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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 57.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,577
BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 57.70 (https://dejure.org/1970,577)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.1970 - VIII C 57.70 (https://dejure.org/1970,577)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 1970 - VIII C 57.70 (https://dejure.org/1970,577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 6
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 113.67

    Maßgebliche Gesetzesfassung für die Einkommensgrenze bei der Bewilligung eines …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 57.70
    Solange die Behörde nicht entschieden hat, ist als letzter Einkommensteuerbescheid auch derjenige zu berücksichtigen, der dem Antragsteller nachträglich zugegangen ist und von diesem vorgelegt wird, da dieser ja auch seinen unter Vorlage eines früheren Steuerbescheids gestellten Antrag zurücknehmen und ihn unter Vorlage des ihm nachträglich zugegangenen Steuerbescheids neu stellen könnte (vgl. hierzu die das Wohnungsbaurecht betreffende Entscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 31, 54).

    Ungleichbehandlung von Einkommensteuerpflichtigen und Lohnsteuerpflichtigen ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats BVerwGE 31, 54 (59 f.) [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67], die ebenfalls einen Rechtsanwalt und Notar, und BVerwGE 32, 158 (164 f.) [BVerwG 12.06.1969 - VIII C 3/66], die einen Hausgewerbebetreibenden betrafen.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 57.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 3, 58 [135 f.]) verletzt eine gesetzliche Regelung den Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann, wenn der Gesetzgeber gewisse äußerste Grenzen überschritten hat und für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde.
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 57.70
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 34, 278 ausgesprochen hat, vermag die auf rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften beruhende ständige (rechtswidrige) Verwaltungsübung weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung der Verwaltung zu führen.
  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 2/67

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 8 S. 3 WPflG

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 57.70
    Mit einer ähnlichen Begründung hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß BVerfGE 29, 51 die Vereinbarkeit einer die Erstattung des durch die Musterung entstehenden Verdienstausfalls regelnden Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes mit dem Grundgesetz bejaht.
  • BVerwG, 12.06.1969 - VIII C 3.66

    Erstattung eines Verdienstausfalls - Verdienstausfall auf Grund einer Musterung - …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 57.70
    Ungleichbehandlung von Einkommensteuerpflichtigen und Lohnsteuerpflichtigen ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats BVerwGE 31, 54 (59 f.) [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67], die ebenfalls einen Rechtsanwalt und Notar, und BVerwGE 32, 158 (164 f.) [BVerwG 12.06.1969 - VIII C 3/66], die einen Hausgewerbebetreibenden betrafen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 21 A 3824/18

    Kirchlicher Kindergartenbetreiber kann keinen höheren staatlichen Zuschuss zur …

    Rn. 111 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - VIII C 57.70 -, juris, Rn. 16.
  • BVerfG, 11.12.1973 - 2 BvL 47/71

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Unterhaltssicherung eines Wehrpflichtigen …

    Dies bewog ihn, die größere Wirklichkeitsnähe nur dort anzustreben, wo dies das Verwaltungsverfahren nicht verzögert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1970 - BVerwGE 37, 6 [12]).

    Es erscheint daher sachgerecht, wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG den Unterhaltssicherungsbebtrag für einen selbständig Tätigen an dessen letztem Einkommensteuerbescheid (vgl. dazu BVerwGE 37, 6 [9]) orientierte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 1 A 730/06

    Berücksichtigung von unterhaltssicherungsrechtlichen …

    Rn. 31 Vgl. in diesem Zusammenhang etwa Senatsurteil vom 15. September 2005 - 1 A 2682/03 -, Juris; ferner BVerwG, Urteile vom 3. September 1970 - VIII C 57.70 -, BVerwGE 37, 6, und vom 10. November 1999 - 6 C 26.98 -, Buchholz 448.3 § 7b USG Nr. 4, sowie Beschluss vom 24. Juli 1992 - 8 B 54.92 -, Juris; zu den Motiven des Gesetzgebers u.a. BT-Drucks. 8/2356, S. 10.

    Rn. 35 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - VIII C 57.70 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 15 BV 04.2034 -, Juris.

  • OVG Sachsen, 12.10.2010 - 5 A 755/08

    Zugrundelegung des letzten Einkommenssteuerbescheids zur Ermittlung der Einkünfte …

    (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.9.1970 - VIII C 57.70 -, juris;… Urt. v. 10.11.1999 - 6 C 26.98 -, juris; Beschl. v. 24.7.1992 - 8 B 54.92 -, juris;… zu den Motiven des Gesetzgebers u. a. BT-Drucks. 8/2356, S. 10).

    Die Beschleunigung des Verfahrens liegt grundsätzlich auch im Interesse des Wehrpflichtigen und seiner Familie: Vom Beginn des Grundwehrdienstes oder der Wehrübung an können die Leistungen der Unterhaltssicherung der Familie nur dann zur Verfügung stehen, wenn die Behörde über einen Antrag, den der Wehrpflichtige unmittelbar nach dem Erhalt des Einberufungsbefehls stellt, noch vor dem Beginn des Wehrdienstes/der Wehrübung entscheiden kann (BVerwG v. 3.9.1970 a. a. O.).

  • BVerwG, 30.10.1974 - VIII C 126.71
    Für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG reicht es nicht aus, daß der Wehrpflichtige zur Einkommensteuer zu veranlagen ist; hinzu kommen muß vielmehr, daß er der Unterhaltssicherungsbehörde bis zum Gestellungstermin bzw. - bei späterer Antragstellung - bis zum Ablauf des Antragsmonats einen Einkommensteuerbescheid überhaupt vorlegen kann (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 37, 6).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist "letzter" Einkommensteuerbescheid im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG derjenige, der zur Zeit des Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssicherung vorliegt; zu berücksichtigen ist auch noch ein Einkommensteuerbescheid, der bis zur behördlichen Entscheidung über diesen Antrag, spätestens aber bis zum Ablauf der Antragsfrist, vorgelegt wird (BVerwGE 37, 6 [9]).

  • BVerwG, 30.10.1974 - VIII C 122.72

    Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Wehrpflichtige und ihre …

    In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß der Ermittlung der Einkünfte eines zur Einkommensteuer zu veranlagenden Wehrpflichtigen nur der letzte Einkominensteuerbescheid zugrunde gelegt werden darf; das ist der Einkommensteuerbescheid, der bis zur behördlichen Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Antragsfrist vorgelegt wird (BVerwGE 37, 6 [7 ff.]).
  • VG Regensburg, 18.05.2022 - RO 1 K 20.1652

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Reservistendienst Leistenden

    Mit "letzter" Einkommenssteuerbescheid ist dabei nicht der des Vorjahres gemeint, sondern der letzte ergangene und damit aktuell vorhandene Einkommenssteuerbescheid (…Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Teil 2B, § 7 Rn. 21; BVerwG, U.v. 3.9.1970 - VIII C 57.70, BeckRS 1970, 30443005).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2011 - 1 E 1369/11

    Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssicherung nach §13a Abs. 1 USG an …

    Rn. 13 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - 8 C 57.70 -, BVerwGE 37, 6 = juris, Rn. 5 ff., insb.
  • BVerwG, 26.06.1972 - VIII B 15.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erhöhung von zur Zeit eines …

    Aus dem Sachverhalt sich ergebende Rechtsfragen sind zwar in gewissem Umfange bereits geklärt, durch das die Auslegung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG betreffende Urteil des beschließenden Senats BVerwGE 37, 6, in dem unter anderem entschieden wurde, daß der Ermittlung der Einkünfte des Wehrpflichtigen als Bemessungsgrundlage der Leistungen zur Unterhaltssicherung nur der letzte Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt werden dürfe.
  • BVerwG, 21.01.1991 - 8 B 116.90

    Tragweite des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Willkürverbots bei der …

    Willkür läge erst vor, wenn "äußerste Grenzen überschritten", nämlich "sachlich einleuchtende Gründe" für die beanstandete Auslegung "schlechterdings nicht mehr erkennbar", wären (Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG VIII C 57.70 - BVerwGE 37, 6 [BVerwG 03.09.1970 - VIII C 57/70] im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz), wenn also - anders ausgedrückt - "die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich" wäre "und sich daher der Schluß aufdrängt , daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht" (BVerfG, Beschluß vom 15. Mai 1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 [BVerfG 15.05.1984 - 1 BvR 967/83]).
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