Rechtsprechung
| BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 59.70 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zustimmung der zuständigen Behörde im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheids - Anfechtung des Einberufungsbescheides - Verwendung des Begriffs "erweiterter Katastrophenschutz"
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 12.09.1969 - II/3 E 80/69
- BVerwG, 09.03.1970 - VIII B 4.70
- BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 59.70
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 58.69
Klage gegen den Einberufungsbescheid
Auszug aus BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 59.70
Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 §. 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen.In dem schon genannten Urteil BVerwG VIII C 58.69 wird der Zweck, der Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG dahin bestimmt, daß die für den Katastrophenschutz im Einzelfall zuständige Behörde damit den Personalbedarf der ihrer Aufsicht unterstellten Organisation bestätigt.
Die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG ist ein Verwaltungsakt eigener Art (vgl. das bereits erwähnte Urteil BVerwG VIII C 58.69), der dadurch gekennzeichnet ist, daß er die gesetzlich geregelte Wehrdienstausnahme auslöst, der aber nicht einen bestimmten Adressaten hat; die Zustimmung wird weder dem Wehrpflichtigen noch der Wehrersatzbehörde gegenüber erklärt; das letztere folgt schon daraus, daß eine "Anzeige", wie sie in § 13 a Abs. 3 WpflG vorgeschrieben wird, nicht vorgesehen ist.
- BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 98.68
Einberufung zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes - Nichterfüllung der …
Auszug aus BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 59.70
Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 §. 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen.§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG erfüllt waren, so kann er sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er in einen Pflichtenkonflikt gerate; das folgt aus den Erwägungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 im Anschluß an das zur vergleichbaren Vorschrift von § 13 a WpflG ergangene Urteil BVerwGE 31, 94 angestellt hat.
- BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67
Ausübung eines Wehrersatzdienstes im Rahmen des Bevölkerungsschutzes - Begründung …
Auszug aus BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 59.70
§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG erfüllt waren, so kann er sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er in einen Pflichtenkonflikt gerate; das folgt aus den Erwägungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 im Anschluß an das zur vergleichbaren Vorschrift von § 13 a WpflG ergangene Urteil BVerwGE 31, 94 angestellt hat. - BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 98.70
Berufung eines rechtmäßig einberufenen Wehrpflichtigen auf nachträglich …
Auszug aus BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 59.70
Es genügt die objektivierte - und zwar, wie in einem gleichzeitig ergehenden Urteil (BVerwG VIII C 98.70) dargelegt wird, schriftlich zu fixierende - Bestätigung der Personalanforderung der für den Katastrophenschutz zuständigen "Organisation" (§ 8 Abs. 1 KatSchG), bei der sich der wehrpflichtige Helfer verpflichtet hat.
- BVerwG, 12.10.1977 - 8 ER 205.77 DemUrteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 7) und weiteren Entscheidungen (z.B. BVerwGE 37, 89;Urteile vom 14. Januar 1971 - BVerwG VIII C 59.70 - und vom 3. August 1977 - w.o. -) sind nur Ausführungen zu Rechtsnatur und Zweck der Wehrdienstausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG) und dazu zu entnehmen, daß sich der Wehrpflichtige gegen einen Einberufungsbescheid mit der Begründung zur Wehr setzen kann, dieser sei wegen Nichtbeachtung der bestehenden Wehrdienstausnahme rechtswidrig.
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