Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,148
BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60 (https://dejure.org/1961,148)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1961 - VIII C 6.60 (https://dejure.org/1961,148)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1961 - VIII C 6.60 (https://dejure.org/1961,148)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,148) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen an den Begriff des Verwaltungsakts - Rechtsnatur des Zinsherabsetzungsbescheids der Bewilligungsbehörde bei öffentlichen Wohnungsbaudarlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 47
  • NJW 1962, 170
  • MDR 1962, 158
  • ZMR 1962, 246
  • DVBl 1962, 134
  • DÖV 1961, 943
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.01.1955 - V C 107.54

    Rechtsnatur der Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60
    In der Entscheidung BVerwGE 1, 308 (310) [BVerwG 12.01.1955 - V C 107/54] ist bereits ausgeführt worden, daß die öffentlichen Mittel nicht zur Befriedigung fiskalischer Bedürfnisse eingesetzt werden, sondern in Erfüllung sozialstaatlicher Pflichten, weil die Förderung des Wohnungsbaus im Interesse der Allgemeinheit liegt und vom Staat als öffentliche Aufgabe angesehen wird.

    Daß der Bewilligungsbescheid ein Verwaltungsakt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung BVerwGE 1, 308 ausgesprochen.

    Dieser ist, wie in der Entscheidung BVerwGE 1, 308 ebenfalls ausgesprochen wurde, ein privatrechtlicher Vertrag.

  • BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60

    Verträge zur Reichsgaragenordnung

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60
    Es kommt deshalb, wie auch der Bundesgerichtshof wiederholt, zuletzt in seinem Urteil vom 27. März 1961, NJW 1961 S. 1355, entschieden hat, auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, d.h. auf die Besonderheiten der gesetzlichen oder behördlichen Regelung, die dem zu entscheidenden Einzelfall zugrunde liegt.
  • BVerwG, 10.12.1954 - II C 31.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60
    Das Revisionsgericht kann sie zur Beantwortung der von Amts wegen zu prüfenden verfahrensrechtlichen Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs heranziehen, um seiner Aufgabe gerecht zu werden, für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Zulässigkeit und den Umfang des Verwaltungsrechtswegs zu sorgen (vgl. BVerwGE 1, 263 [BVerwG 10.12.1954 - II C 31/54]).
  • BVerwG, 09.06.1959 - IV B 200.58

    Ausgestaltung der Berechnung der Zinshöhe für ein Aufbaudarlehen i.S.d. …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60
    Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings durch Beschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG IV B 200.58/ IV C 352.58 -, DVBl. 1959 S. 665, entschieden, daß der Streit über die Höhe der Zinsen für ein Aufbaudarlehen nicht im Verwaltungsrechtswegs sondern vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sei.
  • BVerwG, 17.07.1959 - IV C 352.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60
    Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings durch Beschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG IV B 200.58/ IV C 352.58 -, DVBl. 1959 S. 665, entschieden, daß der Streit über die Höhe der Zinsen für ein Aufbaudarlehen nicht im Verwaltungsrechtswegs sondern vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sei.
  • BGH, 12.10.1971 - VI ZR 87/69

    Rechtsweg für den Anspruch auf Rückzahlung einer Subvention auf dem Gebiet der …

    Das Berufungsgericht geht zur Begründung seines Standpunkts von der "Zweistufen-Lehre" aus, nach der bei Subventionen der öffentlichen Hand zwar das Bewilligungsverfahren stets dem öffentlichen Recht angehört, davon jedoch unter Umständen die diesen Verwaltungsakt vollziehende Gewährung der Subvention rechtlich zu trennen sei (vgl. Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater, 1956 S. 61 ff = DVBl 1956, 468 ff, 498 ff, 602, 606: "gebrochene Struktur"; BVerwGE 1, 307, 308 [BVerwG 21.12.1954 - I C 14/53] = NJW 1955, 437; 13, 47= NJW 1962, 170 und 13, 307 = NJW 1962, 830).

    In seinem Antrag auf Auszahlung der Prämie kann bei natürlicher Betrachtung nicht ein Antrag auf Abschluß eines "Auszahlungsvertrages", wie dies die Klägerin will, gesehen werden (vgl. dazu auch BVerwGE 13, 47, 50 [BVerwG 31.08.1961 - VIII C 6/60] = NJW 1962, 170, 171) [BVerwG 31.08.1961 - VIII C 6/60].

    Geht jedoch, wie hier, der Streit nicht um die Erfüllung der privatrechtlich gestalteten Bedingungen eines Darlehensvertrages, sondern um die Bedingungen der öffentlich-rechtlichen Bewilligung der Subvention, so ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben (so z.B. BVerwGE 13, 307 = NJW 1962, 830 und 13, 47, 50 = NJW 1962, 170).

  • BGH, 07.11.1963 - VII ZR 189/61

    Kündigung eines Wiederaufbaudarlehens

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Der Schuldnachlaß bei der vorzeitigen Ablösung öffentlicher Wohnungsbaudarlehen und dessen Versagung und Widerruf beruhen auf bürgerlich-rechtlich einzuordnenden Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Darlehensverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften regeln; der Widerruf des Schuldnachlasses bedarf einer Willenserklärung des Gläubigers und darf nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen (im Anschluß an BGH in DÖV 1972, 384; NJW 1978, 45 - Abgrenzung von BVerwGE 13, 47).

    Die Bewilligung der öffentlichen Mittel fällt in den Bereich des öffentlichen Rechts; der auf Grund des Bewilligungsbescheides geschlossene Darlehensvertrag gehört dagegen dem bürgerlichen Recht an (vgl. BVerwGE 13, 47 [52]).

    Dieser Ablösungsvorgang unterschied sich deshalb von den Fällen, in denen über eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gestritten wird mit der Folge, daß dieser Streit dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. BVerwGE 13, 47).

  • AG Berlin-Mitte, 10.07.2023 - 20 C 218/22
    Nach h.M. ist die Verwaltung berechtigt, sich der Handlungsformen des Privatrechts zu bedienen, sofern nicht die Rechtsordnung die Verwendung dieser Form ausdrücklich verbietet (vgl. BVerwGE 13, 47; BGHZ 115, 311).
  • BGH, 16.12.1971 - III ZR 204/69

    Zur Frage des Rechtswegs bei Streitigkeiten über die Ablösung von …

    Indessen konnte das Land durch den Erlaß einseitig den Darlehensnehmern allgemein eine bisher nicht vorgesehene Möglichkeit der Beendigung des Darlehensverhältnisses eröffnen; nach den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verwaltung bindet der Erlaß das Land; es bedurfte nicht der Absprache mit jedem einzelnen Darlehensnehmer, um diese Wirkung herbeizuführen (vgl. BVerwGE 13, 47, 53) [BVerwG 31.08.1961 - VIII C 6/60] .

    Dasselbe gilt für das schon genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 13, 47, das den Bescheid der Bewilligungsbehörde über den Antrag auf Herabsetzung der Zinsen eines öffentlichen Wohnungsbaudarlehens als Verwaltungsakt und für Streitigkeiten hierüber den Verwaltungsrechtsweg als gegeben ansieht: Der Darlehensvertrag wird bei der Ablösung nicht durch einen Verwaltungsakt beendet, sondern, wie ausgeführt, durch eine Willenserklärung des Schuldners.

  • BGH, 21.09.1964 - VII ZR 2/62
    Die Revision stellt das zur Nachprüfung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NJW 1962, 170 = BVerwGE 13, 47.

    Er hält vielmehr an den Grundsätzen fest, die er - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in DVBl 1959, 665, jedoch z.T. abweichend von dessen Entscheidungen BVerwGE 13, 47 und 13, 307 - in seinem Urteil BGHZ 40, 206 niedergelegt hat.

  • VG Oldenburg, 18.02.2020 - 7 A 3078/19

    Antrag auf Baukindergeld; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; verlorener …

    Rn. 3 Wird die Verwendung bestimmter Handlungs- und Organisationsformen durch derartige spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgeschrieben, kommt der Verwaltung in diesen Bereichen eine Wahlfreiheit zwischen öffentlichem und privatem Recht zu (BVerwG, Urt. v. 31. August 1961 - VIII C 6.60 - juris, Rn. 23;… BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1993 - 4 C 18/91 - juris, Rn. 34;… BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 1993 - 5 B 26/93 - juris, Rn. 5;… zu Vorstehendem auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 312 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 20.04.1970 - I A 27/69

    Anforderungen an die Berechtigung einer Behörde zur Anordnung der Verzinsung …

    Das habe das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Zinsherabsetzung im Urteil vom 31. August 1961, VIII C 6.60 , ausgesprochen.

    Die Berufung der Beklagten auf, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.8.1961, VIII C 6.60 , NJW 1962/170, geht fehl.

  • BGH, 24.02.1969 - III ZR 198/65

    Kündigung eines Darlehensvertrages - Eintragung von Sicherungshypotheken für die …

    Ein Darlehensvertrag, der auf Grund und im Vollzug eines Bewilligungsbescheides geschlossen wird, gehört dem bürgerlichen Recht an (vgl. BVerwGE 1, 308, 310 [BVerwG 12.01.1955 - V C 107/54] ; BVerwG DVBl 1959, 665 und NJW 1962, 170; BGH Urteil vom 7. November 1963 - VII ZR 189/61 = WM 1963, 1300 und vom 22. Mai 1967 - III ZR 44/65 = WM 1967, 822).
  • BGH, 22.09.1982 - VIII ZR 215/79

    Europäisches Gemeinschaftsrecht - EWG-Verordnung - Schriftform - Bundesanstalt …

    Im Bereich der Leistungsverwaltung steht es der Verwaltungsbehörde grundsätzlich frei, ob sie ihre Aufgabe in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form erfüllen will (BVerwG NJW 1962, 170, 172) [BVerwG 31.08.1961 - VIII C 6/60].
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LB 82/05

    Widerruf der Bewilligung der Subventionierung eines Wohnheimes wegen Verstoßes …

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 179.71
  • BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 72.75

    Verwaltungsakt der Kommunalaufsicht - Wohnungsbauförderung - Aufsichtsmaßnahmen …

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 1/68

    Notare als Verfahrensbevollmächtigte

  • BVerwG, 08.03.1962 - VIII C 160.60

    Rechtsmittel

  • OVG Sachsen, 16.02.1993 - 2 S 17/93

    Fristlose Entlassung; Professor; DDR; Widerruf; Professorentitel

  • BGH, 22.09.1982 - VIII ZR 118/80

    Verbilligte Abgabe von Butterfett - Vereinbarung eines privatrechtlichen …

  • OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99

    Bestehen einer Pflicht zum Unterlassen jeder der Verwirklichung eines …

  • BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 33/82

    Widerruf der Beteiligung - Leitender Krankenhausarzt - Ambulante kassenärztliche …

  • BVerwG, 15.10.1964 - VIII C 56.64

    Streitigkeit des öffentlichen Rechts - Zustimmung auf Grund von Art. X § 3 …

  • BVerwG, 08.10.1962 - VI C 126.59

    Rechtsmittel

  • VG Berlin, 10.05.1983 - 16 A 453.82

    Rechtmäßigkeit einer Erklärung über die Erhöhung eines Zinssatzes eines …

  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 44/65

    Gewährung eines Darlehens - Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - …

  • BVerwG, 21.02.1967 - VIII B 14.66

    Anspruch auf ein Darlehen für den Wiederaufbau eines Mietwohnhauses

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht