE 40, 127 [130]).
  • BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 52.74

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 55.73
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - entschieden, daß die Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten gemäß § 5 Abs. 2 WPflG zwar gegenüber der Einberufung zum einheitlich abzuleistenden Grundwehrdienst ein selbständiger Verwaltungsakt ist, daß dieser aber in jedem Stadium des Heranziehungsverfahrens ergehen kann.
  • BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 178.67

    Anspruch auf weitere Zurückstellung eines Sohnes vom Wehrdienst aufgrund der …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 55.73
    Eine Härte ist dann als unzumutbar im Sinne von § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG anzusehen, wenn die Nachteile, die den Wehrpflichtigen im Falle der Erfüllung der Wehrpflicht träfen, selbst dann als unverhältnismäßig schwerwiegend anzusehen sind, wenn in Betracht gezogen wird, daß das Interesse der Allgemeinheit daran, daß möglichst viele Wehrpflichtige die volle Grundausbildung bei der Bundeswehr erhalten, gegenüber den Interessen des Wehrpflichtigen in aller Regel den Vorrang hat, und wenn es infolgedessen in Anbetracht der Umstände unbillig erscheint, daß der Wehrpflichtige diese Nachteile auf sich nehmen muß (vgl. BVerwGE 30, 281 [283 f.] und das Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG VIII C 70.72 -).
  • BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 51.74

    Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten - …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 55.73
    Dies ergibt sich, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 51.74 - dargelegt hat, aus dem Wesen der Heranziehung zur Leistung des Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten als einer von den Wehrdienstausnahmen zu unterscheidenden besonderen Form der Dienstleistung.
  • BVerwG, 15.01.1975 - VIII C 70.72
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 55.73
    Eine Härte ist dann als unzumutbar im Sinne von § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG anzusehen, wenn die Nachteile, die den Wehrpflichtigen im Falle der Erfüllung der Wehrpflicht träfen, selbst dann als unverhältnismäßig schwerwiegend anzusehen sind, wenn in Betracht gezogen wird, daß das Interesse der Allgemeinheit daran, daß möglichst viele Wehrpflichtige die volle Grundausbildung bei der Bundeswehr erhalten, gegenüber den Interessen des Wehrpflichtigen in aller Regel den Vorrang hat, und wenn es infolgedessen in Anbetracht der Umstände unbillig erscheint, daß der Wehrpflichtige diese Nachteile auf sich nehmen muß (vgl. BVerwGE 30, 281 [283 f.] und das Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG VIII C 70.72 -).
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