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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 57.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,817
BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 57.63 (https://dejure.org/1964,817)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1964 - VIII C 57.63 (https://dejure.org/1964,817)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1964 - VIII C 57.63 (https://dejure.org/1964,817)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.09.1962 - VI C 79.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 57.63
    Zu § 8 Abs. 1 BBesG hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 -, Buchholz BVerwG 235, § 8 Nr. 1, dargelegt, daß die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten nicht ausschließlich der Maßstab für die Bewertung seiner Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG sein könne; eine Rechtsnorm, die etwa der früheren Besoldungsvorschrift Nr. 87 entsprechen würde, bestehe nicht.
  • BVerwG, 30.05.1967 - II C 42.67

    Anrechnung von Vordienstzeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst auf eine …

    Bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters ist eine frühere Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe des gehobenen Beamtendienstes nicht nur dann "gleichzubewerten", wenn die tarifrechtliche Vergütungsgruppe des Bediensteten der Besoldung in einem Amt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes entsprach; es kommt vielmehr auf die Art der dem Bediensteten übertragenen Aufgaben und auf seine fachliche Qualifikation an (wie BVerwG VI C 79.60 und BVerwG VIII C 57.63 zu § 8 Abs. 1 BBesG).

    Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat klargestellt, daß bei der Bemessung der Gleichwertigkeit im Rahmen dieser Regelung nicht allein auf die besoldungs- oder vergütungsrechtliche Einstufung, sondern auch auf die Art der Aufgaben und auf die vom Dienstherrn anerkannte Qualifikation des Bediensteten während der Vortätigkeit abzustellen ist (vgl. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1; ZBR 1963 S. 22]; vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1, Art. 6 BayBesG Nr. 1], vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -).

    Bei diesen Feststellungen und bei der daraufhin zu treffenden Entscheidung wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 BBesG erarbeitet hat, daß es nämlich nicht allein auf die vergütungsrechtliche Einstufung ankommt, sondern auf den Aufgabenkreis des Bediensteten sowie darauf, daß der Bedienstete während der Tätigkeit die besondere der Laufbahngruppe entsprechende fachliche Qualifikation aufwies und daß in seiner Betrauung mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck kam, daß der Dienstherr diese besondere Qualifikation für gegeben hielt (vgl. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [a.a.O.], vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [a.a.O.] und vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -).

  • BVerwG, 10.05.1967 - VI C 14.67

    Anspruch auf Berücksichtigung einer Tätigkeit einer Beamtin bei Festsetzung des …

    Dieselbe Ansicht wird für die im wesentlichen gleichlautenden Landesbesoldungsgesetze vertreten (vgl.Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - OVG Münster in ZBR 1963 S. 146).

    Dafür ist nicht allein entscheidend, ob die gleiche Tätigkeit in der Regel von einem Beamten der entsprechenden Laufbahngruppe verrichtet wird (ebensoUrteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 -).

    Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Lebens- und Berufserfahrung der Klägerin geht fehl, da es nicht der Sinn des § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG (u.F.) ist, für das spätere Amt mitgebrachte Berufserfahrungen zu honorieren (vgl.Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 -).

  • BVerwG, 27.02.1968 - VI C 31.67
    Der Begriff der 'gleichzubewertenden Tätigkeit' ist im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter auch in § 8 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - und wörtlich übereinstimmend in § 8 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juli 1957 (GVBl.RhPf. S. 121) - LBesG 1957 - zu finden: 'Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 dürfen im gehobenen und höheren Dienst nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind.' Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat klargestellt, daß bei der Bemessung der Gleichwertigkeit im Rahmen dieser Regelung nicht allein auf die besoldungs- oder vergütungsrechtliche Einstufung, sondern auch auf die Art der Aufgaben und auf die vom Dienstherrn anerkannte Qualifikation des Bediensteten während der Vortätigkeit abzustellen ist (vgl.Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1; ZBR 1963 S. 22];vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1, Art. 6 BayBesG Nr. 1], vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -).

    Bei den nunmehr zu treffenden tatsächlichen Feststellungen und bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 BBesG erarbeitet hat, wonach es neben dem Aufgabenkreis des Bediensteten darauf ankommt, daß der Bedienstete während der Tätigkeit die besondere der Laufbahngruppe entsprechende fachliche Qualifikation aufwies und in seiner Betrauung mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck kam, daß der Dienstherr diese Qualifikation für gegeben hielt (vgl.Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [a.a.O.], vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [a.a.O.] undvom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -).

  • BVerwG, 11.08.1967 - VI C 53.67

    Rechtsmittel

    Eine Voraussetzung für die Anerkennung einer gleichwertigen Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes sei, daß sie regelmäßig von einem Beamten des gehobenen Dienstes verrichtet werde (so Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 -).

    In seinem zu einer Parallelregelung des bayerischen Besoldungsrechts ergangenenUrteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - (Buchholz BVerwG 235.1, Bayern Art. 6 BesG Nr. 1 = DÖD 1965 S. 70) hat er ausgeführt: Auch im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 BayBesG setze die Tätigkeit "in einem Amt" die Verleihung des Amtes und diese wiederum setze den Besitz der Qualifikation für dieses Amt voraus; wenn nach Art. 8 Abs. 1 BayBesG bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG nur die Tätigkeiten berücksichtigt werden dürften, die der Tätigkeit in einem Amte der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten seien, so gehöre zum Tatbestand der in Vergleich zu setzenden Tätigkeit "in einem Amt" auch das Tätigsein im Besitz der Qualifikation für dieses Amt.

  • BVerwG, 29.12.1969 - VI C 71.67

    Bestimmung des Beginns des Besoldungsdienstalters - Anrechnung zurückliegender …

    Ebenso habe der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - ausgeführt, Zweck dieser Vorschrift sei, einen Beamten, der schon vor der Übertragung des höherwertigen Amtes eine der Tätigkeit in einem Amt dieser Laufbahn mindestens gleichzubewertende Tätigkeit - sei es in einem früheren Beamtenverhältnis oder als Aufstiegsbeamter vor dem Aufstieg, sei es in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst - ausgeübt habe, hinsichtlich seines BDA so zu stellen, wie wenn ihm bereits bei der Übertragung dieser Tätigkeit auch sein Amt übertragen worden wäre.

    Das Berufungsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1 = ZBR 1963, 22] und vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1 Bayern Art. 6 BesG Nr. 1 = DÖD 1965, 70]) davon ausgegangen, daß bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG von der besoldungs- und tarifrechtlichen Einstufung des Beamten auszugehen ist, diese aber nicht ausschließlicher Maßstab hierfür ist, vielmehr der Nachweis geführt werden kann, daß die gewährte Vergürtung oder Besoldung der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht entsprach, der Beamte also "unterbezahlt" worden ist (vgl. dazu auch Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 14.67 -).

  • BVerwG, 19.09.1967 - II C 28.67

    Nachweis einer gehobenen Gesellenprüfung als Werkzeugschlosser - Verleihung der …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu besoldungsrechtlichen Vorschriften, die ebenso wie § 15 Abs. 4 LBesG 54 die Anrechnung der Zeit "einer vollen gleichzubewertenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst" auf das Diätendienstalter vorsehen, schon wiederholt ausgeführt, es komme bei der Beantwortung der Frage, ob eine frühere Beschäftigung "gleichzubewerten" sei, nicht allein auf die besoldungs- oder vergütungsrechtliche Einstufung an, sondern auch auf den früheren Aufgabenkreis des Bediensteten sowie darauf, daß der Bedienstete während dieser Beschäftigung die besondere der Laufbahngruppe entsprechende Qualifikation aufwies und daß in seiner Betrauung mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck kam, daß der Dienstherr die besondere Qualifikation für gegeben hielt (ebenso schon u.a. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1; ZBR 1963 S. 22], vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1, Bayern Art. 6 BBesG Nr. 1], vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 - und vom 30. Mai 1967 - BVerwG II C 42.67 -).
  • BVerwG, 22.05.1969 - II C 93.67

    Besoldung von Lehrern ohne Universitätsausbildung - Beschäftigung als …

    Diese Vorschriften sehen z.B. für Bundesbeamte und für Beamte verschiedener Bundesländer die Anrechenbarkeit von Tätigkeiten vor, die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens "gleichzubewerten" sind (vgl. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 913] und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1960 [GVBl. S. 359]); undauch nach diesen Vorschriften kommt es nicht nur auf die Art der dem Bediensteten übertragenen Aufgaben, sondern auch auf die fachliche Qualifikation des Bediensteten an (vgl.Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1], vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1, Art. 6 BayBesG Nr. 1] undvom 30. Mai 1967 - BVerwG II C 42.67 -).
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